Satzung der Gemeinde Ruhwinkel über die Abwasserbeseitigung im Ortsteil Ruhwinkel(Abwassersatzung Ruhwinkel)
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 2. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 159) und der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 29. Januar 1990 (GVOBl, Schl.-H. S. 640) wird nach Beschlußfassung der Gemeindevertretung vom 17. März 1994 folgende Satzung der Gemeinde Ruhwinkel über die Abwasserbeseitigung im Orteil Ruhwinkel (Abwassersatzung Ruhwinkel) erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Gemeinde betreibt im Ortsteil Ruhwinkel die unschädliche Beseitigung des Abwassers (Schmutz- und NIederschlagswasser) als öffentliche Einrichtung.
(2)
Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert und in Grundstücksabwasseranlagen vorgeklärt worden ist oder das von Niederschlägen aus den Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschafltich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, sowie Jauche und Gülle. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten auch die Stoffe und Abwasser nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung.
(3)
Die Abwasserbeseitigung umfaßt die Behandlung des in die Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassers. Ausgenommen ist das Einsammeln und Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflußlosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.
(4)
Die Gemeinde schafft die für die Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, und zwar die Klärteiche mit dem öffentlichen Kanalnetz (Abwasseranlage).
(5)
Zu den Abwasseranlagen gehören auch:
a) die Grundstücksanschlußkanäle vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze,
b) Gräben und solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Abwasseranlage geworden sind.
§ 2 Grundstück
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(2)
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde.
§ 3 Berechtigte und Verpflichtete
(1)
Berechtigter und Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Grundstückeigentümer. Die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(2)
Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen der Gemeinde anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis die Gemeinde Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 3a Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung personen- und grundstücksbezogener Daten nach § 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) bei folgenden Ämtern der Amtsverwaltung
a.) Bauverwaltung
b.) Liegenschaftsamt
c.) Kämmerei- und Steueramt
d.) Amtskasse
e.) Ordnungsamt
f.) Einwohnermeldeamt
sowie Grundbuchämtern, Finanzämtern und anderen Behörden zulässig. Die daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur für Zwecke der Ermittlung der Beitragspflichtigen nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 4 Anschluß- und Benutzungsrecht
(1)
Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich § 5 das Recht, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine straße erschlossen ist, in der betriebsfertige Abwasserkanäle mit Anschlußkanälen zu seinem Grundstück vorhanden sind (Anschlußrecht). Bei anderen Grundstücken kann die Gemeinde auf Antrag den Anschluß zulassen.
(2)
Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich § 6 das Recht, nach dem betriebsfertigen Anschluß seines Grundstücks an die Abwasseranlage die auf seinem Grundstück anfallenden Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§ 5 Begrenzung des Anschlußrechts
Die Gemeinde kann den Anschluß ganz oder teilweise widerruflich oder befristet versagen, wenn
a) das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwassern beseitigt werden kann oder
b) eine Übernahme des Abwassers technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist.
§ 6 Begrenzung des Benutzungsrechts
(1)
In die Abwasseranlage dürfen nicht eingeleitet werden:
a) Stoffe, die die Kanäle verstopfen können, z.B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, auch wenn diese Stoffe zerkleinert wordenb sind,
b) feuergefährliche, explosive oder radioaktive Stoffe,
c) schädliche oder giftige Abwasser, insbesondere solche, die schädliche Ausdünstungen verbreiten oder die Baustoffe oder Abwasserkanäle angreifen oder den Betrieb der Abwasserbeseitigung stören oder erschweren können,
d) Abwasser aus Ställen und Dunggruben, z.B. Jauche, Gülle, Silage,
e) Abwasser, die wärmer als 33 Grad sind,
f) pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer.
Die in Satz 1 mit Ausnahme von Buchstabe e) genannten Stoffe dürfen ebenfalls nicht in Grundstücksabwasseranlagen eingeleitet werden.
(2)
Der unmittelbare Anschluß von Dampfleitungen und Dampfkesseln an Abwasseranlagen ist nicht zulässig.
(3)
Wenn schädliche oder gefährliche Stoffe in die Abwasseranlage oder die Grundstücksabwasseranlage gelangen, so ist die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen.
(4)
Auf Grundstücken, auf denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Der Verpflichtete hat die Entleerung der Abscheider in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf vorzunehmen. Das Abscheidegut ist unverzüglich vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf insbesondere keinem Abwasserneztz zugeführt werden. Der Verpflichtete haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung der Abscheider entsteht.
(5)
Wer Abwasser einleitet, bei dem der Verdacht besteht, daß es sich um schädliche oder gefährliche Abwasser oder Stoffe im Sinne von Absatz 1 handelt, hat nach Aufforderung durch die Gemeinde regelmäßig über Art und Beschaffenheit des Abwassers sowie über dessen Menge Auskunft zu geben und die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen, insbesondere Meßeinrichtungen, vorzuhalten. Die Gemeinde kann auf Kosten des Einleiters Abwasseranalysen durch ein zugelassenes Untersuchungsinstitut vornehmen lassen.
(6)
Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder die Menge des Abwassers sich wesentlich erhöht, hat der Anschlußnehmer unaufgefordert und unverzüglich der Gemeinde dies mitzuteilen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachuuweisen. Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge nicht aus, so behält sich die Gemeinde vor, die Aufhame dieser Abwasser zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlußnehmer sich bereit erklärt, den Aufwand für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen.
(7)
Die Gemeinde kann mit Zustimmung der Wasserbehörde die Einleitung von Abwasser, das wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwassern beseitigt werden kann oder dessen Übernahme technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist, untersagen. Sie kann insbesondere bei gewerblicvhem oder industriellem Abwasser nach Maßgabe des Einzelfalles auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik Einleitungsbedingenen festsetzen, die die Schädlichkeit des Abwassers vor der Einleitung in die Abwasseranlage vermindern oder seine Abbaufähigkeit verbessern. Sie kann zu diesem Zweck den Einbau von Meßgeräten und anderen Selbstüberwachungseinrichtungen sowie eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung (Speicherung des Abwassers verlangen.
(8)
Wer unter Nichtbeachtung dieser Vorschriften und der Einleitungsbedingungen den Verlust der Halbierung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz verursacht, hat der Gemeinde den Betrag zu erstatten, um den sich die Abwasserabgabe durch die Nichterfüllung der Anforderungen nach § 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz erhöht. Haben mehrere den Wegfall der Halbierung verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist der Verursacher mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu ermitteln, so wird der Mehrbetrag nach Satz 1 auf alle Benutzer umgelegt.
§ 7 Anschluß- und Benutzungszwang
(1)
Der Eigentümer eines bebauten Grundstücks ist verpflichtet, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsferiger Abwasserkanal mit Anschlußkanal zu seinem Grundstück vorhanden ist (Anschlußzwang). Dies gilt auch, wenn das Grundstück wegen der Höhenverhältnisse nur über eine private Abwasserhebeanlage angeschlossen werden kann.
(2)
Mit der ortsüblichen Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserkanäle durch die Gemeinde wird der Anschlußzwang für die betroffenen Grundstücke wirksam.
(3)
Die Gemeinde kann den Anschluß von unbebauten Grundstücken an die bestehende Abwasseranlage verlangen, wenn besondere Gründe (z.B. das Auftreten von Mißständen) dies erfordern.
(4)
Wer nach Absatz 1 zum Anschluß verpflichtet ist, hat spätestens einen Monat nach Wirksamwerden des Anschlußzwangs prüffähige Unterlagen über die privaten Abwasseranlagen bei der Gemeinde einzureichen. Bei Neu- und Umbauten muß die Anschlußleitung vor der Schlußabhahme des Bauvorhabens hergestellt sein.
(5)
Den Abbruch eines an die Abwasseranlage angeschlossenen Gebäudes hat der Anschlußvewrpflichtete der Gemeinde rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit die Anschlußleitung bei Abbruchbeginn verschlossen oder beseitigt werden kann. Unterläßt er dies schuldhaft, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen.
(6)
Wer nach Absatz 1 zum Anschluß verpflichtet ist, hat nach Herstellung des betriebsfertigen Anschlusses das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).
§ 8 Befreiung von Anschluß- und Benutzungszwang
(1)
Der Anschlußverpflichtete kann vom Anschlußzwang und/oder Benutzungszwang widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein dem öffentlichen Interesse überzuordnendes Interesse an einer privaten Beseitiung des Abwassers besteht und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird.
(2)
Eine Befreiung vom Anschlußzwang kann binnen eines Monats nach Aufforderung zur Herstellung des Anschlusses schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwasser beseitigt werden sollen. Eine Befreiung vom Benutzungszwang kann unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor Beginn eines Vierteljahres schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden.
§ 9 Art und Ausführung der Anschlüsse an die Abwasseranlage
(1)
Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 soll jedes Grundstück einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluß an die Abwasseranlage haben. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Gemeinde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch gestatten, daß zwei oder meherere Grundstücke einen gemeinsamen Anschluß erhalten. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden.
(2)
Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlußleitung sowie die Lage des Reinigungsschachtes bestimmt die Gemeinde; begründete Wünsche des Anschlußnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(3)
Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Anschlußleitungen und -einrichtungen einschließlich des Reinigungsschachtes obliegen dem Anschlußnehmer. Die Arbeiten müssen fachgemäß und nach etwaigen besonderen Vorschriften der Gemeinde durchgeführt werden.
(4)
Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung bedürfen (§ 11), unterliegen einer Abnahme durch die Gemeinde. Der Anschlußnehmer oder die ausführende Firma hat Baubeginn und Fertigstellung bei der Gemeinde anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Gemeinde befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für eine fehelrfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten.
(5)
Der Anschlußnehmer ist für den jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Anschlußleitungen und -einrichtungen einschließlich des Reinigungsschachtes verantwortlich. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung entstehen. Er hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der Gemeinde aufgrund von Mängeln geltend machen. Bei einem gemeinsamen Anschluß für mehrere Grundstücke sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke für die Erfüllung der Unterhaltungs- und Benutzungspflichtien Gesamtschuldner.
(6)
Die Gemeinde kann jederzeit fordern, daß die Anschlußleitungen und -einrichtungen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht. Sie ist berechtigt, die Einrichtungen und den Betrieb zu überwachen.
§ 10 Grundstücksabwasseranlagen
(1)
Grundstücksabwasseranlagen müssen nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben werden. Die Kosten für die Herstellung und den Betrieb der Anlage trägt der Grundstückseigentümer. Bei der Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung von Grundstücksabwasseranlagen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten binnen zwei Monaten die Teile, die nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, von der Gemeinde entleeren zu lassen, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen. § 9 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(2)
Für Grundstücksabwasseranlagen, deren Ablauf in die Abwasseranlage oder einen Vorfluter mündet, behält sich die Gemeinde vor, bei Nichtbeachtung der Vorschriftenb den Betrieb auf Kosten des Grundstückseigentümers selbst zu übernehmen.
§ 11 Anschlußgenehmigung
(1)
Die Herstellung und Änderung von Anschlußleitungen und -einrichtungen bedürfen der Anschlußgenehmigung durch die Gemeinde. Die Anschlußleitungen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen.
(2)
Für das bauaufsichtliches Verfahren gelten im übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.
§ 12 Betriebsstörungen
(1)
Gegen den Rückstau aus den Abwasseranlagen in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.
(2)
Bei Betriebsstörungen in den Abwasseranlagen und bei Auftreten von Schäden, die durch Rückstau infolge höherer Gewalt, wie z.B. Hochwasser, Wolkenbruch u.ä. hervorgerufen werden, bestehen keine Ansprüche auf Schadenersatz, es sei denn, daß die Schäden von der Gemeinde aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu verteten sind.
§ 13 Auskunfts- und Meldepflichten sowie Zugangsrecht
(1)
Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks haben alle für die Prüfung der Anschlußleitungen und -einrichtungen sowie der Abscheider und die für die Berechnung der Abgaben- und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
Den Beauftragen der Gemeinde ist zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu geähren. Reinigungsöffnungen, Prüfschächte, Rückstauverschlüsse und Abscheider müssen den Beauftragen zugänglich sein.
§ 14 Anschlußbeitrag und Gebühren
Zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der Abwasseranlage werden Anschlußbeiträge und zur Deckung der Kosten der Abwasserbeseitigung werden Benutzungsgebühren nach einer besonderen Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach § 103 Abs. 2 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) nach § 6 den Benutzungsbegrenzungen zuwiderhandelt,
b) nach § 9 Abs. 3 und 4 die Anschlußleitungen und Einrichtungen nicht ordnungsgemäß herstellt und unterhält,
c) nach § 10 die Grundstücksabwasseranlage nicht ordnungsgemäß herstellt und betreibt oder nicht mehr benötigte Anlagen nicht beseitigt,
d) die nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Genehmigungen nicht einholt,
e) den in § 13 geregelten Auskunfts- und MItteilungspflichten zuwiderhandelt und das Zugangsrecht verwehrt.
(2)
Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluß- und Benutzungszwang nach § 7 zuwiderhandelt.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend ab 1. Januar 1994 in Kraft.