Hauptsatzung der Gemeinde Ruhwinkel
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 02.09.2013 und mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Plön folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Ruhwinkel erlassen:
§ 1 Wappen und Siegel
(1)
Das Wappen der Gemeinde Ruhwinkel ist von Silber und Gold durch einen mit sieben Lindenblättern besteckten grünen Sparren geteilt; unten ein links gewendetes rotes Horn.
(2)
Die Flagge der Gemeinde Ruhwinkel zeigt auf einem von Weiß und Gelb durch einen mit sieben Lindenblättern besteckten grünen Sparren geteilten Flaggentuch die Figur des Gemeindewappens.
(3)
Das Dienstsiegel der Gemeinde Ruhwinkel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: „Gemeinde Ruhwinkel, Kreis Plön“.
(4)
Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
§ 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(1)
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Sie oder er entscheidet ferner über
- Stundungen bis zu einem Betrag von 3.000,00 €,
- Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 2.000,00 € nicht überschritten wird,
- Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 2.000,00 € nicht übersteigt,
- Abschluss von Leasingverträgen, soweit der monatliche / jährliche Mietzins 250,00 € / 2.000,00 € nicht übersteigt,
- Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 3.000,00 € nicht übersteigt,
- Annahme von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen oder Erbschaften bis zu einem Wert von 3.000,00 €.
- Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden,
- Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 5.000,00 €, Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 4.000,00 €
- Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Vorhaben nach dem jeweils geltenden Baurecht; ausgenommen hiervon sind die dem § 35 Baugesetzbuch „ Bauen im Außenbereich“ unterliegenden Vorhaben.
- Die Abgabe einer Erklärung bzw. das Stellen eines Antrages nach § 68 Abs.2 Ziff. 4 der LBO.
- Die Gewährung von Zuschüssen durch die Gemeinde, soweit ein Betrag von 150,00 € nicht überschritten wird. Die Gemeindevertretung ist in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
- Die Aufnahme von Krediten bis zur Höhe des in der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages.
§ 3 Gleichstellungsbeauftragte
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Bokhorst-Wankendorf kann an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 4 Ständige Ausschüsse
(1)
Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
a) Geschäftsausschuss
Zusammensetzung: Fünf Gemeindevertreterinnen und -vertreter
Aufgabengebiet: Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindevertretung
b) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung
Zusammensetzung: Drei Gemeindevertreterinnen und -vertreter
Aufgabengebiet: Prüfung der Jahresrechnung
(2)
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch die Anwendung des § 46 Abs.1 und 2 Gemeindeordnung erhöhen.
(3)
Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen.
§ 5 Einwohnerversammlung
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine Versammlung der Einwohnerrinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 25 v. H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner damit einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekanntzugeben.
(3)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu fünf Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 v. H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten.
- Die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
- die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
- die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
- den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 6 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000,00 €, halten. Ist dem Abschluß eines Vertrages eine öffentliche Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000,00 €, hält.
§ 7 Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 500,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.
§ 8 Veröffentlichungen
(1)
Satzungen der Gemeinde werden im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Bokhorst-Wankendorf und der amtsangehörigen Gemeinden bekanntgemacht, das in der „Bokhorst-Wankendorfer Rundschau“ erscheint. Die „Bokhorst-Wankendorfer Rundschau“ erscheint jeden Donnerstag, bei Feiertagen am vorhergehenden Werktag. Die Bokhorst-Wankendorfer Rundschau wird in allen Haushaltungen im Amtsbereich kostenlos zugestellt. In besonderen Fällen werden Sonderausgaben der „Bokhorst-Wankendorfer Rundschau“ herausgegeben.
(2)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(3)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist
§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Die Gemeinde ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gem. der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu erheben und in einer Überweisungs- sowie Mitgliederdatei zu speichern.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.
§ 10 Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 07.07.2003 einschl. der Nachtragssatzung vom 07.02.2013 außer Kraft. Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der GO wurde durch Verfügung der Landrätin des Kreises Plön vom 16.02.2014 erteilt.