Satzung der Gemeinde Ruhwinkel über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung im Ortsteil Ruhwinkel(Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser Ruhwinkel)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBL. Schl.-H. S. 58) in der zzt. gültigen Fassung, der §§ 1, 2, 6 und 8 des Kommunalabgabegesetzes vom 10. Januar 2005 (GVOBL Schl.-H. S. 27) in der zzt. gültigen Fassung und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 13.11.1990 (GVOBL: Schl.-H. S. 546) in der zzt. gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 10. Oktober 2006 folgende Satzung erlassen:
I. Abschnitt
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Gemeinde betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung im Ortsteil Ruhwinkel (Abwassersatzung Ruhwinkel) vom 25. Oktober 1984.
(2)
Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss (Anschlussbeiträge)
b) Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz)
c) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage (Abwassergebühren)
(3)
Grundstücksanschluss im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben a) und b) ist die Anschlussleitung von der Hauptleitung bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück.
(4)
Soweit in dieser Satzung die männliche Anredeform genutzt wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit der Satzung. Die getroffenen Regelungen gelten jeweils auch für die Grundstückseigentümerinnen und Benutzerinnen.
II. Abschnitt Anschlussbeitrag
§ 2 Grundsatz
(1)
Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der Abwasseranlage im Ortsteil Ruhwinkel einen Anschlussbeitrag.
(2)
Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau
a) von Hauptsammlern, Druckleitungen, Hebeanlagen und Klärteichen,
b) von Straßenkanälen und von jeweils einem Anschlusskanal zu den einzelnen Grundstücken mit Nebeneinrichtungen.
(3)
Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht der Aufwand, der durch Leistungen und Zu-schüsse Dritter gedeckt wird, die Kosten für die lfd. Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten.
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
(1)
Der Beitragspflicht zur Deckung des Gesamtaufwands nach § 2 Abs. 2 unterliegen alle Grundstücke, die über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgestellt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2)
Wird ein Grundstück über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
§ 4 Beitragsmaßstab
(1)
Der Anschlussbeitrag wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.
(2)
Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrags werden für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss 60 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.
Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlicher Vorschrift Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücke je angefangene 2,40 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
(3)
Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt
a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
b) bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche, die durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erfasst wird, ansonsten die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen, bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die im Abstand von 50 m dazu verlaufende Parallele,
d) bei Grundstücken, die über die nach den Buchstaben a) bis c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Fall von Buchstabe c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen dazu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht,
e) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z. B. Schwimmbäder und Festplätze – nicht aber Sportplätze und Friedhöfe), 75 % der Grundstücksfläche, bei Campingplätzen jedoch 100 % der Grundstücksfläche,
f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( § 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche, der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt.
g) bei bebauten Grundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche, der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
h) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die in der Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, (z. B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstückes, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
(4)
Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt
a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte, höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
b) bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festsetzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen über 3,5 auf volle Zahlen aufgerun-det werden. Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung,
c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss,
d) die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstabe a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach Buchstabe b) überschritten werden,
e) soweit kein Bebauungsplan besteht oder im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist und durch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht abzuleiten ist,
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
2. bei bebauten Grundstücken, deren Gebäude ausschließlich Geschosshöhen aufweisen, die die nach landesrechtlichen Vorschriften geltende Mindesthöhe nicht erreichen, die Zahl von einem Vollgeschoss,
3. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
4. bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoss,
f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb vom Bebauungsplan tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoss angesetzt,
g) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die im Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird – bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Buchstabe h – ein Vollgeschoss angesetzt.
(5)
Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 und § 7 Wohnungsbauerleichterungsgesetz (WoBauErlG) liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in die Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
§ 5 Beitragssatz
Der Beitragssatz für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage beträgt 2,05 €/m².
§ 6 Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihres Miteigentumsanteils beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund Berechtigte sind Gesamtschuldner.
§ 7 Entstehung der Beitragspflicht
(1)
Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses.
(2)
Im Falle des § 3 Absatz 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses.
§ 8 Vorauszahlungen
Auf Beiträge können angemessene Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. § 7 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrages gegenüber dem Schuldner des endgültigen Beitrages zu verrechnen.
§ 9 Veranlagung, Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das Gleiche gilt für die Erhebung einer Vorauszahlung.
III. Abschnitt Zusätzliche Grundstücksanschlüsse
§ 10 Zusätzliche Grundstücksanschlüsse, Erstattungsansprüche
Stellt die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die Abwasseranlage im Ortsteil Ruhwinkel (zusätzlicher Grundstücksanschluss) her, so sind der Gemeinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlichen Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. Die §§ 6 und 8, Satz 1, gelten entsprechend.
IV. Abschnitt Abwassergebühr
§ 11 Grundsatz
Für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentlichen Abwasseranlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.
§ 12 Gebührenmaßstab
(1)
Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist der Kubikmeter Abwasser.
(2)
Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten
a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
c) die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermengenmesseinrichtung.
(3)
Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauches bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(4)
Die Wassermenge nach Abs. 2 Buchstabe b hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
(5)
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres inner-halb von zwei Monaten beim Amt einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 4, Sätze 2 – 4 sinngemäß. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.
(6)
Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, wird bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung die Wassermenge um 18 cbm/Jahr für jede Großvieheinheit, bezogen auf den statistischen Umrechnungs-schlüssel, abgesetzt; der Gebührenberechnung wird mindestens eine Abwassermenge von 40 cbm/ Jahr je Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung ist die in dem Jahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl und die durchschnittlich mit Wasser zu versorgende Personenzahl.
§ 13 Gebührensatz
Zur Deckung der Kosten werden folgende Grund- und Verbrauchsgebühren erhoben:
Die Grundgebühr je Anschluss beträgt jährlich | 60,00 €. |
Die Verbrauchsgebühr beträgt je m³ | 2,40 €. |
§ 14 Gebührenpflichtige
(1)
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemein-schaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(2)
Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonates auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 18) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei dem Amt entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.
(3)
Die Gebühren ruhen gemäß § 6 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 15 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen ist und / oder der gemeindlichen Abwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.
§ 16 Erhebungszeitraum
(1)
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2)
Soweit Gebühren nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben werden (§ 11 Abs. 2 Buchstabe a), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.
§ 17 Veranlagung und Fälligkeit
(1)
Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind vierteljährliche Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des lfd. Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.
(2)
Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Abwassermenge zugrundegelegt, die dem geschätzten Wasserverbrauch nach § 11 Abs. 6 entspricht.
(3)
Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr und die Abschlagszahlung können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
V. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 18 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Abgabepflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung der jeweiligen Abgaben erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z. B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- und Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabepflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabepflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 19 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach den §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 Wohnungsbauerleichterungsgesetz der Gemeinde bekannt geworden sind, so wie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(3)
Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.
(4)
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabeerhebung maßgeblichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach den §§ 11 Abs. 4 und 17 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Absatz 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.