Satzung der Gemeinde Ruhwinkel über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Wasserversorgung(Beitrags- und Gebührensatzung Wasser Ruhwinkel)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der zurzeit gültigen Fassung, der §§ 1, 2, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 1. Dezember 2015 folgende Satzung erlassen:
I. Abschnitt
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Gemeinde betreibt die Wasserversorgung nach Maßgabe der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlagen und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungsatzung) vom 07. September 2004.
(2)
Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss (Anschlussbeiträge).
b) Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz)
c) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen Wasserversorgungsanlagen (Wassergebühren)
(3)
Grundstücksanschluss im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben a) und b) ist die Anschlussleitung von der Hauptleitung bis einschl. Wasserzähler.
II. Abschnitt Anschlussbeitrag
§ 2 Grundsatz
(1)
Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau der Wasserversorgungsanlagen einen Anschlussbeitrag.
(2)
Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten für die Herstellung, den Ausbau- oder Umbau
a) von Zentralanlagen, bestehend aus dem Wasserwerk einschließlich der Versor-gungsbrunnen und aus den Hauptversorgungsleitunge
b) von Grundstücksanschlussleitungen mit den dazugehörigen Nebeneinrichtungen.
(3)
Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht der Aufwand, der durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird, die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten.
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
(1)
Der Beitragspflicht zur Deckung des Gesamtaufwandes nach § 2 Abs. 2 unterliegen alle Grundstücke, die an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen sind (§ 4 der Wasserversorgungssatzung) oder angeschlossen werden.
(2)
Wird ein Grundstück über eine Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich rechtlichen Sinne.
§ 4 Beitragsmaßstab
(1)
Der Anschlussbeitrag setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen.
a) Zur Deckung der Kosten nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a) wird ein nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.
b) Zur Deckung der Kosten nach § 2 Abs. 2 Buchstabe b) wird ein Beitrag erhoben, der sich an der Länge der Anschlussleitung bemisst.
(2)
Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrags werden für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss 60 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.
Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlicher Vorschrift Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken je angefangene 2,40 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
(3)
Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt
a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
b) bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche, die durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erfasst wird, ansonsten die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen, bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die im Abstand von 50 m dazu verlaufende Parallele,
d) bei Grundstücken, die über die nach den Buchstaben a) bis c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Fall von Buchstabe c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen dazu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht,
e) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z. B. Schwimmbäder und Festplätze – nicht aber Sportplätze und Friedhöfe), 75 % der Grundstücksfläche, bei Campingplätzen jedoch 100 % der Grundstücksfläche,
f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( § 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche, der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt.
g) bei bebauten Grundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche, der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
h) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die in der Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, (z. B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstückes, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
(4)
Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt
a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte, höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
b) bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht fest-setzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen über 3,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden. Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung,
c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss,
d) die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstabe a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach Buchstabe b) überschritten werden,
e) soweit kein Bebauungsplan besteht oder im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist und durch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht abzuleiten ist,
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
2. bei bebauten Grundstücken, deren Gebäude ausschließlich Geschosshöhen aufweisen, die die nach landesrechtlichen Vorschriften geltende Mindesthöhe nicht erreichen, die Zahl von einem Vollgeschoss,
3. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
4. bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoss,
f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb vom Bebauungsplan tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoss angesetzt,
g) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die im Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird – bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Buchstabe h – ein Vollgeschoss angesetzt.
(5)
Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 und § 7 Wohnungsbauerleichterungsgesetz (WoBauErlG) liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in die Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
§ 5 Beitragssatz
(1)
Der Beitragssatz für den nutzungsbezogenen Flächenbeitrag nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a) beträgt 1,60 €/ m².
(2)
Der Beitragssatz für die Anschlussleitung gem. § 4 Abs. 1 Buchstabe b) beträgt bei
der Länge der Anschlussleitung bis zu 10 m 950,00 €.
Für jede weiteren angefangenen 5,00 m 75,00 €.
Die Hausanschlusslänge rechnet von der Mitte der Verkehrsfläche mit der Hauptversorgungsleitung bis zur Hauptabsperrvorrichtung auf dem angeschlossenen Grundstück. Für das Aufnehmen besonders schwerer Befestigungen von Wege-, Hof-, Garten- und ähnlichen Flächen, bei Beseitigung besonderer Hindernisse in dem Rohrgraben, speziell bei Handarbeit usw., werden Zuschläge in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erhoben. Für Selbsthilfearbeiten (Eigenleistungen), z.B. von Erdarbeiten (Rohrgräben, Bodenbewegungen usw.) und für bereits vorhandene brauchbare Anlagenteile (Absperrschieber, Wassermesser und dergl.) werden Gutschriften erteilt.
(3)
Für vorübergehend zu benutzende Anschlüsse für Bauwasser, fliegende Bauten und dergl. werden für die Herstellung Wiederbeseitigung erhoben bis 10 m Leitungslänge 950,00 €, für jede weitere angefangene 5,00 m Leitungslänge 75,00 €.
(4)
Die Beitragssätze verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 6 Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihres Miteigentumsanteils beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund Berechtigte sind Gesamtschuldner.
§ 7 Entstehung der Beitragspflicht
(1)
Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses.
(2)
Im Falle des § 3 Absatz 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses.
§ 8 Vorauszahlungen
Auf Beiträge können angemessene Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. § 7 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrages gegenüber dem Schuldner des endgültigen Beitrages zu verrechnen.
§ 9 Veranlagung, Fälligkeit
Der Anschlussbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das Gleiche gilt für die Erhebung einer Vorauszahlung.
III. Abschnitt Zusätzliche Grundstücksanschlüsse
§ 10 Zusätzliche Grundstücksanschlüsse, Erstattungsansprüche
Stellt die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die Wasserversorgungsanlage (zusätzlicher Grundstücksanschluss) her, so sind der Gemeinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlichen Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. Die §§ 6 und 8 gelten entsprechend.
IV. Abschnitt Benutzungsgebühren
§ 11 Grundsatz
Für die Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage werden Benutzungsgebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind oder von ihr versorgt werden
§ 12 Gebührenmaßstab
(1)
Die Benutzungsgebühr wird nach der Wassermenge bemessen, die dem Grundstück zugeführt wird. Berechnungseinheit für die Gebühr ist der Kubikmeter Wasser.
(2)
Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angabe des Gebührenpflichtigen geschätzt.
§ 13 Gebührensatz
(1)
Die Benutzungsgebühr teilt sich auf in
a) die Grundgebühr
b) die laufende Benutzungsgebühr.
(2)
Die Grundgebühr beträgt je Zähler 6,00 € pro Monat.
(3)
Die laufende Benutzungsgebühr beträgt 1,01 € je m³ zuzüglich Wasserabgabe.
Die Wasserabgabe beträgt für Gewerbebetriebe als Endverbraucher 0,08 € je m³, sofern mehr als 1.500 m³ im Veranlagungszeitraum abgenommen werden.
Für die sonstigen Endverbraucher beträgt die Wasserabgabe 0,12 € je m³.
(4)
Die Gebührensätze verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von zurzeit 7 %.
§ 14 Gebührenpflichtige
(1)
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(2)
Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 17) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingehen der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.
§ 15 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 01. des Monats, der auf den Zeitpunkt des betriebfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Dies gilt entsprechend bei der Umwandlung in einen Vollanschluss.
(2)
Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benut-zungsgebühr bis zum Abschluss des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.
§ 16 Erhebungszeitraum
(1)
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2)
Als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum gilt der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.
§ 17 Veranlagung und Fälligkeit
(1)
Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind vierteljährliche Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des lfd. Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.
(2)
Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Wassermenge zugrundegelegt, die dem geschätzten Wasserverbrauch entspricht.
(3)
Die Benutzungsgebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekannt-gabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr und die Abschlagszahlung können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
V. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 18 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Abgabepflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung der jeweiligen Abgabe erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabepflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 19 Datenverarbeitung
(1)
Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach den §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 Wohnungsbauerleichterungsgesetz der Gemeinde bekannt geworden sind, so wie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(3)
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabeerhebung maßgeblichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach § 18 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 21 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.