Satzung der Gemeinde Ruhwinkel über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser(Wasserversorgungssatzung)
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schl.-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBL Schl.-Holstein Seite 58) und der §§ 1, 2, 6,8 und 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schl.-Holstein vom 22.Juli 1996 (GVOBL Schleswig-Holstein S. 564) in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 23.08.2004 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Gemeinde betreibt ihre Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke ihres Gebietes mit Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung oder Erneuerung bestimmt die Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung oder Betrieb einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage besteht nicht.
(2)
Soweit in dieser Satzung die männliche Form angewendet wird, gilt die getroffene Regelung jeweils auch für Grundstückseigentümerinnen, Benutzerinnen und Eigentümerinnen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(2)
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Gemeinde.
(3)
Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
(4)
Versorgungsleitungen sind Wasserleitungen im Versorgungsgebiet, von denen Grundstücksanschlüsse abzweigen
(5)
Hausanschluß ist die Verbindung der Versorgungsleitung mit der Anlage des Grundstückseigentümers. Der Hausanschluss beginnt an der Abzweigestelle der Versorgungsleitung und endet hinter dem Wasserzähler mit der Hauptabsperrvorrichtung.
(6)
Wasserzähler ist ein Messgerät zur Erfassung der abgenommenen Wassermenge.
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Grundstückseigentümer kann nach Maßgabe der Satzung den Anschluss seines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser verlangen.
(2)
Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen sind. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
(3)
Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen für die Gemeinde unwirtschaftlich ist.
(4)
Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
(5)
Im Übrigen gilt die Beitrags- und Gebührensatzung.
§ 4 Anschlusszwang
(1)
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, sobald es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen wurde und wenn es an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzt oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg hat.
(2)
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes dieser Gebäude anzuschließen.
§ 5 Befreiung vom Anschlusszwang
(1)
Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag von der Verpflichtung zum Anschluss befreit werden, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisses des Gemeinwohls, nicht zumutbar ist.
(2)
Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Über Befreiungsanträge entscheidet die Gemeinde. Die Befreiung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs und kann sowohl befristet als auch mit Bedingungen und/ oder Auflagen erfolgen.
§ 6 Benutzungszwang
Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf des Trinkwassers im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Vorhandene eigene Versorgungsanlagen dürfen nicht mehr benutzt werden, es sei denn, es wurde eine Befreiungsgenehmigung nach § 7 erteilt.
§ 7 Befreiung vom Benutzungszwang
(1)
Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag von der Verpflichtung zur Benutzung befreit werden, wenn ihm die Benutzung aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
(2)
Auf Antrag räumt die Gemeinde dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder Teilbedarf zu beschränken.
(3)
Die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage ohne Befreiung vom Benutzungszwang ist unzulässig.
(4)
Eine Verbindung der eigenen Anlagen mit der gemeindlichen Wasserversorgung ist unzulässig.
(5)
Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Über Befreiungsanträge entscheidet die Gemeinde. Die Befreiung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs und kann sowohl befristet als auch mit Bedingungen und/oder Auflagen erfolgen.
§ 8 Art der Versorgung
(1)
Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entsprechen.
(2)
Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfes in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist.
(3)
Die Gemeinde ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen notwendig ist. Dabei sind die Belange des Grundstückseigentümers angemessen zu berücksichtigen. Stellt der Grundstückseigentümer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Der Grundstückseigentümer ist nicht berechtigt, Änderungen jeglicher Art an den gemeindeeigenen Versorgungsleitungen vorzunehmen.
§ 9 Umfang der Versorgung
(1)
Die Gemeinde stellt das Wasser zu den in der Beitrags- und Gebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Entgelten jederzeit zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange die Gemeinde durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist.
(2)
Die Gemeinde kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder Auflagen oder Bedingungen erlassen, soweit dies zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist.
§ 10 Wasserabgabe für Bau und sonstige vorübergehende Zwecke
(1)
Die Herstellung eines Bauwasseranschlusses ist bei der Gemeinde unter Vorlage der Baugenehmigung vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich zu beantragen. Der Bauwasseranschluss wird erst nach Genehmigung des Antrages hergestellt. Der Antragsteller hat der Gemeinde alle für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten zu erstatten.
(2)
Für die Wasserentnahme zu anderen vorübergehenden Zwecken (Schaustellung, Wirtschaftszelte usw.) kann die Gemeinde gesondert entscheiden.
(3)
Die Gemeinde erhebt für die Herstellung und die Wasserabnahme eine Gebühr nach Maßgabe der Beitrags- und Gebührensatzung.
§ 11 Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke
(1)
Bei Eintritt eines Brandes oder in sonstigen Fällen allgemeiner Gefahr sind die Anordnungen der Feuerwehr zu befolgen. Insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitung auf Verlangen für Feuerlöschzwecke zur Verfügung zu stellen und die eigene Wasserentnahme zu unterlassen. Die Kosten des Löschwassers werden dem Anschlussnehmer nicht berechnet.
(2)
Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über ihre Herstellung, Unterhaltung und Prüfung Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen.
§ 12 Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen
(1)
Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(2)
Die Gemeinde hat die Grundstückeigentümer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Verpflichtung zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
- nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde diese nicht zu vertreten hat oder
- die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
§ 13 Grundstücksbenutzung
(1)
Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschl. Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zu zulassen. Diese Pflicht trifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belastet.
(2)
Die Grundstückseigentümer sind rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.
(3)
Die Grundstückseigentümer können die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn deren Verbleib an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Verlegung trägt die Gemeinde, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich der Versorgung des betroffenen Grundstückes dienen.
(4)
Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder deren Verbleib auf Verlangen der Gemeinde noch 5 Jahre unentgeltlich zu dulden.
§ 14 Anmeldung des Hausanschlusses
(1)
Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Grundstückseigentümer unter Benutzung eines bei der Gemeinde erhältlichen Vordruckes für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
- Lageplan mit Beschreibung und Skizze der geplanten Wasserversorgungsanlage
- Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage
- Eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen, für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll (z. B. Gewerbebetriebe) sowie Angaben zum voraussichtlichen Wasserbedarf (Anzahl der Personen bei Wohngebäuden)
- Eine Erklärung des Grundstückseigentümers, die anfallenden Anschlußbeiträge nach Maßgabe der Beitrags- und Gebührensatzung zu übernehmen
- Im Fall des §3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau zusammenhängenden Mehrkosten.
(2)
Die Einrichtung oder Änderung der Wasserversorgungsanlage wird durch die Gemeinde wahrgenommen.
(3)
Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt.
(4)
Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der Gemeinde und stehen in deren Eigentum. Sie werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigung geschützt sein. Soweit die Gemeinde die Erstellung des Hausanschlusses oder der Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Beauftragte durchführen lässt, können Wünsche des Grundstückseigentümers bei der Auswahl des Beauftragten berücksichtigt werden. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkung auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(5)
Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen, sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
§ 15 Anlage des Grundstückseigentümers
(1)
Die Anlage des Grundstückseigentümers endet mit der Hauptabsperrvorrichtung vor dem Wasserzähler. Der Grundstückseigentümer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile an Dritte vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesen verantwortlich.
(2)
Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde, durch Beauftragte der Gemeinde oder durch einen eingetragenen SHK-Betrieb (Zentralverband Sanitär, Heizung, Klima) erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführungen der Arbeiten zu überwachen.
(3)
Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach Angaben der Gemeinde zu veranlassen.
(4)
Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den ankannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle, (z. B. DIN-, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wird der Einsatz von blankem Kupferrohr gem. § 17 Trinkwasserverordnung (BGBl. I 2001, S. 959) untersagt.
§ 16 Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückeigentümers
(1)
Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Grundstückeigentümers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
(2)
Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Gemeinde zu beantragen.
§ 17 Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1)
Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Sie hat den Grundstückseigentümer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2)
Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei einer möglichen Gesundheitsgefährdung ist sie hierzu verpflichtet.
(3)
Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage.
§ 18 Betrieb, Erweiterung und Änderung der Anlage und Verbrauchseinrichtungen des Grundstückseigentümers, Mitteilungspflichten
(1)
Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2)
Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind bei der Gemeinde zu beantragen, soweit sich dadurch Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Liefermenge wesentlich erhöht.
(3)
Der Eigentümer ist verpflichtet, alle für die Feststellung des Wasserverbrauchs, die Errechnung der Gebühren und Beiträge und die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 19 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1)
Die Gemeinde kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze entweder einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
- das Grundstück unbebaut ist (z.B. Viehtränke) oder
- die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder
- kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
(2)
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen im ordnungsgemäßen Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
§ 20 Zutrittsrecht
Der Grundstückseigentümer hat dem Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 19 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung von Rechten oder Pflichten nach dieser Satzung erforderlich ist.
§ 21 Technische Anschlussbedingungen
Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen. Diese Anforderungen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Gemeinde abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
§ 22 Messung durch Wasserzähler
(1)
Die Gemeinde stellt die vom Grundstückseigentümer verbrauchte Wassermenge durch geeichte Wasserzähler fest.
(2)
Die Gemeinde bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Wasserzähler; ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Wasserzähler Aufgabe der Gemeinde.
(3)
Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen oder Störungen dieser Einrichtung der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Grundwasser und Frost zu schützen. Der Grundstückseigentümer hat zudem für eine leichte Zugänglichkeit des Wasserzählers zu sorgen.
(4)
Die Installation eines geeichten Nebenzählers für die Gartenbewässerung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, den Nebenzähler zu kontrollieren und kann einen Nachweis über die erforderliche Eichung verlangen. Ist die gesetzliche Eichfrist überschritten, kann die Gemeinde den Verbrauch schätzen. Alle mit der Installation und den Betrieb des Nebenzählers zusammenhängenden Kosten gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers.
§ 23 Nachprüfung von Wasserzählern
(1)
Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2)
Die Kosten der Prüfung trägt die Gemeinde nur, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Sonst trägt sie der Grundstückseigentümer.
§ 24 Ablesung
(1)
Die Wasserzähler werden vom Beauftragten der Gemeinde oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen.
(2)
Solange der Beauftragte der Gemeinde die Räume des Grundstückseigentümers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann und der Grundstückseigentümer die Ablesung auch nicht selbst vornimmt, darf die Gemeinde den Verbrauch schätzen.
§ 25 Verwendung des Wassers
(1)
Das Wasser wird nur für eigene Zwecke des Grundstückseigentümers, seiner Mieter und ähnlicher berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig.
(2)
Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind.
(3)
Die Gemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.
§ 26 Dauer des Versorgungsverhältnisses
(1)
Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungsanlagen nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat er dies mindestens zwei Wochen vor der Einstellung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
(2)
Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, so hat er bei der Gemeinde Befreiung nach den Bestimmungen dieser Satzung zu beantragen.
(3)
Einen Wechsel des Eigentums am Grundstück hat der bisherige Eigentümer der Gemeinde unter Angabe des Zählerstandes rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Meldung ist auch der neue Eigentümer verpflichtet.
(4)
Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Abs. 1 oder vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer der Gemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.
(5)
Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung des Anschlusses verlangen, ohne damit das Nutzungsverhältnis aufzulösen. Der dadurch entstehende Kostenaufwand ist vom Grundstückseigentümer zu erstatten.
§ 27 Einstellung der Wasserlieferung
(1)
Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserversorgung fristlos und ohne vorherige gerichtliche Entscheidung für sämtliche Verbrauchsstellen des Anschlussnehmers einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen der Satzung zuwiderhandelt oder die Einstellung erforderlich ist, um
- eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
- den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
- zu gewährleisten, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2)
Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zeitlich und/oder mengenmäßig zu beschränken.
(3)
Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind.
(4)
Abgesperrte Anlagen dürfen nur durch die Gemeinde wieder eingeschaltet werden.
(5)
Die Kosten für die Wiederaufnahme der Versorgung sind vom Grundstückseigentümer im Voraus zu begleichen.
§ 28 Beiträge und Gebühren
Für die Herstellung der Wasserleitung und für die Entnahme von Wasser werden Beiträge und Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel
(1)
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des §4, §6,§ 7(3+4), §8(3), §11(1), § 13(1), § 18(1), § 19(2) und § 20 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 134(5) der Gemeindeordnung und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
(2)
Die Gemeinde kann zur Durchsetzung der satzungsgemäßen Vorschriften von Zwangsmitteln gem. § 235 ff des Landesverwaltungsgesetzes Schl.-Holst. in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch machen.
§ 30 Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Rechte und Pflichten nach dieser Satzung ist die Erhebung grundstücks- und personenbezogener Daten nach § 10 Abs. 4 in Verb. mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) beim Amt Wankendorf (Einwohnermeldedatei, Lohnsteuerdatei, Wassergebührendatei, Gewerbemeldestelle, Bauamt), dem Katasteramt, dem Amtsgericht Plön, Grundbuchamt, zulässig. Soweit im Einzelfall erforderlich, dürfen bei anderen Behörden, z. B. Einwohnermeldeämtern, Gewerbemeldestellen anderer Gemeinden oder Ämter vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Datenerhebung nach dieser Satzung verwendet werden.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.01.1981 außer Kraft.