Satzung über das Anbringen von Straßennamen- und Hausnummernschildern
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 01.04.1996 (GOVBl. Schl.-H. S. 321), des § 26 des Baugesetzbuches vom 08.12.1986 (BGBl. I 1986 S. 2253) in der z. Z. geltenden Fassung sowie des § 47 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 30.01.1979 (GVOBl. 1979 S. 163) in der z. Z. geltenden Fassung wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung Ruhwinkel am folgende Satzung erlassen:
§ 1 Straßenverzeichnis und Straßennummernschilder
(1)
Für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Ruhwinkel wird ein Straßenverzeichnis (Bestandsverzeichnis) geführt (§ 3 Abs. 2 StrWG). Sie sind mit dem Namen einzutragen, den sie bei Inkrafttreten dieser Satzung hatten oder der ihnen künftig durch Beschluß der Gemeindevertretung gegeben wird. Für öffentliche Feld- und Waldwege sowie beschränkt öffentliche Straßen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 StrWG) kann auf einen Namen verzichtet werden.
(2)
Öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die einen Namen haben, werden durch blaue Namensschilder mit weißer Beschriftung gekennzeichnet. Die Schilder werden von der Gemeinde Ruhwinkel beschafft, angebracht und unterhalten.
(3)
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken oder baulichen Anlagen aller Art sind verpflichtet, das Anbringen von Straßennamenschildern an ihren Gebäuden oder Einfriedigungen sowie das Aufstellen hierzu erforderlicher besonderer Vorrichtungen auf ihren Grundstücken ohne Entschädigung zu dulden.
(4)
Schäden, die durch die Anbringung oder Aufstellung von Straßennamenschildern entstehen, hat die Gemeinde Ruhwinkel auf ihre Kosten zu beseitigen.
§ 2 Hausnummernschilder
(1)
Neben dem Straßenverzeichnis (§ 1 Abs. 1) ist ein Hausnummernplan in vereinfachter Form zu führen. In dem Hausnummernplan ist für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke und Grundstücksteile eine Grundstücksnummer (Hausnummer) festzulegen.
(2)
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Hausnummernschilder auf ihre Kosten zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten. Sie sind von einer Neufestlegung oder Änderung der Grundstücks- bzw. Hausnumerierung durch die Amtsverwaltung zu unterrichten.
(3)
Die Hausnummernschilder sind rechts neben dem Hauseingang in einer Höhe von 2 bis 2,40 m anzubringen. Sie müssen von der Straße her gut sichtbar und lesbar sein. Bei Gebäuden mit einem Seiteneingang ist das Hausnummernschild an der neben dem Zuweg straßenwärts gelegenen Hausecke, bei Grundstücken mit einem Vorgarten von mehr als 10 m Tiefe, an der Straße neben dem Grundstückseingang anzubringen. Bei Hinter- und Seitengebäuden sowie bei Häusergruppen und Zeilenbauten kann die Anbringung zusätzlicher Hausnummernschilder (Einzel- und Sammelschilder) gefordert werden.
(4)
Für die Hausnumerierung sind gut erkennbare Ziffern, möglichst blaue Emaileschilder mit weißer Beschriftung zu verwenden. Die Schilder sollen mindestens 12 cm hoch und 14 cm breit sein.
§ 3 Datenverarbeitung
(1)
Zur Durchführung dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach §§ 24 - 28 Baugesetzbuch und § 3 Wohnungsbauerlaßgesetz der Gemeinde bekannt geworden sind sowie aus dem Grundbuchamt, dem Einwohnermeldeamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Das Amt Wankendorf als die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Die Gemeinde bzw. das Amt Wankendorf ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigten und von nach Abs. 1 anfallenden oder angefallenen Daten ein Verzeichnis der zugeteilten Hausnummern mit den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes weiterzuverarbeiten.
§ 4 Ausnahmeregelung
Auf Antrag kann der Bürgermeister in begründeten Fällen von den Bestimmen der §§ 1 und 2 dieser Satzung Ausnahmen zulassen.
§ 5 Zwangsgeld und Ersatzvornahme
(1)
Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Satzung kann nach schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzlichen Frist, die mindestens drei Wochen betragen soll, ein Zwangsgeld schriftlich festgesetzt werden (§ 237 LVwG Zwangsgeld). Das Zwangsgeld beträgt gem. § 237 III mindestens 20,-- DM höchstens 120.000,-- DM.
(2)
Außerdem können nach schriftlicher Androhung und Ablauf einer gesetzten Frist, die mindestens drei Wochen betragen soll, die vorgeschriebenen Handlungen anstelle und auf Kosten des Pflichtigen durch die Gemeinde Ruhwinkel oder durch einen Beauftragen ausgeführt werden (§ 238 LVwG Ersatzvornahme).
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.