Satzung der Stadt Quickborn über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Kindertagesstätte „Zauberbaum“ der Stadt Quickborn (Gebührensatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des § 25 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz – KiTaG) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 25.06.2018 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Gebühr
Für die Nutzung der Kindertagesstätte ist nach Maßgabe dieser Satzung eine Gebühr zu entrichten.
§ 2 Höhe der Gebühr
(1)
Die monatliche Gebühr je Kind beträgt unter Berücksichtigung der Betriebsferien für
1. Ganztagsplätze
1.1 | Ganztagsplätze (Elementarbereich) | 296,00 € |
1.2 | für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres (Krippe). | 429,00 € |
1.3 | Hortplatz ab 5. Schuljahr | 296,00 € |
2. Halbtagsplätze
2.1 | mit einer Betreuungszeit bis zu 4 Stunden (Elementarbereich) | 148,00 € |
2.2 | mit einer Betreuungszeit von 5 Stunden (Elementarbereich) | 184,00 € |
2.3 | mit einer Betreuungszeit von 6 Stunden (Elementarbereich) | 220,00 € |
2.4 | Betreuung für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres (Krippe) mit einer Betreuungszeit von 6 Stunden | 306,00 € |
2.5 | Hortplatz 1. und 2. Schuljahr (5 Stunden) | 184,00 € |
2.6 | Hortplatz 3. und 4. Schuljahr (4 Stunden) | 148,00 € |
3. Früh-/Spätdienst
3.1 | Bei Inanspruchnahme des Früh-/Spätdienstes im Elementar- und Hortbereich erhöhen sich die in Ziffer 1 und 2 festgesetzten Beträge jeweils je angefangene halbe Stunde um | 18,00 € |
3.2 | Bei Inanspruchnahme des Früh-/Spätdienstes im Krippenbereich erhöhen sich die in Ziffer 1 und 2 festgesetzten Beträge jeweils je angefangene halbe Stunde um | 27,00 € |
3.3 | Bei Inanspruchnahme des Spätdienstes nur freitags im Elementar- und Hortbereich erhöhen sich die in Ziffer 1 und 2 festgesetzten Beträge um | 18,00 € |
3.4 | Bei Inanspruchnahme des Spätdienstes nur freitags im Krippenbereich erhöhen sich die in Ziffer 1 und 2 festgesetzten Beträge um | 27,00 € |
Für Kinder, die im Krippenbereich betreut werden, ist ein Wechsel in den Elementarbereich nur dann möglich, wenn ein bedarfsgerechter Elementarplatz zur Verfügung steht. Die Gebühr für den Krippenplatz ist daher ggf. auch nach Vollendung des 3. Lebensjahres zu entrichten.
(2)
Wird ein Kind regelmäßig, d. h. mehr als dreimal in einem Kalendermonat nach den normalen Öffnungszeiten abgeholt, so ist für jede angefangene halbe Stunde eine zusätzliche Benutzungsgebühr nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3 zu entrichten. Hierauf wird keine Ermäßigung nach § 3 gewährt.
(3)
Wenn ein Kind nur in genehmigten Ausnahmefällen in der Kindertagesstätte betreut wird (Gastkind), ist eine tägliche Benutzungsgebühr in Höhe von 1/22 der maßgeblichen Höchstgebühr zu leisten. Hierauf wird keine Ermäßigung nach § 3 gewährt.
(4)
Für jedes Kind, das an der Gemeinschaftsverpflegung teilnimmt, ist neben der Gebühr nach Abs. 1 ein Aufwendungsersatz (Essengeld) von monatlich 43,00 € zu entrichten. Abweichend von der Regelung nach § 3 Abs. 6 sind Anträge auf Erstattung des Essengeldes bei einer Schließung der Einrichtung von bis zu 4 Wochen abgegolten.
Nimmt ein Kind in Ausnahmefällen nur gelegentlich (bis zu sechs Tagen im Monat) an der Gemeinschaftsverpflegung teil, so wird täglich ein Essengeld in Höhe von 7,00 € erhoben.
(5)
Während der Schließung der Einrichtung im Sommer kann eine Sommergruppe eingerichtet werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Neben der Gebühr nach Abs. 1 ist zusätzlich pro Woche eine Gebühr von 30 € zuzüglich 12 € für das Essengeld zu entrichten. Hierauf wird keine Ermäßigung nach § 3 gewährt.
§ 3 Gebührenermäßigung
(1)
Die Gebühr wird auf schriftlichen Antrag ermäßigt. Für die Ermittlung des Einkommens und für die Ermittlung der Bedarfsgrenzen gelten die §§ 82 ff. Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Ferner gelten die Bedarfsgrenzen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (§ 27 ff. SGB). Überschreitet das anrechenbare Einkommen die ermittelte Bedarfsgrenze, sind von diesem Einkommensüberhang 50 % für die Gebühr einzusetzen. Dabei wird die Gebühr auf 50 Cent bzw. auf volle Euro aufgerundet. Bei der Ermittlung der Einkommen werden die Einkünfte aller zum Haushalt gehörenden Personen berücksichtigt. Für die Unterkunfts- und Heizungskosten gelten die nach
§ 35 SGB XII in Verbindung mit den Empfehlungen des Kreises Pinneberg (Leitfäden) festgelegten Höchstbeträge. Für Pflegekinder, die nach § 33 SGB VIII in Pflegefamilien / Bereitschaftsfamilien leben und die eine Kindertageseinrichtung besuchen, ist von den Pflegeeltern ein monatlicher Mindestbeitrag ohne Essen von 15,50 Euro zu zahlen.
(2)
Werden mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig in derselben Einrichtung oder in verschiedenen Kindertageseinrichtungen im Kreis Pinneberg oder in den Betreuungsgruppen der Grundschulen der Stadt Quickborn betreut, wird der nach § 2 Abs. 1 ermittelte Gebührensatz einkommensunabhängig für das zweite Kind um 50 % ermäßigt. Für weitere Kinder wird keine Benutzungsgebühr festgesetzt.
Unabhängig von der Anzahl der Kinder werden maximal 50 % des Einkommensüberhanges vom anrechenbaren Familieneinkommen angerechnet.
Bei der Berechnung der Geschwisterermäßigung bleiben Kinder, deren Gebühren durch einen anderen Kostenträger übernommen werden (z. B. Eingliederungshilfe nach SGB für Integrationskinder), unberücksichtigt.
(3)
Die Kosten des Essengeldes werden nicht ermäßigt, da es sich um eine Haushaltsersparnis nach § 88 Abs.1.Ziff.3 SGB XII handelt.
(4)
Die Ermäßigungen werden grundsätzlich vom 1. des Antragsmonats bis zum Ende des Kindergartenjahres (31.07.) ausgesprochen. Die Ermäßigung wird nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse überprüft und festgesetzt. Die Gebührenschuldnerin/Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, Einkommensänderungen mitzuteilen. Zu Unrecht gewährte Ermäßigungen sind von der Gebührenpflichtigen/dem Gebührenpflichtigen zu erstatten.
(5)
Bleibt ein Kind aus Krankheitsgründen der Kindertagesstätte fern, so ist für die ersten 14 Wochentage die Betreuungsgebühr voll zu entrichten. Bei einem längeren Fernbleiben vermindert sich die Betreuungsgebühr auf Antrag auf 50 % des Tagessatzes von 1/22 der Monatsgebühr. Die Ermäßigung ist in diesem Fall von der Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig. Bei Abwesenheit eines Kindes aus sonstigen Gründen und bei Schließung der Kindertagesstätte wird eine Erstattung nicht gewährt.
Bleibt die Kindertagesstätte länger als vier Wochen geschlossen, wird der Elternbeitrag anteilig erstattet.
(6)
Das Essengeld ist bis zum 7. Wochentag nach einer begründeten Abwesenheit voll zu entrichten. Danach wird das Essengeld auf Antrag zu einem Tagessatz von 1/22 der Monatsgebühr erstattet.
Rückwirkende Fehlzeiten können nur über einen Zeitraum von drei Monaten ab Antragstellung erstattet werden. Bei planbaren Abwesenheiten wird das Essengeld ab dem dritten Wochentag nach der Abwesenheit auf Antrag in voller Höhe zu einem Tagessatz von 1/22 der Monatsgebühr erstattet. Planbar ist eine Abwesenheit immer dann, wenn der Antrag mindestens sieben Wochentage vor der Abwesenheit vorgelegt wird.
(7)
Für Kinder, die nach dem 15. eines Monats aufgenommen werden, sind für den Aufnahmemonat die Benutzungsgebühr und die Kosten des Essengeldes in Höhe von 50 % zu entrichten. Dies gilt analog für eine Änderung im Betreuungsumfang.
§ 4 Gebührenschuldner/in / Gebührenbescheid
(1)
Zur Zahlung der Gebühr sind die Erziehungsberechtigten oder die-/derjenige verpflichtet, die/der den Antrag auf Aufnahme in die Kindertagesstätte gestellt hat. Die Erziehungsberechtigten haften gesamtschuldnerisch. Die Gebühr ist zwölfmal im Jahr zu zahlen.
(2)
Nach der Aufnahme des Kindes/der Kinder in der Kindertagesstätte erhalten die Erziehungsberechtigten einen Gebührenbescheid. Treten Veränderungen ein, wird den Erziehungsberechtigten ein berichtigter Gebührenbescheid erteilt, der die zu zahlende Gebühr ausweist.
§ 5 Fälligkeit und Zahlungsweise
(1)
Die Verpflichtung zur Zahlung der Benutzungsgebühr entsteht nach der Abgabe des Aufnahmeantrages zum Beginn der Benutzung und erlischt mit dem Ende der Benutzung.
(2)
Die monatliche Benutzungsgebühr und die Kosten der Gemeinschaftsverpflegung sind grundsätzlich jeweils bis zum 5. eines Monats zu entrichten.
§ 6 Regelung für das Personal der Kindertagesstätte
Für die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung gelten die Vorschriften des § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 6 entsprechend.
§ 7 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Stadt Quickborn ist berechtigt, die nach der Benutzungsordnung erhobenen Daten unter Anwendung dieser Gebührensatzung auszuwerten, damit auf dieser Grundlage Gebühren von den Zahlungspflichtigen erhoben werden können.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.08.2018 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung der Stadt Quickborn über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätte vom 03.07.2017.