Hallenordnung für die Sporthallen der Stadt Quickborn
1. Benutzungszeiten
1.1
Die Sporthallen werden von der Stadt Quickborn werktags von 7.00 bis 22.00 Uhr mit Ausnahme der Zeit einer Mittagsreinigung zur Benutzung überlassen. An Samstagnachmittagen und Sonntagen steht die Sporthalle grundsätzlich nur für Einzelsportveranstaltungen (kein Trainingsbetrieb) zur Verfügung.
1.2
Die Benutzung regelt sich:
- nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Schulräumen, Turn- und Sporthallen sowie Sportanlagen
- dieser Hallenordnung
- sowie der jeweils gültigen Fassung des Turn- und Sporthallenbelegungsplanes
1.3
Die für die einzelnen Nutzer festgelegte Benutzungszeit umfasst sowohl das Umkleiden und Waschen sowie das Aufräumen. Die Übungen müssen daher so rechtzeitig beendet werden, dass die Sporthalle mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt ist.
1.4
Aus Sicherheitsgründen wird die Sporthalle nur zu Beginn und zum Schluss der jeweiligen Benutzungszeiten geöffnet. Es empfiehlt sich, zu den festgesetzten Zeiten pünktlich zu erscheinen.
2. Verhalten in der Halle
2.1
Die Sporthallen und die dazugehörigen Einrichtungen und Geräte werden in dem Zustand zur Benutzung überlassen, in welchem sie sich befinden.
Die Benutzung der Sporthalle durch Schulen ist nur in Anwesenheit einer Lehrkraft, durch Sportvereine und andere Nutzer nur in Anwesenheit eines hierzu offiziell beauftragten Übungsleiters oder seines namentlich bekannten Stellvertreters zulässig. Den Verantwortlichen obliegt die Aufsicht über den Hallenbetrieb für die gesamte Dauer der Nutzung.
2.2
Es ist selbstverständlich, dass alle Einrichtungen und Geräte der Sporthalle sachgemäß und sorgfältig von allen Nutzern behandelt werden. Nach Beendigung des Sportbetriebs werden alle Geräte an den durch Einrichtungsplan festgelegten Platz zurückgebracht.
2.3
Die Sportlehrer und Übungsleiter tragen Beginn und Ende der jeweiligen Nutzung in das ausgelegte Verzeichnis ein. Der Hallenwart bestätigt die Nutzung nach ordnungsgemäßer Übergabe der Halle durch einen Sichtvermerk.
2.4
Jeder für die Nutzung der Halle Verantwortliche prüft Räume und Geräte vor der Benutzung auf ihre Beschaffenheit und trägt dafür Sorge, dass schadhafte Geräte nicht benutzt werden. Festgestellte Mängel oder Schäden werden von den Verantwortlichen unverzüglich in das hierfür bereitliegende Mängelbuch eingetragen. Der Hallenwart kennzeichnet die schadhaften Geräte und zieht sie - falls notwendig - bis zu ihrer Wiederherstellung aus dem Übungsbetrieb.
2.5
Die Sport- und Spielflächen sowie die Barfußgänge dürfen nicht mit Straßenschuhen, sondern nur mit Gymnastik-, Turn- und Sportschuhen (keine Stollenschuhe), die mit einer hellen Sohle ausgestattet sind und nicht draußen benutzt werden oder barfuß betreten werden.
2.6
Die Benutzung der Sporthalle ist in all ihren Räumen nur für den genehmigten Zweck erlaubt. Alle Sportarten dürfen nur nach den allgemein verbindlichen Hallenregeln betrieben werden.
In der Sporthalle können bestimmte Sportarten von der Nutzung ausgeschlossen werden.
Der Turn- und Sportbetrieb ist nur gestattet, wenn alle Tore der Geräteräume geschlossen sind.
Auf den Fluren zwischen den Umkleideräumen sind sportliche Aktivitäten untersagt.
2.7
Umkleide-, Dusch- und Waschräume stehen nach Zuweisung durch den Hallenwart zur Verfügung. Sie dürfen nur von Sportlern betreten werden.
2.8
Der Regieraum darf nur mit Genehmigung des Hallenwarts betreten werden. Die Bedienung der elektrischen Einrichtungen sowie der Hallentrennwände und das Ein- und Ausfahren der Teleskoptribühne obliegt nur dem Hallenwart oder von ihm beauftragten sachkundigen Person.
2.9
Rauchen sowie Abgabe, Ausschank oder Verzehr von Speisen oder Getränken sind nur im Gemeinschaftsraum oder im Eingangsbereich (Foyer) der Sporthalle erlaubt. Einzelweisungen des Hausmeisters für die Benutzung der Sporthallen sind nach Absprache mit dem Fachamt möglich.
3. Haftung und Schadenersatz
3.1
Jegliche Haftung der Stadt Quickborn sowie ihrer Mitarbeiter für Schäden aller Art, die einzelnen Benutzern oder Benutzergruppen anlässlich der Benutzung entstanden, ist ausgeschlossen.
3.2
Die Benutzer bzw. Benutzergruppen sind verpflichtet, die Stadt von allen etwa entstehenden Schadensansprüchen Dritter freizuhalten.
3.3
Die Benutzer haften der Stadt gesamtschuldnerisch für die anlässlich der Benutzung eintretenden Schäden. Dies gilt auch dann, wenn ein Verschulden nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen werden kann.
Bei schulischer Nutzung haften die Nutzer nur im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.
3.4
Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Benutzer nachweisen, dass der Schaden durch höhere Gewalt entstanden ist.
3.5
Für solche Schäden, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung infolge von Materialfehlern auftreten, haften die Benutzer nicht. Die Benutzer haben das Vorliegen eines Materialfehlers zu beweisen, wenn sie sich darauf berufen.
3.6
Die Stadt Quickborn kann die Genehmigung zur Benutzung von dem Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung abhängig machen.
4. Aufsicht und Hausrecht
4.1
Die vom Bürgermeister beauftragten Mitarbeiter der Stadtverwaltung üben das Hausrecht in der Halle aus. Sie haben jederzeit zu allen Veranstaltungen zutritt.
4.2
Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Hallenordnung oder auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen; ist unbedingt Folge zu leisten. Sie können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt in der Halle mit sofortiger Wirkung untersagen.
4.3
Die Stadt ist über Verstöße gegen die Hallenordnung unverzüglich zu informieren, die dann eine Entscheidung über die weitere Benutzung trifft.
5. Inkrafttreten
Diese Hallenordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.