Satzung der Stadt Quickborn über die Benutzung der Kindertagesstätte „Zauberbaum" der Stadt Quickborn(Benutzungsordnung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 27.04.2015 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Stadt Quickborn betreibt und unterhält die Kindertagesstätte „Zauberbaum" als öffentliche und soziale Einrichtung. Grundsätze und Ziele ergeben sich aus den §§ 4 und 5 Kindertagesstättengesetz (KITaG) in Verbindung mit §§ 22 - 26 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) sowie der Landesverordnung über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und für die Leistungen der Kindertagespflege - Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) in den jeweils gültigen Fassungen.
(2)
Die Aufnahme und Betreuung erfolgt unabhängig von der Herkunft, Nationalität, Konfession, Weltanschauung, politischer und ethnischer Zugehörigkeit des Kindes oder der Erziehungsberechtigten.
(3)
Die Betreuung erfolgt in altersgemischten Gruppen. Kinder zwischen 18 Monate und 3 Jahren werden in familienähnlichen Gruppen oder in Krippengruppen betreut.
(4)
Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am 01.08. und endet am 31.07. des darauffolgenden Jahres.
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
(1)
Aufgenommen werden Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Kindertagesstätte besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2)
Aufgenommen werden Kinder aus Quickborn, deren Erziehungsberechtigte in Quickbom mit dem Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz gemeldet sind. Des Weiteren erfolgt die Aufnahme unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 3.
(3)
Kinder aus anderen Gemeinden können aufgenommen werden, wenn freie Plätze vorhanden sind und die Wohnortgemeinde der Stadt Quickborn einen angemessenen Kostenausgleich nach § 25 a KITaG gewährt oder der angemessene Kostenausgleich von Dritten (z.B. den Erziehungsberechtigen) übernommen wird.
(4)
Erfolgt nach der Aufnahme des Kindes ein Umzug in eine andere Wohngemeinde, ist der weitere Besuch bis zum Ende des dritten Monats nach dem Umzug möglich. Eine weitere Betreuung ist nur gemäß Absatz 3 möglich.
§ 3 Aufnahme
(1)
Der Aufnahmewunsch ist bei der Leitung der Kindertagesstätte schriftlich durch den Anmeldebogen für die „Bedarfsermittlung - Anmeldung für einen Platz in einer Kindereinrichtung in Quickborn" anzuzeigen. Ferner ist bei der Zusage für einen Kita-Platz von allen Erziehungsberechtigten eine schriftliche Erklärung über die Anerkennung der Benutzungsordnung, der Gebührensatzung (§ 5 Abs. 2) sowie der pädagogischen Konzeption in der jeweils geltenden Fassung abzugeben. Die Anmeldung ist von allen Erziehungsberechtigten, sofern ihnen das gemeinsame Sorgerecht obliegt, zu unterschreiben.
(2)
Die Erziehungsberechtigten müssen bei Aufnahme eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, in der für den Besuch der Kindertagesstätte bedeutsame vorangegangene Erkrankungen, insbesondere Infektionskrankheiten, und Schutzimpfungen des Kindes festgehalten sind. Das Attest darf bei 1 von 5 Aufnahme nicht älter als einen Monat sein; gleiches gilt bei Wiederaufnahme nach Ausschluss gemäß § 7 Abs. 3 a) und b). In Zweifelsfällen entscheidet das Gesundheitsamt des Kreises Pinneberg.
(3)
Reicht das Angebot an Plätzen in der Kindertagesstätte nicht aus, regelt der Träger der Einrichtung unter Mitwirkung des Beirates nach § 18 Abs. 3 Ziff. 5 KiTaG das Verfahren der Aufnahme. Dabei sind die Besonderheiten der Sozialstruktur des Einzugsgebietes und der Familie (soziale Dringlichkeit) zu berücksichtigen. Soziale Dringlichkeit kann z.B. angezeigt sein, wenn
- der alleinerziehende Elternteil zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Familie einer Beschäftigung nachgeht,
- die Aufnahme des Kindes wegen Erkrankung der Betreuungsperson erforderlich ist,
- schlechte Wohnverhältnisse, häusliche oder sonstige dringende Gründe eine bevorzugte Berücksichtigung erforderlich erscheinen lassen
(4)
Die Aufnahme in die Kindertagesstätte erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Stadt Quickborn.
(5)
Aus wichtigen Gründen (z.B. Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen) kann die Aufnahme widerrufen werden.
§ 4 Verpflegung
(1)
Der Träger der Kindertagesstätte bietet für die Betreuung der Kinder eine Gemeinschaftsverpflegung an.
(2)
Die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung ist für Kinder in der Ganztagsbetreuung und Kinder in der Vormittagsbetreuung bis 14 Uhr verpflichtend. Von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung kann nur in Ausnahmefällen, wie gesundheitlichen oder religiösen Gründen abgesehen werden. Dies ist schriftlich zu beantragen und zu begründen.
§ 5 Gebühren
(1)
Für die Benutzung der Kindertagesstätte werden nach § 25 Abs. 1 und 3 KiTaG in der jeweils geltenden Fassung Gebühren erhoben.
(2)
Es gilt die Satzung der Stadt Quickborn über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte „Zauberbaum" der Stadt Quickborn (Gebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6 Gesundheitsvorschriften
(1)
Erkrankt ein Kind an einer ansteckenden Krankheit oder tritt eine solche in der Familie des Kindes auf, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte fern zu halten. Die Erkrankung ist der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für den Befall mit Parasiten.
(2)
Für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten ihr Kind dennoch in die Kindertagesstätte schicken, behält sich die Stadt Quickborn eventuelle Schadensersatzansprüche vor.
(3)
Das Kind darf erst in die Kindertagesstätte zurückkehren, wenn eine Ansteckung ausgeschlossen ist. Auf Verlangen ist die Unbedenklichkeit durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Kosten für ärztliche Atteste tragen die Erziehungsberechtigten.
(4)
Bei Unfällen und plötzlich auftretenden Krankheiten während des Besuchs der Kindertagesstätte erfolgt in ernsten Fällen durch die zuständige Erzieherin/ den zuständigen Erzieher eine unverzügliche Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten und ggf. die Hinzuziehung einer Ärztin/eines Arztes.
(5)
Eventuell notwendige gesundheitliche Maßnahmen zum Schutz des Kindes haben die Erziehungsberechtigten der Leitung der Kindertagesstätte mitzuteilen.
§ 7 Abmeldung und Ausschluss
(1)
In den ersten drei Monaten nach Beginn der Betreuung ist die Kündigung beiderseits schriftlich zum Monatsende möglich. Ansonsten sind Abmeldungen nur schriftlich und unter Wahrung einer Frist von einem Monat zu folgenden Terminen möglich: 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. Von dieser Regelung kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn dies für die Betroffene/den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Maßgeblich für die Fristen ist das Eingangsdatum der Kündigung bei der Stadt Quickbom oder der Kindertagesstätte. Die Abmeldung ist von den Erziehungsberechtigten, denen das Sorgerecht obliegt, zu unterschreiben. Die Benutzungsgebühren sind bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Abmeldung nach der Gebührensatzung zu entrichten.
(2)
Kinder, die ohne wichtigen Grund länger als einen Monat unentschuldigt fehlen, gelten zum 1. des Folgemonats als abgemeldet. Gleiches gilt, wenn die Erziehungsberechtigten mit der Entrichtung der Benutzungsgebühren oder des Verpflegungsgeldes länger als einen Monat In Verzug geraten. In begründeten Einzelfällen kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.
(3)
Vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte können Kinder ausgeschlossen werden, wenn
- sie trotz einer ansteckenden Krankheit oder eines Parasitenbefalles In der Kindertagesstätte erscheinen,
- ihre Erziehungsberechtigten nach einer ansteckenden Krankheit oder Parasitenbefall keine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen,
- sie den Betrieb der Kindertagesstätte erheblich stören,
- sie nicht regelmäßig in die Kindertagesstätte kommen,
- bei der Vergabe eines Platzes schuldhaft falsche Angaben gemacht werden,
- ihre Erziehungsberechtigten unangemessen verhalten bzw. den Betriebsfrieden stören (z.B. durch diskriminierende Äußerungen),
- ihre Erziehungsberechtigten in sonstiger Weise gravierend gegen diese Satzung verstoßen.
Auf Antrag der Betroffenen kann der Beirat der Kindertagesstätte bei der Entscheidung beteiligt werden.
§ 8 Öffnungszeiten
(1)
Die Regelöffnungszeiten der Kindertagesstätte sind montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Die darüber hinausgehenden Betreuungszeiten gelten ais Frühdienst (Mo.-Fr. ab 07.00 Uhr) bzw. Spätdienst (Mo.-Do. bis 17.30 Uhr bzw. Fr. bis 15.30 Uhr). Der Früh- bzw. Spätdienst ist von den Erziehungsberechtigen schriftlich bei der Leitung der Kindertagesstätte zu beantragen.
(2)
Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder bis spätestens 9:00 Uhr in der Kindertagesstätte sind und diese spätestens zum Ende der vereinbarten Betreuungszeit wieder verlassen.
(3)
Falls das Kind mehr als dreimal im Monat erst nach der vereinbarten Betreuungszeit abgeholt wird, ist eine zusätzliche Benutzungsgebühr zu entrichten, die der Gebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen ist.
(4)
Wird die Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes, aus anderen zwingenden Gründen (Streik, Aussperrung u.ä.) oder aus Gründen höherer Gewalt vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung der Betreuungsgebühr aus diesen Gründen erfolgt nicht.
§ 9 Betriebsferien
Die Kindertagesstätte wird einmal jährlich während der Sommerschulferien für einen Zeitraum von drei Wochen sowie für weitere fünf Arbeitstage im Kindergartenjahr geschlossen. Weitere, aus betrieblichen Gründen erforderliche Schließungen der Kindertagesstätte oder Kürzungen der Betreuungszeiten bleiben vorbehalten.
§ 10 Haftung
(1)
Eine Haftung der Stadt Quickborn bei der Beschädigung von Kleidungstücken und Gegenständen, die ein Kind zum Besuch oder zum Gebrauch in der Kindertagesstätte benötigt, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Personals. Eine weitergehende Haftung der Stadt Quickborn ist ausgeschlossen.
(2)
Alle persönlichen Gebrauchsgegenstände und Bekleidungsstücke des Kindes sind mit dessen Namen zu kennzeichnen, damit Verwechslungen und Verluste vermieden werden.
(3)
Für den Weg zur und von der Kindertagesstätte sind allein die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig.
(4)
Die Kinder dürfen die Kindertagesstätte nicht alleine verlassen, es sei denn, hierfür liegt eine schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bzw. sonstigen Sorgeberechtigten vor. Eine andere abholberechtigte Person muss eine schriftliche Erlaubnis vorlegen.
(5)
Für die Kinder in der Kindertagesstätte besteht der gesetzliche Versicherungsschutz
- auf dem direkten Weg zur und von der Kindertagesstätte
- während des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte und
- bei Veranstaltungen der Kindertagesstätte außerhalb des Grundstücks (z.B. Spaziergängen, Ausflügen und Festen).
(6)
Unfälle, die ein Kind auf dem Weg zur und von der Kindertagesstätte erleidet, sind der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu melden, damit der Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachgekommen werden kann.
(7)
Gesetzliche Haftungsregeln bleiben unberührt.
§ 11 Schutz personenbezogener Daten
Die Stadt Quickborn ist berechtigt, zum Zwecke der Anmeldung und Vergabe der Kita-Plätze die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigten sowie einer weiteren Kontaktperson zu erheben und zu verarbeiten §§11 und 13 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) Diese Daten werden auch den Leitungen der Quickborner Kindertagesstätten übermittelt, um einen Abgleich von Anmeldungen für Kindergartenplätze mit den Kindertageseinrichtungen aller Träger vornehmen zu können (§15 LDSG).
§ 12 Hausrecht
Die Leitung der Kindertagesstätte bzw. eine hierfür beauftragte Person übt das Hausrecht aus. Den Anweisungen und Aufforderungen ist Folge zu leisten
§ 13 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 02.10.1996 mit dem 1. Nachtrag vom 08.09.1999 außer Kraft.