Entschädigungssatzung der Stadt Quickborn
Aufgrund der §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Quickborn vom 22. November 2010 folgende Entschädigungssatzung für die Stadt Quickborn erlassen:
§ 1 Entschädigung
(1)
Der Bürgervorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 82,5 von Hundert nach § 4 EntschVO.
(2)
Der erste Stellvertreter des Bürgervorstehers erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 von Hundert der Aufwandsentschädigung des Bürgervorstehers. Der zweite Stellvertreter des Bürgervorstehers erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 9,9 von Hundert der Aufwandsentschädigung des Bürgervorstehers.
(3)
Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird bei Verhinderung des Bürgermeisters für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 9,9 von Hundert des sich nach Absatz 1 ergebenden Betrages für jeden Tag der Vertretungstätigkeit.
(4)
Fraktionsvorsitzende erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 38,8 von Hundert der Aufwandsentschädigung für Bürgervorsteher nach § 4 EntschVO.
(5)
Den Stellvertretern der Fraktionsvorsitzenden wird bei Verhinderung des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Stellvertreter erhalten ein Zweiunddreißigstel der Aufwandsentschädigung des Fraktionsvorsitzenden für jeden Tag, an dem der Fraktionsvorsitzende vertreten wird.
(6)
Die Mitglieder der Ratsversammlung erhalten eine Aufwandsentschädigung, die teilweise als monatliche Pauschale und teilweise als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Ratsversammlung, der Ausschüsse (mit Ausnahme des Hauptausschusses), der Fraktionen und Teilfraktionen, an sonstigen in der Hauptsatzung der Stadt bestimmten Sitzungen sowie für sonstige Tätigkeiten für die Stadt Quickborn gewährt wird. Die teilweise monatliche Pauschale wird gewährt in Höhe von 82,1 von Hundert des Betrages nach § 2 Absatz 2 Buchstabe b EntschVO. Das Sitzungsgeld wird gewährt in Höhe von 89,5 von Hundert des Betrages nach § 2 Absatz 2 Buchstabe b der EntschVO. Wer weder als Ausschussmitglied noch als Stellvertreter an einer Sitzung teilnimmt, erhält hierfür kein Sitzungsgeld.
(7)
Die nicht der Ratsversammlung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind und an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen und für ihre sonstigen Tätigkeiten für die Stadt ein Sitzungsgeld in Höhe von 89,7 von Hundert des Sitzungsgeldes nach § 12 Absatz 1 EntschVO. Stellvertretende Ausschussmitglieder und Mitglieder von Arbeitsausschüssen sowie deren Stellvertreter, die nicht der Ratsversammlung angehören, erhalten das gleiche Sitzungsgeld. Für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse bzw. Arbeitsausschüsse erhalten die stellvertretenden Mitglieder das Sitzungsgeld nur im tatsächlichen Vertretungsfall.
(8)
Die Mitglieder des Hauptausschusses erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 19,9 von Hundert der Aufwandsentschädigung für Bürgervorsteher nach § 4 EntschVO.
(9)
Die stellvertretenden Mitglieder des Hauptausschusses erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Hauptausschusses im Vertretungsfall ein Sitzungsgeld in Höhe von 89,7 von Hundert des Sitzungsgeldes nach § 12 Absatz 1 EntschVO.
(10)
Die Ausschussvorsitzenden erhalten eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,5 von Hundert der Aufwandsentschädigung für Bürgervorsteher nach § 4 EntschVO. Bei Verhinderung von Ausschussvorsitzenden erhalten die Vertreter pro Sitzung, die diese leiten, ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 89,7 von Hundert des Sitzungsgeldes nach § 12 Absatz 1 EntschVO.
(11)
Die Mitglieder der Beiräte erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Beiräte ein Sitzungsgeld in Höhe von 89,7 von Hundert des Sitzungsgeld es nach § 12 Absatz 1 EntschVO.
(12)
Ehrenbeamten, ehrenamtlich tätigen Bürgern, Ratsmitgliedern, den nicht der Ratsversammlung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern von Beiräten, ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbstständig, so erhalten Sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall, auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen, festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 23,00 €.
(13)
Ehrenbeamten, ehrenamtlich tätigen Bürgern, Ratsmitgliedern, den nicht der Ratsversammlung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern von Beiräten, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden/ je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 8,00 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
(14)
Ehrenbeamten, ehrenamtlich tätigen Bürgern, Ratsmitgliedern, den nicht der Ratsversammlung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern von Beiräten, werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder pflegebedürftiger Familienangehöriger, gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die Entschädigung nach den Absätzen 12 oder 13 dieser Satzung gewährt wird.
(15)
Ehrenbeamten, ehrenamtlich tätigen Bürgern, Ratsmitgliedern, den nicht der Ratsversammlung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern von Beiräten ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für Beamte geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes.
(16)
Der Wehrführer und die Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung der Freiwilligen Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(17)
Die Entschädigungsbeträge werden kaufmännisch auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abgerundet.
§ 2 Allgemeines
Die in dieser Satzung ausschließlich mit männlicher Bezeichnung versehenen Funktionsträger sind bei der praktischen Anwendung mit der weiblichen Form zu ergänzen.
§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz)
(1)
Die Stadt ist für die Zahlung von Entschädigungen berechtigt, Namen, Anschriften, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Ratsversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschrift, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 Landesdatenschutzgesetz und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.
§ 4 Schlussvorschriften
Soweit diese Satzung zu Angelegenheiten keine Regelung enthält, gilt die Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) entsprechend.
§ 5 Inkrafttreten
Die Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01.05.2010 in Kraft. Mit gleichem Datum tritt die Entschädigungssatzung vom 29.03.2010 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.