Nutzungsordnung für das Haus der Jugend der Stadt Quickborn
§ 1 Grundsätzliches
(1)
Das Haus der Jugend ist eine Einrichtung der Stadt Quickborn. Es untersteht dem Fachbereich Jugend. Das Haus der Jugend dient der Jugendpflege in der Stadt. Es steht allen jungen Menschen aus Quickborn und dessen Verflechtungsbereich (u.a. Bilsen, Borstel-Hohenraden, Bönningstedt, Ellerau, Hasloh und Hemdingen) als Kommunikations- und Freizeitstätte offen. Das Haus der Jugend nimmt seine Aufgaben unter dem Gesichtspunkt des Wohles der Kinder und Jugendlichen wahr.
(2)
Das Haus der Jugend steht für Jugendgruppen und offene Angebote zur Verfügung. Der Schwerpunkt liegt in der Arbeit im Haus. Diese erfolgt im Rahmen der in der Betreuung der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehenden Kinder- und Jugendarbeit und in enger Abstimmung mit den Besucherinnen und Besuchern der Einrichtung.
(3)
Das Hausrecht übt die Stadt Quickborn aus, vertreten durch den Fachbereich Jugend. Dieser wird vertreten durch die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses der Jugend. Bei Abwesenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übt eine von diesen benannte Person das Hausrecht aus. Den Weisungen derjenigen, die das Hausrecht ausüben, ist Folge zu leisten.
§ 2 Nutzungen durch Dritte
(1)
Jugendgruppen, Vereine, Verbände und Dritte können Räume des Hauses der Jugend auf Antrag zur Nutzung überlassen werden. Anfragen sind an den Fachbereich Ehrenamt, Kultur und Veranstaltungen (EKV) zu richten. Über die Gestattung entscheidet die Fachbereichsleitung Jugend bzw. deren Vertretung, sie erfolgt an die volljährige Person, die für die Nutzung verantwortlich zeichnet.
(2)
Die Räume des Hauses der Jugend können auf Antrag Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen sowie jungen Menschen bis zum Alter von 27 Jahren für Feiern überlassen werden. Bei noch nicht volljährigen Personen ist die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Für Drittnutzungen wird eine Kaution von 200 Euro erhoben. Diese Kaution kann in Anspruch für evtl. Schäden, Nichtentsorgung des Mülls, etc. genommen werden.
(3)
Die Drittnutzungen haben absoluten Nachrang gegenüber den Veranstaltungen und Angeboten des Hauses der Jugend, bzw. der Stadt Quickborn.
(4)
Alle Veranstaltungen / Nutzungen müssen im Einklang mit der Verfassung stehen und dürfen Gesetz und Recht nicht verletzen. Die im Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit enthaltenen Bestimmungen sind zu beachten.
(5)
Im Haus der Jugend gibt es keine Abstellmöglichkeiten. Material, das zur Nutzung mitgebracht wird, muss nach der Nutzung wieder mitgenommen werden.
(6)
Ein Telefon steht nicht zur Verfügung. Es wird empfohlen, ein Mobiltelefon mitzubringen.
(7)
Sofern genehmigte Nutzungen Dritter ausfallen, sind die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Hauses der Jugend oder der Fachbereich EKV rechtzeitig, spätestens 2 Werktage vor der Nutzung, zu benachrichtigen. Gem. § 3 wird die geleistete Nutzungspauschale auf Antrag erstattet.
§ 3 Nutzungspauschale
(1)
Für die Benutzung der Räume durch Dritte ist eine Nutzungspauschale zu entrichten, hiermit sind anteilig auch die Bewirtschaftungskosten für die Räume (Strom, Wasser, Heizung usw.) abgegolten.
(2)
Die Höhe der Nutzungspauschale ist wie folgt festgelegt:
- Für Einzelveranstaltungen ist eine Nutzungspauschale von 100,00 Euro zu zahlen. In besonderen Härtefällen entscheidet die Fachbereichsleitung Jugend über die Reduzierung der Pauschale, sie beträgt aber mindestens 30,00 Euro.
- Von Jugendgruppen, Vereinen und Verbänden ist eine Nutzungspauschale von 30,00 Euro zu zahlen.
(3)
Die Nutzungspauschale ist bargeldlos zu entrichten. Mit Aushändigung der Schlüssel ist der Zahlungsbeleg dem Fachbereich EKV vorzulegen oder zu überlassen.
§ 4 Haftungsregelung
(1)
Alle Besucherinnen/Besucher (Nutzerinnen/Nutzer) des Hauses der Jugend sind verpflichtet, mit der Einrichtung pfleglich umzugehen. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden wird die/der Verantwortliche haftbar gemacht.
(2)
Wer dieser Nutzungsordnung zuwiderhandelt, kann des Hauses der Jugend verwiesen werden. Im Wiederholungsfall kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Hierüber entscheidet der Fachbereich Jugend auf Vorschlag der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Hauses der Jugend oder bei Bedarf die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter des Hauses der Jugend selbst.
§ 5 Nutzungszeiten
(1)
Das Haus der Jugend steht für Nutzerinnen/Nutzer grundsätzlich bis 22 Uhr zur Verfügung.
(2)
Drittnutzungen bis 24 Uhr sind nur nach Absprache mit den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Hauses der Jugend und dem Fachbereich Jugend möglich.
(3)
Über Nutzungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, entscheidet der Fachbereich Jugend im Rahmen der bestehenden Beschlüsse der Gremien der Stadt Quickborn.
§ 6 Reinigung/Müll
(1)
Das Haus der Jugend ist nach Beendigung der Veranstaltung/Nutzung aufgeräumt und sauber zu verlassen.
(2)
Die Nutzerin/ Der Nutzer ist für die Entsorgung des Mülls selbst verantwortlich.
§ 7 Alkohol und Rauchen
(1)
Das Mitbringen und Trinken von Alkohol im Haus und auf dem Grundstück des Hauses der Jugend ist nicht gestattet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses der Jugend können mit Zustimmung des Fachbereichs Jugend bei besonderen Veranstaltungen Ausnahmen hiervon zulassen.
(2)
Das Rauchen ist im Haus der Jugend grundsätzlich nicht gestattet. Über Ausnahmen hiervon entscheiden in besonderen Fällen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses der Jugend.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Nutzungsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung zum 01.06.2011 in Kraft. Die seit 02.07.2002 gültige Nutzungsordnung wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.