Nutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Quickborn für die außerschulische Nutzung der Außensportanlagen Heidkamp und Sportpark-Zentrum
Aufgrund der §§ 4 und 18 der Gemeindeordnung für Schleswig-Hotstein in der Fassung vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529) und der §§ 1,2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung von 22.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564) wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung am 04.12.2000 folgende Nutzungs- und Entgeltordnung erlassen:
1. Geltungsbereich
Die Benutzungs- und Entgeltordnung findet auf alle zur Außensportanlage Heidkamp und den Grand- sowie Rasenplatz im Sportpark-Zentrum (im weiteren „Sportanlagen" genannt) gehörigen Anlagen und auf die stadteigenen Sportgeräte Anwendung. Ausgeschlossen sind Vereinbarungen und Verträge, die zwischen der Stadt Quickborn und einer Nutzerin/einem Nutzer geschlossen wurden oder in Zukunft geschlossen werden. Die Bestimmungen hinsichtlich der Antragstellung, des Ordnungsdienstes und der Nutzungsentgelte gelten nicht für Nutzungen im Sportpark-Zentrum, die nicht im Rahmen von organisierten Sport- oder Trainingsveranstaltungen der Vereine und Verbände stattfinden und von der Stadt Quickborn ausdrücklich genehmigt werden müssen.
2. Benutzerin/Benutzer
Benutzerin/Benutzer im Sinne dieser Nutzungsordnung ist jede natürliche Person mit dem Betreten der Sportanlage und jede juristische Person, der die Benutzung der Sportstätte zugestanden wird.
3. Benutzung
(1)
Das Recht auf Benutzung der Sportanlage ist jeder Person gegeben, soweit es durch die nachfolgenden Bestimmungen nicht eingeschränkt wird.
(2)
Die Sportanlagen können auf Antrag außerschulisch genutzt werden, sofern eine schulische Nutzung dem nicht entgegensteht und die Nutzung dem Charakter und der Zweckbestimmung der Anlagen entspricht.
(3)
Eine Weitervermietung oder Vergabe der überlassenen Anlage an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Quickborn gestattet.
(4)
Für die außerschulische Nutzung wird ein Entgelt erhoben.
(5)
Die in den Gesetzen zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit enthaltenen Bestimmungen sind zu beachten.
4. Antragstellung
(1)
Anträge auf Nutzung der Anlagen können grundsätzlich nur von Vereinen, Verbänden und anderen Organisationen gestellt werden. Die Nutzung der Anlagen im Sportpark-Zentrum außerhalb der durch Genehmigungen geregelten Zeiten bleiben hiervon unberührt. Der Antrag ist schriftlich bei der Stadt Quickborn von der Nutzerin/dem Nutzer mit genauen Angaben über Datum, Ort, Dauer, voraussichtliche Teilnehmerzahl und Art der vorgesehenen Nutzung unter Benennung einer/eines Verantwortlichen und einer Vertretungsperson zu stellen.
(2)
Nutzungsanträge sind rechtzeitig unter Wahrung einer Frist von vier Wochen bei der Stadt Quickborn einzureichen.
(3)
Bewerben sich mehrere Veranstalter für den gleichen Termin, so ist der Sportwettkampfveranstaltung der Vorrang zu geben. Im übrigen wird die Entscheidung über die Zulassung der Veranstaltung nach dem Zeitpunkt des Einganges der Anmeldung vorgenommen.
(4)
Bei Änderung oder Ausfall der genehmigten Nutzung ist dies der Stadt Quickborn rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Werktage vor der geplanten Nutzung mitzuteilen.
(5)
Mit der Antragstellung erkennt die Antragstellerin/der Antragsteller den Inhalt dieser Nutzungsordnung an.
5. Genehmigung
(1)
Die Genehmigung für die Benutzung erteilt die Stadt Quickborn in Form eines schriftlichen Bescheides.
(2)
Nicht genehmigte Nutzungen im Sportpark-Zentrum sind genehmigten Nutzungen gegenüber nachrangig zu behandeln.
(3)
Die Genehmigung zur außerschulischen Nutzung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes. Der Widerruf berechtigt nicht zu einem Anspruch auf Entschädigung.
(4)
Der Widerruf ist auszusprechen, wenn gegen diese Nutzungsordnung verstoßen wird.
(5)
Ein Widerruf kann erfolgen, wenn die Sportanlage für schulische oder öffentliche Zwecke benötigt wird.
(6)
Ein Widerruf kann ebenfalls erfolgen, um nicht vorhersehbare und dringend notwendige Unterhaltungs- und / oder Instandsetzungsarbeiten durchführen zu lassen.
6. Aufsicht
(1)
Die Aufsicht über die Sportanlagen wird durch den Platzwart (Platzaufsicht) ausgeübt. Der Platzwart handelt im Auftrag der Stadt Quickborn.
(2)
Die Platzaufsicht übt das Hausrecht in der Sportanlage aus. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Nutzungs- und Entgeltordnung ist sie/er berechtigt, ein Platzverbot bzw. den Ausschluß von der Veranstaltung auszusprechen.
(3)
Die Benutzung der Sportanlage Heidkamp ist nur in Gegenwart einer Aufsichtsperson gestattet. Ungeachtet der Aufsichtspflicht der Platzaufsicht haben die Nutzerin/der Nutzer zur Entlastung und Unterstützung der Platzaufsicht aus den eigenen Reihen Aufsichtspersonen zu benennen.
7. Nutzung der Sportanlagen
(1)
Die Genehmigung schließt nicht die Benutzung von stadteigenen Sportgeräten ein. Die Benutzung dieser Sonderausstattung bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung.
(2)
Schadhafte Geräte und Anlagen dürfen nicht benutzt werden.
(3)
Verbrauchsmaterial wird grundsätzlich nicht gestellt.
(4)
Das Abkreiden und das Aufstellen bzw. das Wegräumen der Grenzfahnen obliegt der Veranstalterin/dem Veranstalter.
(5)
Besteht die Gefahr, dass die Grasnarbe infolge ungünstiger Witterungseinflüsse oder anderer Ereignisse beschädigt wird, kann das Spielfeld für jegliche Benutzung gesperrt werden. Über die Bespielbarkeit entscheidet allein die Platzaufsicht.
(6)
Entscheidet die Platzaufsicht auf Unbespielbarkeit des Platzes, entstehen daraus keine Entschädigungsansprüche.
(7)
Auf den Laufbahnen sind ausschließlich zugelassene Startblöcke zu verwenden.
8. Pflichten der Antragstellerin/ des Antragstellers
(1)
Die Nutzerin/ Der Nutzer hat dafür zu sorgen, dass ein störungsfreier und ordnungsgemäßer Ablauf der Veranstaltung gewährleistet ist. Sie/Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass während der gesamten Nutzungsdauer eine namentlich bekannte verantwortliche Person sowie bei größeren Veranstaltungen ausreichend Sanitäts- und Aufsichtspersonal vorhanden ist, und dass Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.
(2)
Die Antragstellerin/ der Antragsteller hat sich vor der Nutzung von einem ordnungsgemäßen Zustand der Sportanlage zu überzeugen und Beschädigungen sofort der Platzaufsicht oder der Stadt Quickborn zu melden. Treten Schäden während der Veranstaltung auf, sind sie gleichfalls der Platzaufsicht anzuzeigen.
(3)
Das Entfernen von Sportgeräten von dem Gelände der Sportanlage wird - ausgenommen bei Vorliegen einer besonderen Erlaubnis - ausdrücklich untersagt.
(4)
Bei Übergabe von Schlüsseln an die Antragstellerin/ den Antragsteller ist sie/er für die Dauer der Überlassung für den ordnungsgemäßen Verschluß der Anlage verantwortlich. Bei Verlust der Schlüssel hat die Antragstellerin/ der Antragsteller alle der Stadt Quickborn hieraus entstehenden Kosten zu ersetzen.
9. Umkleideräume
Die Nutzung von Umkleideräumen in den Sporthallen Mühlenberg und Heidkamp ist gesondert zu beantragen. Eine Nutzung während der Schulferien ist grundsätzlich nicht möglich.
10. Unfallhilfe
Ein Rettungskasten für die Erste Hilfe befindet sich in der Sporthalle Mühlenberg bzw. in der Sporthalle Heidkamp. Daneben liegt ein Verzeichnis mit den Fernsprechanschlüssen der ortsansässigen Ärzte, umliegenden Krankenhäusern sowie des Krankenwagens aus.
11. Werbung / Verkauf
(1)
In den Sportanlagen wird jegliche, nicht durch die Stadt Quickborn genehmigte Werbung untersagt.
(2)
Das Aufstellen von Verkaufskiosken, Verkaufswagen und dergleichen bedarf der Erlaubnis durch die Stadt Quickborn.
12. Versicherungsschutz / Haftung / Schadenersatz
(1)
Die Nutzerin/Der Nutzer haftet für alle Personen und Sachschäden, die der Stadt Quickborn oder Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen. Sie /Er hat hierfür eine ausreichende Haftpflicht- und Unfallversicherung abzuschließen.
(2)
Seitens der Stadt Quickborn besteht für Sportausübende und Veranstaltungsbesucher / besucherinnen keinerlei Versicherungsschutz.
(3)
Die Stadt Quickborn ist berechtigt, Schäden auf Kosten der Nutzerin/des Nutzers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
(4)
Mehrere Nutzerinnen/Nutzer haften als Gesamtschuldner.
(5)
Die Stadt Quickborn haftet gegenüber der Antragstellerin/ dem Antragsteller nur für solche Schäden, die auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Unterlassung und/oder Instandsetzungsarbeiten oder auf vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassene Sorgfaltspflicht zurückzuführen sind.
13. Benutzungsentgelt
(1)
Für die Nutzung der Sportanlagen ist ein Benutzungsentgelt zu entrichten. Es deckt die Kosten, die durch die über den schulischen bzw. öffentlichen Bereich hinausgehenden Nutzungen verursacht werden.
(2)
Das Entgelt je Stunde beträgt
im Sportpark-Zentrum je Platz | 68,- DM |
in der Außensportanlage Heidkamp | 90,- DM |
14. Ausnahmen
Über Ausnahmen hinsichtlich der vorstehenden Regelungen entscheidet im Einzelfall die Stadt Quickborn, das Amt für Bildung, Kultur, Sport, Jugend und Familie.
15. Sonderregelung
Für die Nutzung der Sportanlagen durch Quickborner Vereine und Verbände werben die Entgelte in Form von Verrechnungszuschüssen übernommen.
16. Fälligkeit
Das Benutzungsentgelt ist innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Genehmigung fällig, sofern nicht in dieser Nutzungsordnung oder in der Genehmigung etwas anderes bestimmt ist.
17. Datenschutz
Es ist zulässig, die zur Ausführung dieser Nutzungs- und Entgeltordnung erforderlichen personenbezogenen Daten auf Grundlage des Landesdatenschutzgesetzes vom 30.10.1991 von der oder vom dem Entgeltpflichtigen zu erheben.
18. Inkrafttreten
Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.