Nutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Quickborn für die außerschulische Nutzung des Holsten-Stadions
Aufgrund der §§ 4 und 18 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564) wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung am 31.08.1998 folgende Nutzungs- und Entgeltordnung erlassen:
1. Geltungsbereich
(1)
Die Benutzungs- und Entgeltordnung findet auf alle zum Holsten-Stadion gehörigen Anlagen und Gebäude und auf die gemeindeeigenen Sportgeräte Anwendng.
(2)
Ausgeschlossen von dieser Nutzungs- und Entgeltordnung sind:
- Die Benutzungsordnung für den Versammlungs- und Besprechungsraum im Holsten-Stadion vom 01.11.1990.
- Vereinbarungen und Veträge, die zwischen der Stadt Quickborn und einer Drittnutzerin geschlossen wurden oder in Zukunft geschlossen werden.
2. Benutzerin/Benutzer
Benutzerin/Benutzer im Sinne dieser Nutzungsordnung ist jede natürliche Person mit dem Betreten der Sportanlage und jede juristische Person, der die Benutzung der Sportstätte zugestanden wird.
3. Benutzung
(1)
Das Recht auf Benutzung der Sportstätte ist jeder Person gegeben, soweit es durch die nachfolgenden Bestimmungen nicht eingeschränkt wird.
(2)
Das Holsten-Stadion kann auf Antrag außerschulisch genutzt werden, wenn die vorgesehene Nutzung dem Charakter und der Zweckbestimmung der Anlage entspricht.
(3)
Eine Weitervermietung oder Vergabe der überlassenen Anlage an Dritte ist nicht gestattet.
(4)
Für die außerschulische Nutzung wird ein Entgelt erhoben.
(5)
Die in den Gesetzen zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit enthaltenen Bestimmungen sind zu beachten.
4. Antragstellung
(1)
Anträge auf Nutzung des Holsten-Stadions können grundsätzlich nur von Vereinen, Verbänden und anderen Organisationen gestellt werden.
(2)
Der Antrag ist schriftlich bei der Stadt Quickborn von der Nutzerin/dem Nutzer mit genauen Angaben über Datum, Ort, Dauer, voraussichtliche Teilnehmerzahl und Art der vorgesehenen Nutzung unter Benennung einer/eines Verantwortlichen und einer Vertretungsperson zu stellen.
(3)
Bei Änderung oder Ausfall der genehmigten Nutzung ist dies der Stadt Quickborn rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Werktage vor der geplanten Nutzung mitzuteilen.
(4)
Mit der Antragstellung anerkennt die Antragstellerin/der Antragsteller den Inhalt dieser Nutzungsordnung.
5. Genehmigung
(1)
Die Genehmigung für die Benutzung erteilt die Stadt Quickborn in Form eines schriftlichen Bescheides.
(2)
Die Genehmigung zur außerschulischen Nutzung erfolgt unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes. Der Widerruf berechtigt nicht zu einem Anspruch auf Entschädigung.
(3)
Der Widerruf ist auszusprechen, wenn gegen diese Nutzungsordnung verstoßen wird.
(4)
Ein Widerruf kann erfolgen, wenn die Außensportanlagen für schulische oder öffentliche Zwecke benötigt werden.
(5)
Ein Widerruf kann ebenfalls erfolgen, um nicht vorhersehbare und dringend notwendige Unterhaltungs- und/oder Instandsetzungsarbeiten durchführen zu lassen.
6. Zuschauerinnen/Zuschauer
(1)
Zuschauerinnen/Zuschauer sind Benutzerinnen/Benutzer im Sinne von Ziffer 2 dieser Nutzungsordnung.
Mit dem Betreten der Sportanlage erkennt die zuschauende Person stillschweigend die auf sie anwendbaren Bestimmungen der Nutzungs- und Entgeltordnng an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Den Anordnungen der Aufsichtsperson ist Folge zu leisten.
(2)
Zuschauerinnen/Zuschauer dürfen die Sportanlage nur zu öffentlichen Veranstaltungen betreten. Der Zutritt ist grundsätzlich gebührenpflichtig.
(3)
Innerhalb der Sportanlagen darf sich die zuschauende Person nur an den für Besucherinnen/Besucher hergerichteten oder kenntlich gemachten Plätzen aufhalten. Alle Anlagen, die dem reinen Sportbetrieb dienen, dürfen von der zuschauenden Person nicht betreten werden. Die zuschauende Person hat sich so zu verhalten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Veranstaltung gewährleistet ist. Vorsätzliche oder böswillige Störungen des Ablaufes der Veranstaltung führen zum Ausschluss.
7. Aufsicht
(1)
Die Aufsicht über die Sportanlagen wird durch den Platzwart (Platzaufsicht) ausgeübt. Der Platzwart ist Bedienstete/Bediensteter der Stadt Quickborn und handelt in deren Auftrag.
(2)
Die Platzaufsicht übt das Hausrecht in den Sportstätten aus und ist in diesem Rahmen mit besonderen Vollmachten ausgestattet. Sie/Er ist befugt, Weisungen zu erteilen. Den Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
Sie/Er ist berechtigt, Auskünfte zu verlangen und - soweit es das Interesse der Stadt Quickborn erfordert - Personalien festzustellen.
Bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Nutzungs- und Entgeltordnung ist sie/er berechtigt, ein Platzverbot bzw. den Ausschluss von der Veranstaltung auszusprechen.
(3)
Darüber hinaus ist die Platzaufsicht mit einem vorläufigen Entscheidungsrecht ausgestattet. In diesem Rahmen fällt ihr/ihm die Entscheidung zu, ob Anlagen, Gebäude und Geräte benutzt werden können. Im Zweifelsfall führt die/er unverzüglich die Entscheidung der Stadtverwaltung, des Amtes für Bildung, Kultur, Jugend, Sport und Familie herbei.
(4)
Die Befugnisse der Platzaufsicht erstrecken sich gegenüber jedermann. Sie/Er ist berechtigt, sich zur Durchsetzung ihrer/seiner Anordnung der Schutzpolizei zu bedienen.
(5)
Bei öffentlichen Sportveranstaltungen übt auch die Veranstalterin/der Veranstalter zur Sicherung eines störungsfreien Ablaufes das Hausrecht aus, vorausgesetzt, es wurde ihr/ihm schriftlich übertragen.
(6)
Die Benutzung der Sportanlagen ist nur in Gegenwart einer Aufsichtsperson gestattet. Ungeachtet der Aufsichtspflicht der Platzaufsicht haben die Nutzerin/der Nutzer zur Entlastung und Unterstützung der Platzaufsicht aus den eigenen Reihen Aufsichtspersonen zu bestellen und namhaft zu machen. Soweit seitens der Benutzerin/des Benutzers keine anderweitige Regelung getroffen wird, sind verantwortlich:
- bei Vereinen, Verbänden, anderen Organisationen: die/der erste und zweite Vorsitzende,
- bei Schulen: die jeweiligen Lehrkräfte.
(7)
Während der Dauer der Veranstaltung haben die Veranstalter je 50 Besucherinnen/Besucher eine Aufsichtsperson aus den eigenen Reihen namhaft zu machen und der Platzaufsicht zu unterstellen.
8. Nutzung der Außensportanlagen
(1)
Die Genehmigung schließt nicht die Benutzung von stadteigenen Sportgeräten ein. Die Benutzung dieser Sonderausstattung bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung.
(2)
Schadhafte Geräte und Anlagen dürfen nicht benutzt werden.
(3)
Verbrauchsmaterial wird grundsätzlich nicht gestellt.
(4)
Die Spielfeldmarkierungen und die Makierungen der Laufbahnen sind ausschließlich durch Abkreiden vorzunehmen. Die Spielfelder können zusäzlich durch Grenzfahnen kenntlich gemacht werden.
(5)
Das Abkreiden und das Aufstellen bzw. das Wegräumen der Grenzfahnen obliegt der Veranstalterin/dem Veranstalter. Die Grenzfahnen sind in die vorgesehenen Steckhülsen einzuführen, die nach Herausnehmen der Fahnen wieder sorgfältig zu verschließen sind.
(6)
Besteht die Gefahr, daß die Grasnarbe infolge ungünstiger Witterungseinflüsse oder anderer Ereignisse beschädigt wird, kann das Stadionspielfeld für jegliche Benutzung gesperrt werden. Über die Bespielbarkeit entscheidet allein die Platzaufsicht.
(7)
Die Unbespielbarkeit des Platzes ist rechtzeitig festzustellen. Irgendwelche Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde sind nicht gegeben.
(8)
Die Anlagen für die Leichtathletikdisziplinen dürfen nur mit Sportschuhen oder mit Laufschuhen betreten werden. Stollenschuhe dürfen nicht getragen werden.
(9)
Für die Laufbahnen sind Startblöcke zu verwenden. Die Sprunggruben sind vor Verlassen der Anlage zu ebnen.
9. Pflichten der Antragstellerin/des Antragstellers
(1)
Die Nutzerin/Der Nutzer hat dafür zu sorgen, daß ein störungsfreier und ordnungsgemäßer Ablauf der Veranstaltung gewährleistet ist. Sie/Er hat insbesondere dafür zu sorgen, daß während der gesamten Nutzungsdauer eine namentlich bekannte verantwortliche Person sowie bei größeren Veranstaltungen ausreichend Sanitäts- und Aufsichtspersonal vorhanden ist, und daß Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.
(2)
Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat sich vor der Nutzung von einem ordnungsgemäßen Zustand der Außensportanlagen zu überzeugen und Beschädigungen sofort der Platzaufsicht oder der Stadt Quickborn zu melden. Treten Schäden während der Veranstaltung auf, sind sie gleichfalls der Platzaufsicht anzuzeigen.
(3)
Bei Veränderungen der Außensportanlage durch Dekorationen ist mit dem Ablauf der Veranstaltung der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Auf die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung wird verwiesen.
(4)
Das Entfernen von Sportgeräten von dem Gelände der Außensportanlage wird - ausgenommen bei Vorliegen einer besonderen Erlaubnis oder zu Reparaturzwecken - ausdrücklich untersagt.
(5)
Bei Übergabe von Schlüsseln an die Antragstellerin/den Antragsteller ist sie/er für die Dauer der Überlassung für den ordnungsgemäßen Verschluß der Anlagen nebst Gebäuden verantwortlich. Die Schlüsselübergabe erfolgt gegen Unterschrift. Bei Verlust der Schlüssel hat die Antragstellerin/der Antragsteller alle der Stadt hieraus entstehenden Kosten zu ersetzen.
10. Umkleidegebäude
(1)
Das Umkleidegebäude im Holsten-Stadion darf nur von den unmittelbar an der Sportveranstaltung beteiligten Personen betreten und benutzt werden. Allen anderen Personen ist der Zutritt untersagt.
(2)
Die Stadt Quickborn haftet nicht für die während der Dauer der Veranstaltungen eingebrachten Sachen. Die Sportveranstalter haben für die Dauer der Veranstaltung aus den eigenen Reihen mindestens eine Aufsichtsperson zu bestellen, die Unbefugten den Zutritt zum Umkleidetrakt verwehrt.
(3)
Die Stadt Quickborn haftet nicht für die nicht stadteignen, in den Geräteräumen aufbewahrten Sportgeräte.
11. Sonstige Sportanlagen
(1)
Alle weiteren, in der Nutzungsordnung nicht besonders aufgeführten Anlagen und/oder Einrichtungen des Holsten-Stadions sind, schonlich zu behandeln. Abfälle sind in die vorhandenen Abfallkörbe zu werfen. Die sanitären Anlagen sind sauber zu halten.
(2)
Das Abstellen von Fahrrädern und ähnlichen Fahrzeugen an der Umzäunung der Sportanlage sowie an Büschen und Bäumen innerhalb der Anlage ist untersagt.
12. Sportveranstaltungen
(1)
Sportveranstaltungen sind rechtzeitig unter Wahrung einer Frist von vier Wochen bei der Stadtverwaltung anzumelden.
(2)
Bewerben sich mehrere Veranstalter für den gleichen Termin, so ist der Sportwettkampfveranstaltung der Vorrang zu geben. Im übrigen wird die Entscheidung über die Zulassung der Veranstaltung nach dem Zeitpunkt des Einganges der Anmeldung vorgenommen.
(3)
Das Abhalten von Sportveranstaltungen ist gebührenpflichtig nach Maßgabe dieser Nutzungs- und Entgeltordnung.
13. Unterhaltung der Anlagen
(1)
Die Unterhaltung und Pflege des Holsten-Stadions obliegt der Stadt Quickborn.
(2)
Die Stadt Quickborn hat das Recht, die gesamte Anlage oder Teile derselben, für jeglichen Zugang zu sperren, um ungehindert die notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen zu können. Über die Art und Reihenfolge der durchzuführenden Arbeiten trift das Amt für Bauwesen und Umwelt die alleinige Entscheidung.
(3)
Darüber hinaus ist die Stadt Quickborn befugt, die gesamte Anlage für die Öffentlichkeit zu sperren, wenn zu befürchten ist‚ daß die Sporteinrichtungen infolge ungünstiger Witterungseinflüsse oder anderer Ereignisse beschädigt werden.
(4)
Durch Maßgabe nach Ziffer 14 werden Entschädigungsansprüche nicht begründet, es sei denn, daß eine Sperrung der Anlage oder Teile derselben nachweislich nicht erforderlich war.
14. Flaggen
(1)
Soweit bei sportlichen Veranstaltungen geflaggt wird, sind die Flaggen der Bundesrepublik Deutschland und die des Landes Schleswig-Holstein an hervorragender Stelle zu zeigen.
(2)
Den Vereinen steht frei, Vereinsflaggen neben der Bundes- und Landesflagge zu zeigen.
15. Unfallhilfe
(1)
Die veranstaltenden Personen haben dafür Sorge zu tragen, daß sich während der Veranstaltungen mindestens eine in der Ersten Hilfe ausgebildete Person oder eine Helferin/ein Helfer einer Rettungsorganisation in erreichbarer Nähe befindet.
(2)
Ein Rettungskasten für die Erste Hilfe befindet sich im Sanitätsraum des Umkleidegebäudes. Daneben liegt ein Verzeichnis mit den Femsprechanschlüssen der ortsansässigen Ärzte, umliegenden Krankenhäuser sowie des Kränkenwagens aus.
(3)
Der Bestand des Rettungskastens ist ggf. unverzüglich wieder zu ergänzen. Die entsprechenden Kosten gelten zu Lasten der Veranstalterin/des Veranstalters.
16. Fundgegenstände
Fundsachen sind bei der Platzaufsicht abzuliefern. Bei Übergabe wird auf Verlangen eine Quittung ausgestellt.
17. Werbung / Verkauf
(1)
Im Holsten-Stadion wird jegliche, nicht durch die Stadt Quickborn genehmigte Werbung untersagt.
(2)
Das Aufstellen von Verkaufskiosken, Verkaufswagen und dergleichen bedarf der Erlaubnis durch die Stadtverwaltung. Der Standplatz ist gebührenpflichtig, wenn er der gewerblichen Nutzung dient. Die Gebühr beträgt für einen Standplatz je Veranstaltung 100,00 DM. Eine nicht gewerbliche Nutzung ist schriftlich zu bestätigen. Der jeweilige Standplatz wird durch die Platzaufsicht zugewiesen.
(3)
Auf die Zulassung bzw. Zuteilung eines Standplatzes besteht kein Rechtsanspruch.
18. Versicherungsschutz / Haftung / Schadensersatz
(1)
Die Nutzerin/Der Nutzer haftet für alle Personen und Sachschäden, die der Stadt Quickborn oder Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung des Holsten-Stadions entstehen. Sie/Er hat hierfür eine ausreichende Haflpflicht- und Unfallversicherung abzuschließen.
(2)
Seitens der Stadt Quickborn besteht für Sportausübende und Veranstaltungsbesucher/innen keinerlei Versicherungsschutz.
(3)
Die Stadt Quickborn ist berechtigt, entstehende Schäden auf Kosten der Nutzerin/des Nutzers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
(4)
Mehrere Nutzerinnen/Nutzer haften als Gesamtschuldner.
(5)
Die Stadt Quickborn haftet gegenüber der Antragstellerin/dem Antragsteller nur für solche Schäden, die auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Unterlassung und/oder Instandsetzungsarbeiten oder auf vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassene Sorgfaltspflicht zurückzuführen sind.
19. Ausnahmen
Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall die Stadt Quickborn, das Amt für Bildung, Kultur, Sport, Jugend und Familie.
20. Benutzungsentgelt
(1)
Für Nutzung des Holsten-Stadions ist ein Benutzungsentgelt zu entrichten. Es deckt die Kosten, die durch die über den schulischen bzw. öffentlichen Bereich hinausgehende Nutzung verursacht werden.
(2)
Das Entgelt je Stunde beträgt 150,00 DM.
(3)
Bei Veranstaltungen, die vom Fachamt gemäß Ziffer 5 dieser Nutzungsordnung genehmigt worden sind, trägt die Nutzerin/der Nutzer die zusätzlich anfallenden Kosten.
(4)
Die Gebühren enthatten die Kosten für den üblichen Stromverbrauch ohne Flutlichtanlage. Bei Benutzung anderer als im Holsten-Stadion vorhandener elektrischer Anlagen trägt die Antragstellerin/der Antragsteller die zusätzlich anfallenden Stromkosten
21. Sonderregelung
Für Quickbomer Vereine und Verbände können im Einzelfall Sondervereinbarungen durch das Amt für Bildung, Kultur, Sport, Jugend und Familie getroffen werden. Für Einzelveranstaltungen durch Quickborner Vereine und Verbände wird kein Benutzungsentgelt erhoben.
22. Fälligkeit
Das Benutzungsentgelt ist innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Genehmigung fällig, sofern nicht in dieser Nutzungsordnung oder in der Genehmigung etwas anderes bestimmt ist.
23. Datenschutz
Es ist zulässig, die zur Ausführung dieser Nutzungs- und Entgeltordnung erforderlichen personenbezogenen Daten auf Grundlage des Landesdetenschutzgesetzes vom 30.10.1991 von der oder von dem Entgeltpflichtigen zu erheben.
24. Inkrafttreten
Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.