Satzung der Gemeinde Ascheffel über die Straßenreinigung(Straßenreinigungssatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in den je-weils geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertre-tung vom 08.12.2011 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Inhalt der Reinigungspflicht
(1)
Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung anderen übertragen wird.
(2)
Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Schneeräumung und Eisbeseitigung (Winterwartung) der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßen-reinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Ver-kehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Win-terwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den ge-fährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 – 4 dieser Satzung.
(3)
Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten
- alle selbstständigen Gehwege
- die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO)
- alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie
- Gehbahnen in 1,20 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO).
(4)
Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberflä-che, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesonde-re auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Knicks, die offenen Gräben, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Für Kraft-fahrzeuge ausgewiesene Parkplätze gehören nicht zur Fahrbahn.
Bei der Reinigung von Straßenbegleitgrün sind Fremdkörper (Weggeworfenes jeglicher Art) zu beseitigen, nicht jedoch grünpflegerische oder gärtnerische Maßnahmen (Bepflanzen, Düngen, Beschneiden, Wässern) durchzuführen.
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (Straßenreinigung und Winterwartung)
(1)
Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang und Zeitraum den Eigen-tümern der an sie angrenzenden Grundstücke auferlegt. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbaube-rechtigte. Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht den Nießbraucher, sofern er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat bzw. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist.
Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
(2)
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht über-nehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haft-pflichtversicherung besteht.
(3)
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.
§ 3 Umfang der übertragenen Reinigungspflicht
(1)
Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. Bei einem geschlos-senen Straßenzug (Stichweg) werden die sich überschneidenden Flächen am Ende der Straße anteilig im Verhältnis zur Straßenfrontlänge den an das Kopfende angrenzenden Grundstückseigentümern übertragen.
(2)
Selbständige Gehwege sind entsprechend Absatz 1 zu reinigen. Die übrigen Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen.
(3)
Die Gehwege und Fahrbahnen sind grundsätzlich nach Bedarf, mindestens einmal im Monat, zu säubern. Der Bedarf richtet sich nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit.
Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entfernen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.
§ 4 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht
(1)
Die Gehwege sind in einer Breite von 1,20 m von Schnee freizuhalten.
Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollen.
(2)
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.
(3)
Bei Eis- und Schneeglätte sind
- gekennzeichnete Fußgängerüberwege
- Querungshilfen über die Fahrbahn und
- Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 1 der Satzung gilt entsprechend.
(4)
In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte, gegebenenfalls wiederholt, zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 - 4 dieser Satzung nicht nachkommt oder
- gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 4 dieser Satzung verstößt.
(2)
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.
§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen Personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt:
- Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückeigentümerin und/oder Grundstückeigentümer des jeweiligen zu reinigenden Grundstücks ist und deren und/oder dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;
- Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Kataster-amtes aus seinen Akten, wer Grundstückeigentümerin und/oder Grundstückeigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift;
- Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die An-schrift der Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstücks, sofern § 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht;
- Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke;
- Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken;
- Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken
zu verwenden.
(2)
Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen personenbezogenen Daten darf die Gemeinde nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 19 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 09.12.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Straßenreinigung der Gemeinde (Straßenreinigungssatzung) vom 12.03.1998 außer Kraft.