Richtlinie der Stadt Quickborn für die Gewährung von Zuschüssen zu Kinder-/Jugenderholungsmaßnahmen und Kinder-/Jugendbegegnungen
I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
§ 1 Städtische Förderung
(1)
Die Stadt Quickborn gewährt den gem. § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) anerkannten Jugendgruppen Zuschüsse für die Durchführung von Fahrten, Zeltlagern und Kinder-/Jugenderholungsmaßnahmen. Nicht gefördert werden nach dieser Richtlinie konfessionelle und parteipolitische Bildungsveranstaltungen sowie Seminare und rein sportliche Maßnahmen, wie z. B. Trainingslager, Meisterschaften und leistungsorientierte Wettkämpfe.
(2)
Für die gleiche Maßnahme mit denselben Teilnehmerinnen/Teilnehmern dürfen nicht bei verschiedenen Ämtern/Abteilungen der Stadt Quickborn Anträge auf Zuschüsse gestellt werden.
§ 2 Antragsberechtigte Gruppen
Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können nach § 75 KJHG anerkannte freie Träger der Jugendhilfe stellen bzw. Träger, die den Förderungsvoraussetzungen des § 74 Abs. 1 KJHG entsprechen. Darüber ist ein entsprechender Nachweis auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Bestandsaufnahme) zu erbringen.
II. FÖRDERUNGSFÄHIGE MAßNAHMEN / VORAUSSETZUNGEN
§ 3 Teilnehmerinnen/Teilnehmer
(1)
Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer müssen ihren ständigen Wohnsitz in Quickborn haben.
(2)
Berücksichtigungsfähig sind Teilnehmerinnen/Teilnehmer, die noch nicht 27 Jahre alt sind.
(3)
Die Mindestteilnehmerzahl ausschließlich Betreuerinnen/Betreuer beträgt 7.
(4)
Maßnahmen für Kinder/Jugendliche mit Beeinträchtigungen müssen mindestens 4 Teilnehmerinnen/Teilnehmer (ausschließlich Betreuerinnen/Betreuer) umfassen.
§ 4 Dauer
(1)
Die Maßnahme muss einschließlich An- und Abreisetag mindestens drei Tage dauern (zwei Übernachtungen).
(2)
An- und Abreisetag gelten in diesem Sinne als jeweils ein Tag.
(3)
Der Zuschuss wird höchstens für 21 Tage gewährt.
§ 5 Betreuerinnen/Betreuer
(1)
Die Betreuerin/der Betreuer wird nach dieser Richtlinie in die Bezuschussung einbezogen, soweit der Vereins-/Verbandssitz der Jugendgruppe in Quickborn liegt.
(2)
Für die ersten 10 Teilnehmerinnen/Teilnehmer können 2 Betreuerinnen/Betreuer mit in die Förderung einbezogen werden. Für jede weiteren angefangenen 10 Teilnehmerinnen/Teilnehmer kann zusätzlich eine Betreuerin/ein Betreuer gefördert werden.
(3)
Pro 3 Teilnehmerinnen/Teilnehmer mit Beeinträchtigungen kann zusätzlich eine Betreuerin/ein Betreuer gefördert werden.
§ 6 Eigenanteil
(1)
Übersteigt der Eigenanteil der/des einzelnen Teilnehmerin/Teilnehmers der Maßnahme den Betrag von 450 Euro entfällt der Zuschuss.
(2)
Die Eigenanteilsgrenze gilt nicht für internationale Jugendbegegnungen, die nach den Richtlinien des Bundesjugendplanes gefördert werden, oder für Fahrten nach Übersee.
III. ZUSCHUSSHÖHE
§ 7 Staffelung
(1)
Die Höhe des Zuschusses ist je nach Dauer und Art der Maßnahme wie folgt gestaffelt (jeweils pro Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer, bzw. Betreuerin/Betreuer):
- Fahrten mit einer Dauer bis einschließlich einundzwanzig Tagen | 2 Euro |
- Internationale Jugendbegegnungen, die nach dem Bundesjugendplan anerkannt sind oder Fahrten nach Übersee | 3 Euro |
(2)
Der Zuschuss für Teilnehmerinnen/Teilnehmer mit Beeinträchtigungen, für die Eingliederungshilfe im Sinne des § 39 Bundessozialhilfegesetz bzw. des § 35 a KJHG gewährt wird, erhöht sich gegenüber § 7 Abs. 1 um zusätzlich 1 Euro.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 8 Antrag und Abrechnung
(1)
Anträge für Fahrtenzuschüsse (siehe Muster Seite 7) sind bis zum 01. April des lfd. Jahres einzureichen. Später eingereichte Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn noch ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
(2)
Die Auszahlung eines Zuschusses erfolgt nur, wenn spätestens 1 Monat nach Beendigung für jede einzelne Maßnahme ein Antrags-/Abrechnungsformular (siehe Muster Seite 7) und ein Verwendungsnachweis mit einer von jeder Teilnehmerin/jedem Teilnehmer unterzeichneten Liste (siehe Muster Seite 8 - 9) eingereicht wird. Die Zuschusshöhe ergibt sich aus dieser Richtlinie und der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel.
(3)
Die Stadt Quickborn behält sich ein weitgehendes Prüfungsrecht seitens des Fachamtes bzw. des Rechnungsprüfungsamtes vor.
§ 9 Rechtsanspruch
(1)
Die Zuschüsse werden im Rahmen der von der Ratsversammlung im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel gewährt.
(2)
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen nach dieser Richtlinie besteht nicht.
§ 10 Inkrafttreten
(1)
Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2002 in Kraft.
Die seit 01.05.1999 gültige Richtlinie der Stadt Quickborn für die Gewährung von Zuschüssen zu Kinder-/Jugenderholungsmaßnahmen und Kinder-/Jugendbegegnungen wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.