Satzung der Stadt Quickborn über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch i. d. F. der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) und von § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Neufassung vom 23.07.96.(GVOBl. Schl.-H. -S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 474) mit Berichtigung vom 14.01.1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 35) hat die Ratsversammlung der Stadt Quickborn in der Sitzung am 25.01.1999 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.
§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1)
Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.
(2)
Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
- den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
- die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3)
Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§ 5 Anforderung von Vorauszahlungen
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht im vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§ 6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 7 Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
§ 8 Datenschutzbestimmungen
Die Stadt Quickborn wird im Rahmen der Berechnung und Anforderung von Kostenerstattungsbeträgen nach dieser Satzung personenbezogene Daten wie Grundstücksbezeichnungen, Grundbuchbezeichnungen, Grundstücksgrößen, Maße von Bebauungen, Eigentümerverhältnisse und Anschriften von Eigentümern nutzen und verarbeiten.
Die entsprechenden Daten werden erhoben aus Unterlagen wie Liegenschaftsbüchern, Grundbüchern, Grundsteuerdateien, Meldedatei und Bauakten. Die Daten können wiederum ganz oder teilweise zu eigenen Dateien zusammengefaßt werden. Die Daten können durch Dritte wie andere Kostenerstattungspflichtige oder ihre Beauftragten im Rahmen des Anforderungsverfahrens eingesehen werden. Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Information (Landesdatenschutzgesetz - LDSG -) vom 30.10.1991, zuletzt geändert am 12.03.96.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.03.1999 in Kraft.