Richtlinie über die Bewilligung von Zuwendungen(Zuwendungs-RL)
Die Stadt Quickborn gewährt außerhalb von vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der von der Ratsversammlung im Haushaltsplan der Stadt Quickborn bereitgestellten Mittel und Verpflichtungsermächtigungen Zuwendungen an Dritte (Einrichtungen, Organisationen, Vereine, Verbände) zur Erfüllung bestimmter Zwecke.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
§ 1 Zuwendungsarten
(1)
Zuwendungen werden zur Deckung von unvermeidbaren Defiziten bei der Durchführung öffentlicher Aufgaben des Zuwendungsempfängers in der Stadt Quickborn gewährt, für die keine vertraglichen Verpflichtungen bestehen (Defizitausgleich).
(2)
Ferner werden Zuwendungen zur Deckung eines Teils der laufenden Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Vereinslebens des Zuwendungsempfängers dienen, als Barzuschüsse (institutionelle Förderung) gewährt.
Für die Nutzung von städtischen Räumlichkeiten sowie Sport- und Freizeitanlagen durch Quickborner Vereine und Verbände werden die Entgelte (Grundbeträge für Personalkosten/Nebenkosten) in Form von Verrechungszuschüssen übernommen.
(3)
Für einzelne abgegrenzte und zeitlich begrenzte Maßnahmen sowie Maßnahmen, die im besonderen Interesse der Stadt liegen, werden Zuwendungen (Projektförderung) zur teilweisen Deckung der Ausgaben des Zuwendungsempfängers gewährt. Im Rahmen der Projektförderung erfolgt seitens der Stadt Quickborn keine Defizitabdeckung.
Der Anteil der Stadt Quickborn wird grundsätzlich auf bis zu 50 % begrenzt. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein.
§ 2 Zuwendungsempfänger
(1)
Zuwendungen werden nur solchen Empfängern bewilligt, die Aufgaben wahrnehmen, an deren die Stadt Quickborn ein öffentliches Interesse hat.
Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung muss gesichert sein. Die Zuwendungsempfänger müssen in der Lage sein, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen.
(2)
Bei Baumaßnahmen werden Zuwendungen nur gewährt, wenn der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und zweckbestimmte Verwendung und Unterhaltung der Anlage bietet.
§ 3 Antrags-, Bewilligungs-, Abrechnungsverfahren
(1)
Mittelbedarfsmeldungen für alle Zuwendungsarten sollen bis zum 01.07. des Vorjahres eingereicht werden (Haushaltsplanung). Später eingereichte Meldungen können nur berücksichtigt werden, wenn noch ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Höhe des Bedarfs ist in geeigneter Form nachzuweisen, hierbei sind Anträge bzw. Bewilligungen anderer Zuwendungsgeber aufzuführen.
Der Mittelbedarfsmeldung ist eine Kostenübersicht bzw. ein gesonderter Finanzierungsplan beizufügen.
(2)
Für geplante Baumaßnahmen müssen Unterlagen nach § 9 Abs. 3 der Gemeindehaushaltsverordnung (Pläne, Kostenabrechnung, Erläuterungen, Bauzeitenplan) vorgelegt werden, aus denen die Art der Ausführungen, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung zu entnehmen sind. Voraussichtliche Jahresraten für zusätzliche Mehrbelastungen (Folgekosten) des Vereins sind darzulegen. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastung beizufügen.
(3)
Über Höhe, Art und Auszahlung der Zuwendung ergeht ein Bescheid unter Berücksichtigung dieser Richtlinie und der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen nach Maßgabe des Einzelfalles verbunden werden.
(4)
Bei Zahlungen vor Inkrafttreten der Haushaltssatzung der Stadt Quickborn müssen die Voraussetzungen des § 81 der Gemeindeordnung (vorläufige Haushaltsführung) vorliegen.
Institutionelle Förderung (Barzuschüsse) können grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn für das vergangene Haushaltsjahr ein Verwendungsnachweis über die erhaltenen Zuwendungen vorgelegt wurde.
Zuwendungen für eine Projektförderung werden grundsätzlich nicht bewilligt bzw. ausgezahlt, wenn sich herausstellen sollte, dass bereits vor Zustellung des Bewilligungsbescheides mit diesem Projekt begonnen wurde bzw. Verbindlichkeiten (Ausschreibung, Aufträge) eingegangen wurden, es sei denn, dass einem vorzeitigen Beginn von den Zuwendungsgebern ausdrücklich zugestimmt wurde (Unbedenklichkeitsbestätigung).
(5)
Über die zweckbestimmte Verwendung der institutionellen Förderung (Barzuschüsse) sowie des Defizitausgleiches ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Verwendung von Barzuschüssen bis zur Höhe von einschließlich 500 DM kann mittels der ,verbindlichen Erklärung', die Bestandteil dieser Richtlinie ist, bis zum 31.05. des Folgejahres nachgewiesen werden. Über Zuwendungen ab 501 DM ist ein Nachweis in Form einer verbindlich bestätigten Jahresrechnung bis zum 31.05. des Folgejahres vorzulegen. Im Rahmen dieses Verwendungsnachweises sind die Kassenbestände und insbesondere die zweckgebundenen Rücklagen nachzuweisen.
Zuwendungen, die nicht zweckentsprechend verwandt wurden, sind zu erstatten. Ein entsprechender Rückforderungsbescheid bleibt vorbehalten.
Im Rahmen der Projektförderung gewährte Zuwendungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Vorhabens durch Vorlage eines Verwendungsnachweises zu belegen, aus denen die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben hervorgehen. Sich zwischenzeitlich ergebende Mehreinnahmen oder Ausgabenreduzierungen vermindern ggf. die ursprünglich gewährte Zuwendung der Stadt Quickborn.
Die Stadt Quickborn behält sich ein weitgehendes Prüfungsrecht seitens des Fachamtes bzw. des Rechnungsprüfungsamtes vor.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 07.09.1999 außer Kraft.