Satzung der Gemeinde Achterwehr über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Achterwehr
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren (Brandschutzgesetz -BrSchG - ) hat die Gemeinde Achterwehr in der Sitzung vom 02.03.2009 die nachstehende Gebührensatzung beschlossen.
§ 1 Pflichtaufgaben der Feuerwehr
Die Pflichtaufgaben der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Achterwehr (öffentliche Feuerwehr) - im Weiteren bezeichnet „Feuerwehr“ - sind:
- Bei Bränden, Not und Unglücksfällen hat die Feuerwehr in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe). Daneben wirkt sie im Katastrophenschutz mit.
- Die Feuerwehr hat bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mitzuwirken.
- Auf Anforderung hat die Feuerwehr gemeindeübergreifende Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe in der Gemeinde nicht gefährdet sind; in Ausnahmefällen kann auch die Regelung des § 21 Abs. 2 BrSchG Anwendung finden.
- Die Feuerwehr hat angeordnete Feuersicherheitswachen zu stellen.
- Die Feuerwehr hat sich an der Löschwasserschau zu beteiligen.
§ 2 Kosten
(1)
Der Einsatz der Feuerwehr ist unbeschadet des Absatzes 2 für die Geschädigten unentgeltlich bei
- Bränden,
- der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,
- der Hilfeleistungen bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden.
(2)
Für andere Einsätze und Leistungen der Feuerwehr einschließlich der Feuersicherheitswache werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Das gleiche gilt für Einsätze zu Zwecken nach Absatz 1 im Fall
- vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
- vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
- eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage und
- einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht.
(3)
Von der Erhebung von Gebühren oder von Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren oder der Kostenersatz nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 3 Höhe der Gebühr
(1)
Gebühren für Feuerwehrangehörige
bei Einsätzen je Feuerwehrangehörige/r | 39,00 € / Std. |
Bei Feuersicherheitswachen je Feuerwehrangehörige/r | 12, 50 € / Std. |
(2)
Gebühren für Fahrzeuge und Gerät
Die Gebühr beträgt für den Einsatz von
Feuerwehrfahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht
bis 6,0 t | 75,00 € / Std. |
bis 9,5 t | 100,00 € / Std. |
über 9,5 t | 150,00 € / Std. |
(3)
Materialkosten
Die Kosten für Material (z. Bsp. Bindemittel, Atemschutzfüllung, Feuerlöscher etc.) sind ebenfalls zu erstatten.
§ 4 Kostenerstattung
Für gemeindeübergreifende Hilfe gemäß § 21 des BrSchG, sind die durch den Einsatz entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 5 Schuldner/in der Gebühren oder der Kostenerstattung
(1)
Gebührenschuldner/innen sind:
- der / die Auftraggeber/innen,
- diejenige / derjenige, die / der den Einsatz der Feuerwehr veranlasst, verursacht oder zu vertreten hat,
- diejenige / derjenige, in deren / dessen wirklichem oder mutmaßlichen Interesse die Feuerwehr tätig geworden ist,
- bei der Gestellung von Feuersicherheitswachen, der/die Veranstalter/in.
(2)
Bei gemeindeübergreifender Hilfe ist die anfordernde Gemeinde Gebührenschuldnerin.
(3)
Mehrere Schuldner/innen haften als Gesamtschuldner/innen.
§ 6 Berechnung der Gebühren
(1)
Der Berechnung der Gebühren werden zugrunde gelegt:
- die Zeit der Abwesenheit des Personals vom Feuerwehrgerätehaus nach den Stundensätzen,
- die Zeit der Abstellung von Fahrzeugen, Geräte usw. vom Feuerwehrgerätehaus nach den Stundensätzen,
- Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischungen der Feuerwehrangehörigen
- die Zeit der Dauer der Feuersicherheitswache zuzüglich einer Pauschale von 1 Stunde je Feuerwehrangehörigen für An- und Abfahrt zum Einsatzort.
- Bei Feuersicherheitswachen die Zeit der Abstellung von Fahrzeugen, Geräten usw. vom Feuerwehrgerätehaus nach den halben Stundensätzen, jedoch höchstens je Fahrzeug und Tag 250,00 Euro.
(2)
Jede angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet. Als Mindestgebühr wird die Gebühr für eine Stunde in Rechnung gestellt. Das gilt auch dann, wenn die Feuerwehrangehörigen oder Fahrzeuge oder Geräte nicht zum Einsatz gelangen.
§ 7 Entstehung und Fälligkeiten der Gebühren
(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit Alarmierung oder Anforderung der Feuerwehr.
Sie entsteht auch dann, wenn die Feuerwehrangehörigen oder die Fahrzeuge oder Geräte nicht mehr zum Einsatz gelangen.
(2)
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch Bescheid.
Die Gebühren werden 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(3)
Die Gemeinde kann die Ausführung bestimmter Leistungen nach dieser Satzung (z. Bsp. Feuersicherheitswache) von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.
(4)
Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 8 Haftung für Schäden
Alle Verluste an Fahrzeugen oder Geräten sowie alle Schäden, die bei der Verrichtung der Feuerwehr gem. § 2 dieser Satzung entstehen oder bei der Leistung gemeindeübergreifender Hilfe eintreten, werden - soweit sie nicht Folge des natürlichen Verschleißes sind - der / dem Zahlungspflichtigen neben den Gebühren oder der Kostenerstattung berechnet. Das gilt insbesondere, wenn die Schäden durch Verschulden der / des Auftraggeberin / Auftragsgebers oder das ihrer /seiner Angehörigen oder der von ihr / ihm beauftragten Person/en verursacht wurden.
§ 9 Stundung und Erlass
Bei der Stundung oder dem Erlass von Gebühren sind die Regelungen in der Hauptsatzung der Gemeinde Achterwehr anzuwenden.
§ 10 Datenschutz
Zur Ermittlung des Gebührenschuldners und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung der erforderlichen Daten gemäß § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz bei den folgenden Behörden:
- Einwohnermeldeämtern
- Kraftfahrzeugzulassungsstellen
- Grundbuchämtern bei den Amtsgerichten
- Polizeidienststellen
- Staatsanwaltschaft
- Kraftfahrtbundesamt
- Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
zulässig.
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.03.2009 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.