Satzung der Stadt Quickborn über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Betreuungsgruppen der Grundschulen der Stadt Quickborn(Primarbetreuungs-Gebührensatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig - Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. S. - H. S. 57) in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 3 Abs. 3, 41 Abs. 3 und 47 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24.01.2007 (GVOBl. S. - H. S. 39) in der zurzeit geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. S. - H. S. 27) in der zurzeit geltenden Fassung hat die Ratsversammlung der Stadt Quickborn am 25.06.2018 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Gebühr
(1)
Für die Nutzung der Betreuungsgruppen an den Grundschulen in Quickborn (Grundschule Mühlenberg, Grundschule Goetheschule sowie Waldschule) ist nach Maßgabe dieser Satzung eine Gebühr zu entrichten. Den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schülern der Grundschulen der Stadt Quickborn wird es ermöglicht, ihre Kinder während der unterrichtsfreien Zeit (außerhalb der Ferien), derzeit montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr bzw. 17.00 Uhr grundsätzlich betreuen zu lassen, wenn freie Plätze vorhanden sind. Fällt der Unterricht witterungsbedingt aus (Schneefall, Glatteis etc.), so findet innerhalb des Zeitrahmens (s. Satz 2) eine Betreuung vor und nach der (stunden)planmäßigen Unterrichtszeit statt.
(2)
In den Ferien findet eine Betreuung von 7.00 Uhr bis 15 .00 Uhr statt und zwar
- in den Sommerferien drei Wochen
- in den Herbstferien zwei Wochen
- in den Osterferien zwei Wochen.
Die Abstimmung des Bedarfes für die Betreuung während der einzelnen Ferienzeiten erfolgt nach Ablauf der Ferienzeiten. Werden weniger als zehn Kinder zu den jeweiligen Betreuungszeiten angemeldet, kann von der Durchführung der Betreuung abgesehen werden. Die Betreuung findet in den Ferienzeiten in den Betreuungsräumen der Goethe-Schule und der Waldschule statt.
§ 2 Höhe der Gebühr
(1)
Die monatliche Gebühr je Kind beträgt unter Berücksichtigung der Betriebsferien für
1. | Betreuung bis 15.00 Uhr | 140,00 € |
2. | Betreuung bis 17.00 Uhr | 170,00 € |
(2)
Wenn ein Kind nur in genehmigten Ausnahmefällen betreut wird (Gastkind), ist eine Gebühr von 8,-- € pro Stunde bzw. 15,-- € pro Tag zu entrichten. Hierauf wird keine Ermäßigung nach § 3 gewährt.
(3)
Wird ein Kind regelmäßig, d. h. mehr als dreimal in einem Kalendermonat nach den normalen Öffnungszeiten abgeholt, so ist für jede angefangene halbe Stunde eine zusätzliche Benutzungsgebühr von 8 € zu entrichten. Hierauf wird keine Ermäßigung nach § 3 gewährt.
(4)
Bei Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung wenden sich die Eltern an die Stadt Quickborn, Fachbereich Bildung. Die Unterlagen sind bei den Betreuungskräften der Betreuungsgruppen erhältlich.
(5)
Für die Betreuung in den Ferienzeiten gemäß § 1 Abs. 2 in den Betreuungsräumen der Goethe-Schule und der Waldschule wird keine zusätzliche Gebühr erhoben. Gastkinder können betreut werden, wenn freie Plätze vorhanden sind. Die Gebühr beträgt 60,-- € pro Woche. Hierauf wird keine Ermäßigung nach § 3 gewährt.
§ 3 Gebührenermäßigung
(1)
Die Gebühr wird auf schriftlichen Antrag für Kinder ermäßigt. Leistungen von anderen Stellen sind ggf. vorrangig in Anspruch zu nehmen (Wohngeld, Unterhaltsvorschuss). Für die Ermittlung des Einkommens und der Bedarfsgrenzen gelten die §§ 82 ff. Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und XII werden auf Antrag von den Gebühren befreit. Kinder von Asylbewerbern sind, wenn kein eigenes Einkommen besteht, den Kindern von ALG II - Empfängern gleichgestellt.
Überschreitet das anrechenbare Einkommen die ermittelte Bedarfsgrenze, sind von diesem Einkommensüberhang 50 % für die Gebühr einzusetzen. Dabei wird die Gebühr auf 50 Cent bzw. auf volle Euro aufgerundet. Bei der Ermittlung der Einkommen werden die Einkünfte aller zum Haushalt gehörenden Personen berücksichtigt. Für die Unterkunfts- und Heizungskosten gelten die nach § 35 SGB XII in Verbindung mit den Richtwert en nach Wohnungsmarkttyp III des Kreises Pinneberg (2017 - 2018) festgelegten Höchstbeträge. Für Pflegekinder, die nach § 33 SGB VIII in Pflegefamilien / Bereitschaftsfamilien leben und eine Betreuungsschulgruppe besuchen, ist von den Pflegeeltern ein monatlicher Mindestbeitrag von 15,50 € zu zahlen.
(2)
Werden mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig in den Betreuungsschulgruppen oder in den Kindertageseinrichtungen in Quickborn betreut, wird der nach § 2 Abs. 1 ermittelte Gebührensatz einkommensunabhängig für das zweite Kind auf Antrag um 50 % ermäßigt. Für weitere Kinder wird keine Benutzungsgebühr festgesetzt.
Unabhängig von der Anzahl der Kinder werden maximal 50 % des Einkommensüberhanges vom anrechenbaren Familieneinkommen angerechnet. Bei der Berechnung der Geschwisterermäßigung bleiben Kinder, deren Gebühren durch einen anderen Kostenträger übernommen werden (z. B. Eingliederungshilfe nach SGB für Integrationskinder), unberücksichtigt.
(3)
Die Ermäßigungen werden grundsätzlich vom 1. des Antragsmonats bis zum Ende des Kindergartenjahres (31.07.) ausgesprochen. Die Ermäßigung wird nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse überprüft und festgesetzt. Die Gebührenschuldnerin/ der Gebührenschuldner ist verpflichtet, Einkommensänderungen mitzuteilen. Zu Unrecht gewährte Ermäßigungen sind von der Gebührenpflichtigen/dem Gebührenpflichtigen zu erstatten.
(4)
Bleibt ein Kind aus Krankheitsgründen den Betreuungsgruppen fern, so ist für die ersten 14 Wochentage die Betreuungsgebühr voll zu entrichten. Bei einem längeren Fernbleiben vermindert sich die Gebühr auf Antrag auf 50 % des Tagessatzes von 1/22 der Monatsgebühr. Die Ermäßigung ist in diesem Fall von der Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig. Bei Abwesenheit eines Kindes aus sonstigen Gründen und bei Schließung der Betreuungsschulgruppen wird eine Erstattung nicht gewährt.
(5)
Für Kinder, die nach dem 15. eines Monats aufgenommen werden, sind für den Aufnahmemonat die Benutzungsgebühr in Höhe von 50 % zu entrichten. Dies gilt analog für eine Änderung im Betreuungsumfang.
§ 4 Gebührenschuldner/in / Gebührenbescheid
(1)
Zur Zahlung der Gebühr sind die Erziehungsberechtigten oder die-/derjenige verpflichtet, die/der den Antrag auf Aufnahme in die Betreuungsgruppen gestellt hat. Die Erziehungsberechtigten haften gesamtschuldnerisch. Die Gebühr ist zwölfmal im Jahr zu zahlen.
(2)
Nach der Aufnahme des Kindes/der Kinder in die Betreuungsgruppen erhalten die Erziehungsberechtigten einen Gebührenbescheid. Treten Veränderungen ein, wird den Erziehungsberechtigten ein berichtigter Gebührenbescheid erteilt, der die zu zahlende Gebühr ausweist.
§ 5 Fälligkeit und Zahlungsweise
(1)
Die Verpflichtung zur Zahlung der Benutzungsgebühr entsteht nach der Abgabe des Aufnahmeantrages zum Beginn der Benutzung und erlischt mit dem Ende der Benutzung.
(2)
Die monatliche Benutzungsgebühr ist grundsätzlich jeweils bis zum 5. eines Monats (bargeldlos) zu entrichten.
§ 6 Schutz personenbezogener Daten
Die Stadt Quickborn ist berechtigt, die zum Zwecke der Anmeldung und Vergabe der Betreuungsplätze sowie der Gebührenerhebung erforderlichen personenbezogenen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigten sowie einer weiteren Kontaktperson zu erheben und zu verarbeiten, §§ 11 und 13 Landesdatenschutzgesetz (LDSG).
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.08.2018 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung der Stadt Quickborn über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Betreuungsgruppen der Grundschulen der Stadt Quickborn (Primarbetreuungs-Gebührensatzung) vom 28.02.2018.