Satzung für den kommunalen Kindergarten der Gemeinde Groß Wittensee
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 04.12.2017 folgende Satzung für den kommunalen Kindergarten der Gemeinde Groß Wittensee erlassen:
Erster Teil: Grundlagen, Elternvertretung, Beirat
§ 1 Trägerschaft
Die Gemeinde Groß Wittensee unterhält und betreibt als alleinige Trägerin einen kommunalen Kindergarten.
§ 2 Widmung als öffentliche Einrichtung
Der kommunale Kindergarten der Gemeinde Groß Wittensee wird als unselbständige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Groß Wittensee im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) in der jeweils geltenden Fassung betrieben.
§ 3 Zweck - Gemeinnützigkeit
1.
Der Kindergarten dient der familienergänzenden, erzieherischen und sozialpädagogischen Betreuung der Kinder der Gemeinde vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Zusätzlich können bei Verfügbarkeit Kinder unter 3 Jahren betreut werden.
2.
Dabei ist die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen und das leibliche, seelische und geistige Wohl des Kindes zu fördern.
3.
Der Kindergarten ist eine gemeinnützige Einrichtung im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Dienstaufsicht
Der Kindergarten untersteht der allgemeinen Dienstaufsicht des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin.
§ 5 Hausrecht
Das Hausrecht über den Kindergarten übt der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin aus. Dieses Recht wird in seinem/ihrem Auftrage durch die Kindergartenleiterin oder den Kindergartenleiter ausgeübt.
§ 6 Verwaltung und Leitung des Kindergartens, Personal
1.
Für die Verwaltung des Kindergartens ist das Amt Hüttener Berge zuständig, soweit Verwaltungsaufgaben nicht ausdrücklich der Kindergartenleiterin oder dem Kindergartenleiter übertragen worden sind.
2.
Die fachliche Leitung des Kindergartens obliegt der Kindergartenleiterin bzw. dem Kindergartenleiter. Sie oder er ist zugleich Vorgesetzte(r) des Kindergartenpersonals.
3.
Das notwendige pädagogische Personal im Sinne des Kindertagesstättengesetzes für die Durchführung der Aufgaben innerhalb des Kindergartens wird im Stellenplan eines jeden Haushaltsjahres ausgewiesen.
4.
Die Aufgaben und Pflichten der Kindergartenleiterin bzw. des Kindergartenleiters und des übrigen pädagogischen Personals bestimmt eine vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin zu erlassende Dienstanweisung.
§ 7 Elternversammlung, Elternvertretung
1.
Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder den Kindergarten besuchen, sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten des Kindergartens zu beteiligen. Die Erziehungsberechtigten bilden die Elternversammlung.
2.
Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte zwischen dem 01. August und 15. September eine Elternvertretung. Für jede Kindergartengruppe werden eine Sprecherin oder ein Sprecher sowie zwei Stellvertreter(innen) gewählt.
3.
Die Wahl erfolgt nach den Vorschlägen der Erziehungsberechtigten. Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Erziehungsberechtigten auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Kindergartenleiterin oder der Kindergartenleiter zieht.
4.
Die Wahlzeit beträgt 1 Zeitjahr. Scheidet das Kind einer gewählten Vertreterin oder eines gewählten Vertreters vorzeitig vor Ablauf der Wahlzeit aus, so endet auch dessen Vertretung. An ihre bzw. an seine Stelle tritt die Vertreterin bzw. Vertreter bis zum Ablauf der Wahlzeit. Eine Abwahl ist nach schriftlicher Ankündigung im Rahmen der Elternversammlung möglich.
5.
Die Elternvertretung nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Sie beruft durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende schriftlich mit einwöchiger Ladungsfrist mindestens 1 x jährlich im Einvernehmen mit der Gemeinde die Elternversammlung ein.
- Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, den in der Einrichtung tätigen Kräften, der Gemeinde und der Schule.
- Sie vertritt durch ihre beiden Sprecher bzw. Sprecherinnen die Interessen der Erziehungsberechtigten und ihrer Kinder im Beirat nach § 8 dieser Satzung.
§ 8 Beirat
1.
Im Kindergarten wird ein Beirat eingerichtet. Er besteht aus 2 Mitgliedern der Elternvertretung, 2 Vertreterinnen oder Vertretern der pädagogischen Kräfte und 2 Mitgliedern der Gemeinde Groß Wittensee als Träger dieser Einrichtung. Die Mitglieder wählen eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n Stellvertreter/in. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
2.
Der Beirat wirkt bei wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen des Kindergartens mit. Insbesondere bei
- der Anmeldungen etwaigen Mittelbedarfs für das nächste Haushaltsjahr
- der Bewirtschaftung zugewiesener Mittel
- der Aufstellung von Stellenplänen
- der Festsetzung der Öffnungszeiten
- der Festsetzung der Elternbeiträge
- der Festlegung des Aufnahmeverfahrens und
- dem Ausschluss nach § 11 Abs. 6 dieser Satzung.
Zweiter Teil: Öffnungszeiten, Aufnahmeverfahren, Benutzungsregelungen
§ 9 Öffnungs- und Arbeitszeiten
1.
Der Kindergarten wird mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage regelmäßig von montags bis freitags halbtägig betrieben. Darüberhinaus erfolgt ab 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr eine Betreuung im Rahmen einer institutionellen Tagespflege in der Einrichtung.
2.
Die Gemeinde setzt die Öffnungszeiten nach Anhörung der Elternversammlung und des Beirates fest. Die Bedürfnisse erwerbstätiger Erziehungsberechtigter sollen hierbei berücksichtigt werden; dieses gilt auch für die Schulferien.
3.
Während der Weihnachtsferien ist der Kindergarten maximal 2 Wochen geschlossen. Der Zeitraum der Schließung ist mindestens 4 Wochen vorher bekannt zu machen.
4.
Für die Grundreinigung bleibt der Kindergarten 2 Tage im Jahr geschlossen. Die Schließung betrifft jeweils den letzten Tag vor den Weihnachts- und vor den Sommerferien.
§ 10 Aufnahme in den Kindergarten
1.
In den Kindergarten werden im Rahmen der verfügbaren Plätze Kinder vom vollendeten 11. Lebensmonat bis zum Schuleintritt aufgenommen. Jüngere Kinder können bei verfügbaren Plätzen aufgenommen werden.
2.
Die Aufnahme eines Kindes aus Gründen einer Behinderung darf nicht verweigert werden. Die Möglichkeit ein solches Kind aufzunehmen, ist zu prüfen.
3.
Die Kinder müssen sich ihrem Einsichtsvermögen entsprechend in die Kindergartengemeinschaft einfügen und den Anordnungen des Kindergartenpersonals folgen. Im Interesse der Förderung jedes einzelnen Kindes ist eine Zusammenarbeit zwischen den pädagogischen Kräften und den Erziehungsberechtigten erforderlich.
§ 11 Anmeldung, Abmeldung, Entlassung
1.
An- und Abmeldungen der Kinder für den Besuch des Kindergartens sind grundsätzlich im Kindergarten in schriftlicher Form vorzunehmen.
2.
Die Anmeldung für unter 3-jährige Kinder gilt automatisch auch für die Zeit ab Vollendung des 3. Lebensjahres.
3.
Für den Besuch des Kindergartens ab dem folgenden Kindergartenjahr (ab Ende der jeweiligen Sommerferien), müssen grundsätzlich verbindliche Anmeldungen bis zum 15. März des laufenden Kindergartenjahres erfolgen. (reguläre Anmeldungen) Nach Ablauf des Stichtages sichtet die Kindergartenleiterin die bis zu dem Stichtag eingegangenen Anmeldungen. Sofern das Angebot an Plätzen nicht ausreicht, wirkt der Beirat an dem Verfahren zur Aufnahme mit. Bei der Aufnahme sind folgende Kriterien zu berücksichtigten:
- das Lebensalter der Kinder
- besondere Sozialstrukturen in der Familie
- Schulbesuch in den nächsten 12 Monaten.
§ 12 des Kindertagesstättengesetzes ist zu beachten.
Die nach Ablauf des Stichtages eingehenden Anmeldungen werden berücksichtigt, sofern dann noch generell freie Plätze im Kindergarten vorhanden sind.
Sofern unter den Anmeldugen (reguläre Anmeldungen und eingehende Anmeldungen nach Ablauf des Stichtages) Aufnahmetermine nach Ablauf von 3 Monaten ab Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres erwünscht werden, sind diese Anmeldungen nachrangig zu berücksichtigen. Den Eltern wird einen Monat vor dem gewünschten Aufnahmetermin eine Zu- bzw. Absage erteilt.
Die ersten 4 Wochen seit dem Zeitpunkt der Aufnahme gelten als Probezeit.
4.
Eine Abmeldung der Kinder ist grundsätzlich nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende zulässig. Während der Probezeit kann ein Kind zu jedem Zeitpunkt abgemeldet werden.
5.
Schulanfänger gelten mit Beginn der Sommerferien als abgemeldet es sei den, das Kind soll die Einrichtung länger besuchen.
6.
Abweichend von den vorstehenden Regelungen wird eine Abmeldung der Kinder nur aus Gründen des Fortzugs und längerer Krankheit (unter Vorlage eines ärztlichen Attestes) zugelassen. Diese Kündigung wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie eingegangen ist.
7.
Kinder, die sich trotz besten Bemühens des Kindergartenspersonals nicht in die Gemeinschaft einordnen oder dessen Anordnungen ständig zuwiderhandeln und deren Verhalten sich auch nach der Unterrichtung der Erziehungsberechtigten nicht bessert, können von dem weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden.
8.
Die Plätze der Ferienbetreuung werden vorrangig analog der Bedarfskriterien des § 24 SGB VIII vergeben. Dies wären insbesondere
- Erwerbstätigkeit
- Ausbildung, Schulausbildung oder Hochschulausbildung
- Eingliederungsleistungen in Arbeit im Sinne des SGB II
der Erziehungsberechtigten/ des Elternteiles bei dem das Kind lebt sowie
- wenn eine Betreuung zur Förderung des Kindes geboten ist.
Entsprechende Nachweise können von der Kindergartenleitung angefordert werden. Sollten noch freie Plätze vorhanden sein, können auch schulpflichtige Kinder betreut werden; Geschwisterkinder haben vorrang.
§ 12 Bringezeit, Abholzeit
1.
Die Kinder sollen in den Kindergarten gebracht, der/dem aufsichtsführenden Erzieherin/Erzieher übergeben sowie bei dieser/diesem wieder abgeholt werden. Abholberechtigt sind die Erziehungsberechtigten. Es sei denn, dass diese dem Kindergartenpersonal gegenüber anderweitige Anweisungen gegeben haben.
2.
Soll ein Kind ausnahmsweise alleine nach Hause gehen, ist dazu eine schriftliche Bestätigung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
3.
Die Bringezeit wird wie folgt festgelegt:
- morgens von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr
4.
Die Abholzeit wird wie folgt festgelegt:
- mittags von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr
5.
Im Einvernehmen mit der Kindergartenleiterin oder dem Kindergartenleiter kann von diesen Zeiten abgewichen werden.
6.
Während der Gruppenarbeit ist in der Zeit von 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr darf der Kindergartenbetrieb nicht gestört werden. Alle das Kind betreffenden Fragen sind außerhalb dieser Zeiten mit den zuständigen Erzieherinnen oder Erziehern bzw. der Kindergartenleitung zu besprechen.
§ 13 Krankheit, Fernbleiben
1.
Ein krankes Kind darf bis zu seiner Genesung den Kindergarten nicht besuchen. Die Kindergartenleitung ist von jeder Erkrankung unverzüglich zu benachrichtigen.
Ansteckende Krankheiten des Kindes und in der Familie des Kindes müssen der Kindergartenleitung unverzüglich gemeldet werden.
2.
Nach Infektionskrankheiten ist zur Wiederaufnahme eine ärztliche Bescheinigung mitzubringen.
3.
Bei Anzeichen einer beginnenden oder vorhandenen Krankheit sowie beim Auftreten von Parasiten bleibt das Kind vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen; bei ansteckenden Krankheiten bis zum Vorliegen einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung.
4.
Bei Unfällen und plötzlich auftretenden Krankheiten während des Besuches des Kindergartens werden die Erziehungsberechtigten unverzüglich benachrichtigt. In besonders ernsten Fällen kann von der Kindergartenleitung ein Arzt hinzugezogen werden.
5.
Bei voraussichtlich längerer Abwesenheit des Kindes von mehr als 3 Tagen soll die Kindergartenleitung von den Erziehungsberechtigten hierauf hingewiesen werden.
Bei Kindern, die alleine zum Kindergarten gehen, ist diese Meldung am selben Tag bis 9.00 Uhr zu erstatten.
§ 14 Hygienische Anforderungen, Mitbringen von Wertgegenständen
1.
Das Kind muss beim Besuch des Kindergartens den allgemeinen hygienischen Anforderungen entsprechen.
2.
Wertgegenstände dürfen nicht mitgebracht werden.
3.
Mäntel, Jacken, Mützen und Schuhe sollten mit den Namen des Kindes gekennzeichnet sein.
§ 15 Gruppeneinteilung
Die Kindergartenarbeit findet in zwei Regel-, einer altersgemischten und einer Krippengruppe statt. Die Kindergartenleiterin bzw. der Kindergartenleiter weist das Kind nach Absprache mit den Gruppenleiterinnen oder Gruppenleitern der zuständigen Gruppe zu. Berechtigte Wünsche der Erziehungsberechtigten sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
§ 16 Besondere Veranstaltungen
1.
Aus Anlass von besonderen Veranstaltungen wie Fortbildungen, Besichtigungsfahrten, Theaterfahrten und dergleichen wird der Kindergarten während dieser Zeit geschlossen. Die Entscheidung hierüber trifft der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin nach Anhörung der Kindergartenleiterin oder des Kindergartenleiters und der oder des Vorsitzenden des Beirates.
2.
Der Kindergartenbetrieb bleibt während der Veranstaltungen bestehen, wenn mehr als 10 Kinder an der gemeinschaftlichen Veranstaltung nicht teilnehmen oder nicht teilnehmen können. Der Waldtag ist Teil des pädagogischen Knzeptes und zählt nicht zu den besonderen Veranstaltungen.
Dritter Teil: Aufsichtspflicht, Beschwerde
§ 17 Aufsichtspflicht
1.
Eine Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals gegenüber den Kindern besteht nur während der Betreuungszeiten.
2.
Für die Sicherheit der Kinder auf dem Wege zum sowie vom Kindergarten und für deren Wohl während etwaiger Wartezeit bis zur Öffnung und nach der Schließung ist das Kindergartenpersonal nicht verantwortlich.
§ 18 Beschwerde
1.
Gegen Maßnahmen und Entscheidungen
- des Kindergartenpersonals
- Bürgermeisters
- der Amtsverwaltung
steht den Erziehungsberechtigten das Recht der Beschwerde zu.
2.
Wird einer Beschwerde gem. Absatz 1a durch die Kindergartenleiterin / den Kindergartenleiter bzw. durch den Bürgermeister / der Bürgermeisterin, gem. Absatz 1b durch den Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin nicht abgeholfen, so entscheidet hierüber die Gemeindevertretung nach Anhörung des Ausschusses für Jugend und Soziales endgültig. Beschwerden gem. Absatz 1c sind an den Amtsdirektor / die Amtsdirektorin des Amtes Hüttener Berge zu richten. Den weiteren Beschwerdeweg regelt die Hauptsatzung des Amtes Hüttener Berge.
Vierter Teil: Benutzungsgebühren
§ 19 Allgemeines
Zur teilweisen Deckung der Betriebskosten des Kindergartens werden Benutzungsgebühren für die pädagogische Betreuung der Kinder erhoben.
§ 20 Gebühr für die pädagogische Betreuung (Grundstaffel)
1.
Für Regelkinder, die den kommunalen Kindergarten der Gemeinde Groß Wittensee halbtags an fünf Tagen in der Woche besuchen, beträgt das monatliche Benutzungsentgelt 176,-- €.
2.
Darüber hinaus erhöht sich das Benutzungsentgelt für die Kinder, die den Kindergarten während der Ferien besuchen, in denen der Kindergarten geschlossen hat, wie folgt:
Regelkinder | U3-/Schulkinder | |
Osterferien (4 Tage) | 20,-- € | 30,-- € |
Sommerferien (10Tage) | 40,-- € | 60,-- € |
Herbstferien (5 Tage) | 20,-- € | 30,-- € |
Hierzu müssen die Kinder gesondert angemeldet werden.
3.
Für Kinder vor Vollendung des 3. Lebensjahres beträgt das monatliche Benutzungsentgelt 330.-- €
Vollendet ein Kind im Laufe des Monats das 3. Lebensjahr, wird nur die Gebühr für ein Regelkind erhoben.
4.
Für die institutionelle Tagespflege wird folgende monatliche Gebühr erhoben:
Bis zu einem festen Tag / Woche (14:00 Uhr – 17:00 Uhr) | 52,00 €/mtl. |
Bis zu zwei festen Tagen / Woche (14:00 Uhr – 17:00 Uhr) | 104,00 €/mtl. |
Bis zu drei festen Tagen / Woche (14:00 Uhr – 17:00 Uhr) | 156,00 €/mtl. |
Bis zu vier festen Tagen / Woche (14:00 Uhr – 17:00 Uhr) | 210,00 €/mtl. |
Bis zu fünf festen Tagen / Woche (14:00 Uhr – 17:00 Uhr) | 260,00 €/mtl. |
5.
Die Sozialstaffelregelung des Kreises Rendsburg-Eckernförde findet auf die Ferienbetreuung keine Anwendung.
§ 21 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
1.
Die Gebührenpflicht entsteht am 1. eines jeden Monats. Die Gebühren sind bis zum 5. des jeweiligen Monats in einer Summe an die Amtskasse Hüttener Berge zu zahlen. Die Zahlung soll bargeldlos erfolgen, möglichst unter Verwendung des Abrufverfahrens.
2.
Wird ein Kind in der Zeit vom 1. bis 15. eines Monats aufgenommen, wird die volle Gebühr erhoben. Wird ein Kind nach dem 15. eines Kalendermonats aufgenommen, wird die halbe Monatsgebühr erhoben.
3.
Schulanfänger gelten mit Beginn der Sommerferien als abgemeldet; es sei denn, das Kind bzw. die Kinder sollen die Einrichtung länger besuchen. Beginnen die Sommerferien innerhalb der ersten 15 Tage des Kalendermonats, werden für die Schulanfänger die Hälfte der Benutzungsgebühren erhoben. Ab dem 16. Tag des Kalendermonats ist der volle Betrag zu zahlen.
4.
Bei Abmeldungen während der Probezeit wird die Benutzungsgebühr tageweise berechnet.
5.
Die Gebühr für die pädagogische Betreuung im Kindergarten ist auch dann in voller Höhe weiterzuzahlen, wenn ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Einrichtung zeitweise nicht besuchen kann. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung in Abstimmung mit dem/der Bürgermeister/in abgewichen werden.
6.
Die Gebühren können gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
7.
Bestehen Gebührenrückstände in Höhe des 3-fachen vollen bzw. ermäßigten Monatsbeitrages wird die Betreuung des/der Kindes/Kinder mit sofortiger Wirkung eingestellt.
§ 22 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet,
- der Elternteil, der das/die Kind(er) angemeldet hat,
- der andere Elternanteil, wenn er neben dem angemeldeten Elternanteil Inhaber der elterlichen Sorge ist oder aus anderem Grund mitverpflichtet wurde,
- wer sonst das/die Kind (er) angemeldet hat
§ 23 Ermäßigung der Benutzungsgebühren
Eine Ermäßigung aus sozialen Gründen gemäß § 4 Abs. 2 KAG erfolgt nicht, da die Benutzungsgebühren ganz oder teilweise durch den Kreis Rendsburg-Eckernförde im Rahmen der Sozialstaffel aus sozialen Gründen übernommen werden können (Geschwisterermäßigung / Ermäßigung aufgrund geringen Einkommens).
Fünfter Teil: Abschließende Regelungen
§ 24 Abschließende Regelungen
1.
Ein Exemplar dieser Satzung und des pädagogischen Konzeptes wird den Erziehungsberechtigten bei der Anmeldung ihres Kindes ausgehändigt.
2.
Für etwaige Schäden, die aus der Nichtbeachtung der den Erziehungsberechtigten obliegenden Pflichten entstehen, sind diese verantwortlich.
3.
Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin können im Rahmen dieser Satzung, soweit im Einzelfall erforderlich, weitere Anordnungen treffen.
Sechster Teil: Inkrafttreten
§ 25 Inkrafttreten
1.
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Satzung für den kommunalen Kindergarten der Gemeinde Groß Wittensee vom 10.04.2017 außer Kraft.