Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Felde
Aufgrund des § 38 der Friedhofssatzung der Gemeinde Felde vom 16. Dezember 2009 sowie des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789) und der §§ 1, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 362) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 30.06.2011 folgende 1. Nachtragssatzung erlassen:
§ 1 Gebührenarten
Es werden folgende Gebühren erhoben:
I. Grabnutzungsgebühren
1. Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes beträgt für
a) | Reihengräber für 25 Jahre | 650,00 € |
b) | Wahlgräber für 25 Jahre je Grabstelle | 750,00 € |
c) | Urnengräber und Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren | 400,00 € |
d) | Waldgräber je Grabstelle | 750,00 € |
e) | Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes für ein Rasen-Reihengrab einschließlich Grabfeldunterhaltungsgebühr für 25 Jahre | |
Für Särge | 1.200,00 € | |
Für Urnen | 900,00 € |
2. Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt je Jahr 1/25 bzw. 1/20 der entsprechenden Grabnutzungsgebühr.
II. Überführungs-, Bestattungs- und Umbettungsgebühren
1. | Für die Bestattung | |
a) | eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr an | 500,00 € |
b) | eines Kindes unter 5 Jahren | 200,00 € |
2. | Für die Beisetzung von Aschenresten | 200,00 € |
3. | Für die Umbettung | |
a) | einer Leiche innerhalb des Friedhofs nach den Gestehungskosten | 2.000,00 € |
b) | einer Leiche nach einem anderen Friedhof nach den Gestehungskosten | 3.300,00 € |
c) | Umbettung einer Aschenurne | 300,00 € |
4. | Abweichend von den im Absatz 1 – 3 genannten Tarifsätzen werden erhoben: | |
a) | für die Bestattung an Sonn- und Feiertagen: die doppelte Gebühr. | |
b) | für die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten, für die kein besonderes Grab in Anspruch genommen wird: die Hälfte der Gebühr, die für die Leiche eines Kindes unter 5 Jahren zu zahlen ist. |
III. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle
Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle | 24,00 € |
IV. Sonstige Gebühren
1. | Für die Überschreibung einer Graburkunde bei Wechsel des Verfügungsberechtigten | 24,00 € |
2. | Für das Ausstellen einer Graburkunde | 24,00 € |
3. | Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dgl. | 24,00 € |
§ 2 Entrichtung der Gebühren
1.
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats an die Amtskasse Achterwehr zu zahlen. Schuldner der Gebühren sind der Haushaltsvorstand, der Grabinhaber oder der Antragsteller. Aufrechnungen gegen Gebührenforderungen sind unzulässig.
2.
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.
§ 3 Ermäßigung und Erlass
Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die in dem § 1 bezeichneten Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 4 Datenverarbeitung
1)
Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die der Gemeinde durch die Friedhofsverwaltung einschl. der Bediensteten, durch die Bestattungsunternehmen oder durch Angehörige Verstorbener bekannt geworden sind, durch die Gemeinde gemäß § 11 Landesdatenschutzgesetz vom 09.02.2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169) in der zurzeit geltenden Fassung zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten aus dem Einwohnermeldeamt oder dem Standesamt. Das Amt Achterwehr als die für die Gemeinde zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen.
2)
Die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von den nach Abs. 1) anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 5 Inkrafttreten
Diese 1. Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.