Nutzungs- und Entgeltordnung für die außerschulische Nutzung der Quickborner Schulen, Turn- und Sporthallen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 564) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 29.09.2003 folgende 2. Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für die außerschulische Nutzung der Quickborner Schulen, Turn- und Sporthallen bekanntgegeben:
Ziff. 1 Allgemeines
(1)
Städtische Schulräume, Sport- und Turnhallen (nachfolgend Räume genannt) können auf Antrag außerschulisch genutzt werden, wenn die vorgesehene Nutzung dem Charakter und der Zweckbestimmung der Räume entspricht.
(2)
Eine Weitervermietung oder -vergabe von überlassenen Räumen an Dritte ist nicht gestattet.
(3)
Für die außerschulische Nutzung wird ein Entgelt erhoben.
(4)
Die in den Gesetzen zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit enthaltenen Bestimmungen sind zu beachten.
Ziff. 2 Außerschulische Nutzung
(1)
Außerschulisch sind alle Nutzungen, die nicht unmittelbar schulischen Zwecken dienen.
(2)
Veranstaltungen der Elternbeiräte und Schulvereine gelten grundsätzlich als schulische Veranstaltungen.
(3)
Die jeweiligen Haus- oder Benutzungsordnungen der einzelnen Einrichtungen bleiben unberührt.
Ziff. 3 Antragstellung
(1)
Anträge auf Nutzung der Schulräume, Sport- und Turnhallen können grundsätzlich nur von Vereinen, Verbänden und Parteien gestellt werden.
(2)
Kommerziellen Veranstaltern können Schulräume, Turn- und Sporthallen im Rahmen eines privatrechtlichen Mietvertrages überlassen werden. Dies gilt auch für Nutzungen durch Vereine und Verbände, die ihren Sitz nicht in Quickborn haben, wenn die Veranstaltung im besonderen Interesse der Stadt Quickborn liegt.
(3)
Die jeweiligen Haus- oder Benutzungsordnungen der einzelnen Einrichtungen bleiben unberührt.
Ziff. 4 Genehmigung
(1)
Die Genehmigung für die Benutzung erteilt die Stadt Quickborn. Ist die Nutzung von schulischen Räumen beantragt, so ist vor der Entscheidung die Schulleiterin/der Schulleiter anzuhören.
(2)
Eine Genehmigung ist nicht zu erteilen, wenn durch die Veranstaltung der schulbetriebliche Ablauf beeinträchtigt werden kann.
(3)
Während der Nutzung darf weder geraucht, noch dürfen Getränke oder Speisen gereicht werden, wenn dies nicht vorher beantragt und genehmigt wurde.
(4)
Die Stadt Quickborn erteilt einen schriftlichen Bescheid auf den Nutzungsantrag.
Ziff. 5 Widerruf der Genehmigung
(1)
Die Genehmigung zur außerschulischen Nutzung erfolgt unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes. Der Widerruf berechtigt nicht zu einem Anspruch auf Entschädigung.
(2)
Ein Widerruf ist auszusprechen, wenn gegen diese Nutzungsordnung verstoßen wird.
(3)
Ein Widerruf kann erfolgen, wenn die Räume für schulische Aufgaben oder öffentliche Zwecke benötigt werden.
(4)
Ein Widerruf kann ebenfalls erfolgen, um nicht vorhersehbare und dringend notwendige Unterhaltungs- und/oder Instandsetzungsarbeiten durchführen zu lassen.
Ziff. 6 Nutzungszeiten
(1)
Die Räume können grundsätzlich nur außerhalb der Schulzeiten genutzt werden.
(2)
Die Nutzung wird in den Schulferien, an beweglichen Ferientagen sowie an Feiertagen grundsätzlich nicht genehmigt. Dauernutzungen werden in dieser Zeit unterbrochen.
(3)
Die Nutzerin/Der Nutzer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß nach Ablauf der Benutzungsdauer unverzüglich, spätestens jedoch bis 22.00 Uhr, die genutzten Räume verlassen werden.
(4)
Über Ausnahmen von Abs. 2 und 3 entscheidet das Fachamt.
Ziff. 7 Nutzung der Räume
(1)
Die Genehmigung schließt nicht die Benutzung von Musikinstrumenten, Anschauungs- und Unterrichtsmaterial sowie von Einrichtungen und Geräten der Fachräume ein. Die Benutzung dieser Sonderausstattungen bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung.
(2)
Verbrauchsmaterial wird grundsätzlich nicht gestellt.
(3)
Werbung jeglicher Art auf dem Gelände der in Ziff. 1 (1) aufgeführten Räume und in den Gebäuden ist grundsätzlich während der Unterrichtszeit untersagt. Bekanntmachungen der Antragsteller/innen dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Quickborn an die dafür vorgesehenen Stellen angebracht werden.
Ziff. 8 Pflichten der Antragstellerin/des Antragstellers
(1)
Die Nutzerin/Der Nutzer hat dafür zu sorgen, daß ein störungsfreier und ordnungsgemäßer Ablauf der Veranstaltung gewährleistet ist. Sie/Er hat insbesondere dafür zu sorgen, daß während der gesamten Nutzungsdauer eine namentlich bekannte verantwortliche Person sowie bei größeren Veranstaltungen ausreichend Sanitätspersonal und Aufsichtspersonal vorhanden sind, und daß Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.
(2)
Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat sich vor der Nutzung von einem ordnungsgemäßen Zustand der Räume und Geräte zu überzeugen und Beschädigungen sofort dem Hausmeister oder der Stadt Quickborn zu melden. Treten Schäden während der Veranstaltung auf, sind sie gleichfalls anzuzeigen.
(3)
Bei Veränderung der Einrichtung oder Gestaltung der Räume mit Dekorationen ist mit dem Ablauf der Veranstaltung der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Auf die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung wird verwiesen.
(4)
Bei Übergabe von Schlüsseln an die Antragstellerin/den Antragsteller ist sie/er für die Dauer der Überlassung für den ordnungsgemäßen Verschluß der Räume verantwortlich. Die Schlüsselübergabe erfolgt gegen Unterschrift. Bei Verlust der Schlüssel hat die Antragstellerin/der Antragsteller alle der Stadt hieraus entstehenden Kosten zu ersetzen.
Ziff. 9 Haftung und Entschädigung
(1)
Die Nutzerin/Der Nutzer haftet für alle Personen- und Sachschäden, die der Stadt Quickborn oder Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung der städtischen Räume entstehen. Sie/Er hat hierfür eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(2)
Die Stadt Quickborn ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten der Nutzerin/des Nutzers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
(3)
Mehrere Nutzerinnen/Nutzer haften als Gesamtschuldner.
(4)
Bei Änderung oder Ausfall der genehmigten Nutzung ist dies der Stadt Quickborn rechtzeitig, spätestens jedoch 24 Stunden vor der geplanten Nutzung mitzuteilen.
(5)
Die Stadt Quickborn haftet gegenüber der Antragstellerin/dem Antragsteller nur für solche Schäden, die auf vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassene Unterhaltungs- und/oder Instandsetzungsarbeiten oder auf vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassene Sorgfaltspflicht zurückzuführen sind.
Ziff. 10 Hausrecht
(1)
Das Hausrecht wird grundsätzlich von der Stadt Quickborn ausgeübt. Während einer genehmigten Nutzung übt der Hausmeister als Vertreter der Stadt Quickborn das Hausrecht aus.
(2)
Der Nutzerin/Dem Nutzer kann das Hausrecht für die Dauer der Nutzung ganz oder teilweise übertragen werden.
(3)
Vertreterinnen/Vertretern der Stadt Quickborn ist der Zutritt zu den Veranstaltungen jederzeit gestattet. Sie sind berechtigt, bei Verstößen gegen diese Nutzungsordnung, bei Nichtbefolgung ihrer Anordnung die Nutzung zu unterbrechen. Die Genehmigung gilt damit als zurückgenommen.
Ziff. 11 Veranstaltungen im Informationszentrum, in der Aula und im Musikraum der Realschule Heidkamp
(1)
Für die Erteilung einer Genehmigung ist zusätzlich zum Antrag von der Antragstellerin/dem Antragsteller festzulegen, wieviele Aufsichtspersonen für die Dauer der Veranstaltung anwesend sind. Die Anzahl muß gemäß der voraussichtlich zu erwartenden Zuschauer- oder Teilnehmerzahl ausreichend sein. Die Aufsichtspersonen sind namentlich zu benennen.
(2)
Es ist eine Kaution von 1.000,- EUR von der Antragstellerin/dem Antragsteller zu fordern, sofern wegen der Besonderheit der Veranstaltung eine erhöhte Gefahr der Beschädigung des Inventars besteht. Ersatzweise kann die Antragstellerin/der Antragsteller eine entsprechende Veranstaltungsversicherung nachweisen.
(3)
Es kann von dem Verbot nach Ziff. 4 (3) abgesehen werden, sofern von der Antragstellerin/ dem Antragsteller eine Kaution über 1.000,- EUR gestellt wird.
(4)
Aus der Kaution nach Abs. 2 und Abs. 3 werden ggf. Reinigungs- und Reparaturkosten bestritten. Die Kaution wird unverzüglich wieder ausgehändigt, sofern bei der Nutzung keine Schäden entstanden sind.
Ziff. 12 Ausnahmen
Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall das Fachamt.
Ziff. 13 Benutzungsentgelt
(1)
Für die außerschulische Nutzung von Schulen, Turn- und Sporthallen ist ein Benutzungsentgelt zu entrichten. Es deckt die Kosten, die durch die über den schulischen Bereich hinausgehende Nutzung verursacht werden.
(2)
Entgelte je Stunde
Montag bis Freitag | Samstag und Sonntag | |
Klassenraum | 12 ,00 € | 47,00 € |
Musikraum Realschule Heidkamp | 12,00 € | 47,00 € |
Lehrküchen | 12,00 € | 47,00 € |
Aula Heinrich-Hertz- Realschule | 13,50 € | 48,50 € |
Info-Zentrum, DBG | 16,00 € | 51,00 € |
Pausenhalle Grundschule Mühlenberg | 12,00 € | 47,50 € |
Turnhallen | 1,00 € | 24,50 € |
Sporthalle Mühlenberg | 15,00 € | 36,50 € |
1/3 Sporthalle Mühlenberg | 5,00 € | 12,00 € |
Sporthalle Heidkamp | 10,00 € | 27,00 € |
1/3 Sporthalle Heidkamp | 3,50 € | 9,00 € |
(3)
Bei Veranstaltungen, die vom Fachamt nach Ziff. 6 (3) dieser Nutzungsordnung genehmigt worden sind, trägt die Nutzerin/der Nutzer die zusätzlich anfallenden Kosten.
(4)
Die Gebühren enthalten die Kosten für den üblichen Stromverbrauch. Bei Benutzung anderer als in den Räumen vorhandener elektrischer Anlagen trägt die Antragstellerin/der Antragsteller die zusätzlich anfallenden Stromkosten.
Ziff. 14 Sonderregelung
(1)
Für Quickborner Vereine und Verbände können im Einzelfall Sondervereinbarungen durch das Fachamt getroffen werden. Für Einzelveranstaltungen durch Quickborner Vereine oder Verbände werden keine Nutzungsentgelte erhoben.
(2)
Bei Veranstaltungen im Informationszentrum des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums, der Aula der Heinrich-Hertz-Realschule sowie im Musikraum der Realschule Heidkamp hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Kosten für Sonderreinigungen zu tragen.
(3)
Falls das Stimmen oder der Transport eines Flügels oder eines Klaviers erforderlich wird, hat die Antragstellerin/der Antragsteller dies auf eigene Kosten durch eine Fachfirma durchführen zu lassen.
Ziff. 15 Fälligkeit
Das Benutzungsentgelt ist innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Rechnung fällig, sofern nicht in dieser Nutzungsordnung oder in der Rechnung etwas anderes bestimmt ist.
Ziff. 16 Datenschutz
Es ist zulässig, die zur Ausführung dieser Nutzungs- und Entgeltordnung erforderlichen personenbezogenen Daten auf Grundlage des Landesdatenschutzgesetzes vom 30.10.1991 von der oder von dem Entgeltpflichtigen zu erheben.
Ziff. 17 Inkrafttreten
Diese 2. Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für die außerschulische Nutzung der Quickborner Schulen, Turn- und Sporthallen tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.