Satzung der Stadt Quickborn über die Benutzung der städtischen Unterkünfte zur vorübergehenden Unterbringung wohnungsloser Personen
Augrund §§ 4 und 17 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 02.04.1990 (GVOBl. Schl.-H., S. 159) geändert durch Gesetz vom 06.12.1991 (GVOB. Schl.-H., S. 640) und durch Gesetz vom 21.06.1994 (GVOBl. Schl.-H., S. 304) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 30.01.1995 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Zweck der Unterkünfte
(1)
Die Stadt Quickborn unterhält zur vorübergehenden Unterbringung wohnungsloser Personen Unterkünfte, die durch Beschluss des Magistrats im einzelnen als solche bestimmt werden, als öffentliche Einrichtung.
(2)
Die Unterkünfte dürfen nur zu Wohnzwecken genutzt werden.
§ 2 Nutzungsverhältnis
(1)
Zwischen der Stadt Quickborn als Eigentümerin bzw. Mieterin der Unterkünfte und den Wohnungslosen als Benutzer/innen (im folgenden "die Benutzer" genannt) besteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.
§§ 535 ff. BGB (Miete) finden keine Anwendung.
(2)
Das Nutzungsverhältnis wird durch eine befristete und jederzeit widerrufliche Einweisung durch Verwaltungsakt seitens des Amtes für öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. seitens des Amtes für Soziales begründet.
(3)
Das Nutzungsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung bzw. dem Auszug aus der Unterkunft. Es kann auch von Seiten des Amtes für öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. des Amts für Soziales vorzeitig beendet werden, wenn gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen wird oder sonstige Gründe des gebieten.
§ 3 Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der Unterkünfte wird eine Benutzungsgebühr nach Maßgabe der Benutzungsgebührensatzung erhoben.
§ 4 Verwaltung
(1)
Die Verwaltung der Unterkünfte obliegt dem Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. dem Amt für Soziales.
(2)
Den Beauftragten des Amtes für öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. des Amtes für Soziales ist in angemesserner Weise und bei Gefahr im Verzug jederzeit Zutritt zu den Unterkünften zu gewähren.
(3)
Den Anordnungen der Beauftragten ist Folge zu leisten.
(4)
Die Anordnungen können im Wege des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden (§§ 228 ff. Landesverwaltungsgesetz).
§ 5 Allgemeinde Nutzungsregelungen
(1)
Das Zusammenleben in den Unterkünften erfordert gegenseitige Rücksichtnahme. Die Benutzer sind verpflichtet, sich der Nutzergemeinschaft anzupassen und sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt sowie im Eigentum anderer stehender Sachen nicht geschädigt oder gefährdet werden.
(2)
Die Benutzer sind nicht berechtigt, den Gebrauch der Unterkunft Dritter zu überlassen oder die Unterkunft zu vermieten.
(3)
Nicht eingewiesene Personen sind nicht berechtigt, die Unterkunft zu nutzen. Sie dürfen sich nur zu Besuchszwecken und nicht über Nacht dort aufhalten. Längerfristige Besuche sind nicht gestattet. Besucherinnen bzw. Besuchern kann das betreten der Unterkünfte untersagt werden, wenn sie gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen oder sonstige wichtige Gründe dies gebieten.
(4)
Der Einzug in die Unterkünfte ist nur mit Zustimmung des Amtes für öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. des Amtes für Soziales erlaubt. Eine eigenmächtige Inbezugnahme ist nicht erlaubt.
(5)
Bei Auszug sind die genutzten Räume geräumt und besenrein in ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Schlüssel sowie leihweise überlassene Gegenstände sind an das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. dem Amt für Soziales zurückzugeben. Sollten die genutzten Räume nicht geräumt und in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlassen sein, so kann die Räumung gem. §§ 236 und 238 des Landesverwaltungsgesetzes auf Kosten der jeweiligen Benutzer durch Ersatzvornahme erfolgen.
§ 6 Sanitäre Anlagen
(1)
Die Benutzung der Duschen ist ausschließlich den Benutzern der Unterkünfte gestattet.
(2)
Die sanitären Anlagen sind von den jeweiligen Benutzern nach Gebrauch zu säubern und den nachfolgenden Benutzern in sauberem Zustand zu überlassen.
(3)
Der Wasserverbrauch ist so gering wie möglich zu halten.
(4)
Die Benutzer haben zentrale sanitäre Anlagen gemeinsam sauberzuhalten. Gegebenfalls können diese Reinigung einzelnen Benutzern auferlegt werden.
(5)
Das Aufstellen und Benutzen von Waschmaschinen ist nur mit Zustimmung des Amtes für öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. Amtes für Soziales erlaubt.
§ 7 Abfälle
(1)
Die Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Containern bzw. auf andere zulässige Weise (z.B. mit Werkstoffsack) zu entsorgen. Abfälle dürfen nicht in Toiletten, Ausgüsse oder Abflüsse geschüttet werden und sind so gering wie möglich zu halten.
(2)
Die Umgebung der Müllcontainer sowie die Grundstücke der Unterkünfte sind sauberzuhalten. Gegebenfalls kann die Reinigung einzelnen Benutzern auferlegt werden.
(3)
Sperrmüll ist rechtzeitig beim Kreis Pinneberg anzumelden. Der zu entfernende Sperrmüll ist am Abholtag bis 7:00 Uhr des Abholtermins an der Straße zu sammeln.
§ 8 Kraftfahrzeuge, Wohnwagen
(1)
Nicht angemeldete und entstempelte Fahrzeuge sowie Autowracks dürfen nicht auf den Grundstücken der Unterkünfte abgestellt werden.
(2)
Bei Zuwiderhandlung werden die in Abs. 1 aufgeführten Fahrzeuge kostenpflichtig vom Grundstück entfernt.
(3)
Abs. 1 und 2 sind auf Wohnwagen entsprechend anzuwenden. Zusätzlich ist auch das Bewohnen der Wohnwagen auf oder an den Grundstücken der Unterkünfte nicht erlaubt.
§ 9 Heizen, Feuerstellen, Strom
(1)
In den Unterkünften im Feldweg 45 - 49 hat das Heizen ausschließlich mit den vorhandenen Öfen zu erfolgen. Es dürfen lediglich Torfbriketts, Stein- und Braunkohle verwendet werden.
(2)
Das Zerkleinern und Lagern von Brennmaterialien ist innerhalb der Wohnräume nicht gestattet.
(3)
Brennbare Stoffe, wie Möbel und ähnliches, müssen zu den Feuerstellen einen Abstand von mindestens 50 cm haben.
(4)
In allen Unterkünften ist das Heizen mit elektrischen Geräten aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt.
(5)
Das Heizen in den Unterkünften mit einer vorhandenen Heizanlage hat maßvoll zu erfolgen.
(6)
Der Stromverbrauch hat maßvoll zu erfolgen.
(7)
Auf den Grundstücken der Unterkünfte ist das Abbrennen von Holz und anderen Materialien untersagt. Ausnahmegenehmigungen können vom Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung auf Antrag erteilt werden.
§ 10 Schäden, Instandhaltung
(1)
Schäden sind dem Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. dem Amt für Soziales unverzüglich anzuzeigen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten notwendige Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Ausdehnung eines Schadens zu verhinden.
(2)
Bauliche Veränderungen und das Anbringen zusätzlicher Geräte oder Vorrichtungen sind nicht gestattet. Es dürfen keine Lauben, Buden, Ställe oder andere bauliche Anlagen auf dem Gelände der Unterkünfte errichtet werden.
(3)
Das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. Amt für Soziales kann Ausnahmen von Abs. 2 zulassen.
§ 11 Sonstiges
(1)
Das Halten von Tieren ist nur mit Zustimmung des Amtes für öffentliche Sicheheit und Ordnung bzw. des Amtes für Soziales erlaubt.
(2)
Die Unterkünfte dürfen weder für gewerbliche Zwecke noch für Außenwerbung jeglicher Art genutzt werden.
§ 12 Haftung
(1)
Die Stadt Quickborn haftet nicht für verlorengegangenes oder beschädigtes Eigentum der Benutzer. Die Benutzer sind verpflichtet, auf ihr Eigentum selbst zu achten.
(2)
Die Benutzer haften für Schäden, die sich schuldhaft verursacht haben.
§ 13 Hausordnung
Für die einzelne Unterkunft kann eine Hausordnung erlassen werden. Den Bestimmungen der Hausordnung ist Folge zu leisten.
§ 14 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Stadt Quickborn kann die nach dieser Satzung zur Berechnung der Benutzungsgebühr erforderlichen Angaben von den Benutzer/innen gem. § 10 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz erheben und speichern.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft.