Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Quickborn
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 17 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung-GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. S. 57), letzte berücksichtigte Änderung: § 76 geändert (Ges. vom 04.01.2018, GVOBI. S. 6), der §§ 1, 2 und 6 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. S. 27), letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert (Ges. vom 18.03.20184,GVOBI. S. 69) und der §§ 11 ff. des Schleswig-Holsteinisches Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz-LDSG) vom 02.05.2018 gültig ab 25.05.2018, wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Quickborn vom 17.12.2018 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Grundsatz
(1)
Die Stadt Quickborn betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Schmutzwassers nach den Maßgaben der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Quickborn „Allgemeine Schmutzwasserbeseitigungssatzung" in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen jeweils einer selbständigen öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung und zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung.
(2)
Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der in Abs. 1 genannten Einrichtungen einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren.
(3)
Die Benutzungsgebühr I erhebt die Stadt für das Sammeln, den Transport und der Reinigung der Abwässer, die in die Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung eingebracht werden.
(4)
Die Benutzungsgebühr II nebst Kostenerstattung umfasst das Einsammeln und Abfahren, das Verbringen zum Klärwerk und die Reinigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.
(5)
Die Benutzungsgebühr Ill nebst Kostenerstattung umfasst das Einsammeln und Abfahren, das Verbringen zum Klärwerk und die Reinigung des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers.
(6)
Für die Nutzung der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung werden überdies Zuschläge zur Deckung des zusätzlichen Aufwandes in besonderen Abholsituationen zusätzlich erhoben.
§ 2 Gebührenmaßstab
(1)
Die Benutzungsgebühr I wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die den Abwasseranlagen von den betroffenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzwasser.
(2)
Berechnungsgrundlage für die Benutzungsgebühr II und die Benutzungsgebühr Ill sind jeweils die Menge der abgeholten Inhaltsstoffe aus Grundstücksentwässerungsanlagen in Kubikmeter sowie die Anzahl der An- und Abfahrten.
(3)
Als Schmutzwassermenge nach Abs. 1 gilt die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. Brunnen, Niederschlagswassernutzungsanlagen) zugeführte oder auf dem Grundstück gewonnene Frischwassermenge abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit nicht der Abzug nach Abs. 10 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dieser hat auf seine Kosten einen Wasserzähler für diese Wassermengen vorzuhalten, der geeicht, verplombt und bei der Stadt und beim Trinkwasser-versorgungsträger beantragt und erfasst ist und der amtlich abgelesen wird
(4)
Landwirtschaftliche Betriebe mit Viehhaltung, sowie Gewerbetreibende, die Frischwasser für die Produktion verwenden, die den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen nicht durch den Einbau eines gesonderten Wasserzählers erbringen können, haben den Nachweis der nicht zugeleiteten Wassermengen durch nachprüfbare Unterlagen zu erbringen. Aus den Unterlagen muss sich nachvollziehbar ergeben, welche Wassermengen der Schmutzwasserbeseitigungs-anlage nicht zugeleitet wurden. Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird im Zweifel ein jährlicher Schmutzwasseranfall von 45 m3 je auf dem Grundstück gemeldeten Einwohner angenommen.
(5)
Die Absetzung der nicht der Schmutzwasserbeseitigungsanlage zugeführten Wassermengen ist mit Nachweis bis spätestens 2 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes bei der Stadt zu beantragen.
(6)
Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wasserzähler ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gilt die für die Erhebung der Trinkwassergebühr zugrunde gelegte Verbrauchsmenge. Bei Wasserbezug aus privaten Wasserversorgungsanlagen gilt die gemessene VVasserverbrauchsmenge. Lässt der Gebührenpflichtige bei Inanspruchnahme einer privaten Wasserversorgungsanlage keinen Wasserzähler einbauen, ist die Stadt berechtigt, den Wasserverbrauch zu schätzen.
(7)
Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Stadt oder ihrem Beauftragten geschätzt.
(8)
Die Schätzung bzw. Festsetzung des Wasserverbrauchs nach Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 erfolgt unter Zugrundelegung des Wasserverbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen. Liegt kein Vorjahresverbrauch vor, so erfolgt die Schätzung anhand der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen und unter Einbeziehung folgender Richtzahlen:
-
bei Wohnnutzung jährlicher Schmutzwasseranfall von 45 m3 je auf dem Grundstück gemeldeten Einwohner,
-
bei gewerblicher Nutzung jährlicher Schmutzwasseranfall von 20 m3 je auf dem Grundstück regelmäßig Beschäftigtem; der Betriebsinhaber gilt, sofern er nicht auf demselben Grundstück wohnt, als Beschäftigter im vorstehenden Sinne; auf die Entgeltlichkeit der Beschäftigung kommt es nicht an,
-
bei kombinierter Wohn- und Gewerbenutzung auf demselben Grundstück werden die Richtzahlen nach den vorstehenden Punkten addiert.
(9)
Soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen stark verschmutztes Niederschlagswasser über Abscheider dem öffentlichen Schmutzwasserkanal zugeführt werden muss, ist, wenn eine induktive Durchflussmessung nicht erfolgt, Berechnungseinheit der Faktor aus der Größe der befestigten bzw. versiegelten Fläche (in m2) und des vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein festgestellten Jahreswertes der Niederschläge (m) in Schleswig-Holstein für das Veranlagungsjahr.
(10)
Vom Abzug nach Abs. 3 und 4 sind ausgeschlossen:
- das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
- das zur Speisung von Heizungsanlagen verwendete Wasser,
- das für Schwimmbecken und Teiche verwendete Wasser.
§ 3 Gebührensätze
(1)
Die Benutzungsgebühr I beträgt 2,94 € je m³.
(2)
Die Benutzungsgebühr II (Kleinkläranlagen) beträgt 32,00 € je m³
(3)
Die Benutzungsgebühr Ill (Sammelgruben) beträgt 12,21 € je m³
§ 3a Kostenerstattungen
Die Kosten für die An-/Abfahrt betragen
(1)
an Werktagen 43,00 €
(2)
Zuschlag an Sonn- und Feiertagen 84,00 €
(3)
Zuschlag für Eilabfahrt (< 3Tage nach Anforderung) 24,00 €
Bei einer vergeblichen Anfahrt, welche der Gebührenpflichtige zu vertreten hat, sind 67,00 € zu erstatten.
§ 4 Entstehen und Beendigung der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr I entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Grundstück über einen betriebsbereiten Grundstücksanschluss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen ist. Solange die Voraussetzungen des Satz 1 nicht erfüllt sind, entsteht die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühren II bzw. Ill mit Beginn des Monats, in dem eine Grundstücksentwässerungsanlage auf dem Grundstück (Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgrube) in Betrieb genommen wird
(2)
Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr I endet mit Ablauf des Monats, in dem der Grundstücksanschluss an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage beseitigt wird. Besteht die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr II oder Ill, so endet sie mit Ablauf des Monats, in dem die Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgrube endgültig außer Betrieb genommen und vollständig entleert ist.
§ 5 Gebührenschuldner, Auskunftspflicht
(1)
Gebührenpflichtig ist, wer Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentümerin oder Wohnungs- oder Teileigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die oder der Erbbauberechtigte anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers Gebührenschuldner.
(2)
Die Wohnungs- und Teileigentümerinnen und Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Miteigentümerinnen und Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner.
(3)
Bei Eigentumswechsel wird die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer vom Beginn des Monats, der der Rechtsänderung folgt, zur Gebührenzahlung herangezogen. Satz 1 gilt sinngemäß für Erbbauberechtigte.
(4)
Die Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen nach dieser Satzung festzustellen oder zu überprüfen
§ 6 Erhebungszeitraum
(1)
Der Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühr ist das Kalenderjahr. Entsteht die Gebührenpflicht während des Kalenderjahres oder endet diese vor Ablauf des Kalenderjahres, beschränkt sich der Erhebungszeitraum auf diesen Zeitraum.
(2)
Der Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühren II und Ill ist der jeweilige Abholvorgang. Der Abholvorgang beginnt mit der Terminierung der Abholung und endet, sobald das Fahrzeug mit den lnhaltsstoffen aus der Grundstücksentwässerungsanlage das Grundstück verlässt. Vergebliche Anfahrten zählen zum Abholvorgang.
§ 7 Heranziehung und Fälligkeit
(1)
Die Heranziehung zu den Benutzungsgebühren erfolgt durch Gebührenbescheid, der mit einem Bescheid über andere Kommunalabgaben, insbesondere die Trinkwassergebühren, verbunden werden kann.
(2)
Auf die mit Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Benutzungsgebühr I sind monatliche Vorauszahlungen zu leisten, die jeweils am ersten Werktag des Folgemonats fällig sind. Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid, der mit Bescheid über andere Abgaben verbunden sein kann, festgesetzt und sind solange zu zahlen, bis ein neuer Bescheid erlassen wird.
(3)
Die Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr I werden grundsätzlich nach der vom Grundstück im vorangegangenen Jahr entsorgten Schmutzwassermenge berechnet. Bestand im Vorjahr keine Gebührenpflicht oder hat sich der Benutzungsumfang wesentlich geändert, so wird den Vorauszahlungen eine geschätzte Schmutzwassermenge unter Berücksichtigung begründeter Angaben des Gebührenpflichtigen zugrunde gelegt.
(4)
Die Vorauszahlungen nach Abs. 2 werden mit der mit Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig entstehenden Benutzungsgebühr I verrechnet. Der Betrag, um den die Benutzungsgebühr die Vorauszahlungen nach Abs. 2 übersteigt, ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides in einer Summe fällig. Der Betrag, um den die Benutzungsgebühr die Vorauszahlungen nach Abs. 2 unterschreitet, wird mit der ersten Vorauszahlung des auf den Erhebungszeitraum folgenden Jahres verrechnet bzw. wenn im Folgejahr keine Vorauszahlungen zu leisten sind unverzüglich nach Bekanntgabe des Bescheides unbar erstattet.
(5)
Bei Neuveranlagung ist die Benutzungsgebühr I für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte zum nächstfolgenden Termin nach Abs. 2 in einer Summe fällig. Nach Beendigung der Gebührenpflicht festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen.
(6)
Die Benutzungsgebührenpflicht II und Ill und die Pflicht zur Erstattung der Kosten für An-/Abfahrt entstehen mit dem Ende des Abholvorgangs und sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig
§ 8 Anzeige-, Auskunfts- und Duldungspflichten
(1)
Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung erforderlich ist. Diese Pflicht zur Auskunft besteht auch für Erfassungen von Daten bei Änderung der Gebührengrundlagen, insbesondere der Maßstäbe.
(2)
Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Stadt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
(3)
Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Gebühren beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- und Abwassermessvorrichtungen), so hat der Gebührenpflichtige dies unverzüglich der Stadt schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Veränderungen im Sinne des Satz 1 werden bei der Bemessung der Gebühren mit Beginn des auf die Veränderung folgenden Monats berücksichtigt.
(4)
Die Bediensteten oder Beauftragten der Stadt dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Gebührenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Gebührenpflichtigen haben dies zu ermöglichen. Die Überprüfung soll zuvor schriftlich angekündigt werden. Der Grundstückseigentümer hat sicherzustellen, dass seine Mieter, Pächter oder sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück die Überwachung zulassen. Die Bediensteten oder Beauftragten der Stadt haben ihre Berechtigung bei Zutrittsverlangen nachzuweisen
§ 9 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten,
- die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24, 28 BauGB und § 3 WoBauErIG oder im Zusammenhang mit der Erteilung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zu einem Bauvorhaben der Stadt bekannt geworden sind,
- des Einwohnermeldeamtes,
- die aus der Hausnummernvergabe oder aus der Festsetzung und Erhebung anderer Kommunalabgaben der Stadt bekannt geworden sind,
- aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes
- durch die Stadt oder den von ihr Beauftragten zulässig. Die Stadt darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zweck der Gebührenerhebung nach dieser Satzung speichern und weiterverarbeiten.
(2)
Die Stadt oder der von ihr Beauftragte ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. Die Stadt darf sich diese Daten von dem Trinkwasserversorgungsträger und ggf. dessen Beauftragten übermitteln lassen und zum Zweck der Gebührenerhebung nach dieser Satzung speichern und weiterverarbeiten.
(3)
Die Stadt oder der von ihr Beauftragte ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Schmutzwasserbeseitigung angefallenen und anfallenden personen- und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(4)
Soweit die Stadt die Aufgabe der Trinkwasserversorgung auf einen Dritten übertragen hat, ist die Stadt berechtigt, sich die zur Feststellung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zweck der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiter zu verarbeiten.
(5)
Die Stadt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 4 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zweck der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein KAG S-H) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 dieser Satzung seinen Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang nachkommt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00€ geahndet werden