Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren Inanspruchnahme des Freibades der Stadt Quickborn
Aufgrund der §§4 und 18 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in den zurzeit jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 25.02.2019 folgende Satzung über die Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Freibades der Stadt Quickborn erlassen:
§ 1
(1)
Die Stadt Quickborn betreibt das Freibad als öffentliche Einrichtung.
(2)
Zur teilweisen Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und des Betriebes der in Absatz 1 bezeichneten Einrichtung werden Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
Die Benutzerinnen und Benutzer unterliegen der Gebührenpflicht, soweit nicht eine der Voraussetzungen für eine Befreiung nach §4 Abs. 2 dieser Satzung vorliegt.
§ 3 Gebührenmaßstab
Für das Freibad gilt eine Badezeit für die Dauer der gesamten täglichen Öffnungszeit. Bei Verlassen des Freibades gilt die Badezeit als beendet.
§ 4 Benutzungsgebühren
(1)
Die Gebühren betragen
1. Einzelkarten
Kinder, Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Schüler | 1,50€ |
Studenten, Auszubildende bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, am Freiwilligen Sozialen Jahr oder ökologischen Jahr, Leistungsberechtigte die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung /Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. nach dem 2. Sozialgesetzbuch beziehen | 2,00€ |
Erwachsene | 4,00€ |
Spätschwimmer Erwachsene (ab 18.00 Uhr bis Freibadschließung) | 2,00€ |
2. Mehrfachkarten
Kinder, Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Schüler | 15,00€ |
Studenten, Auszubildende bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, am Freiwilligen Sozialen Jahr oder ökologischen Jahr, Leistungsberechtigte die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. nach dem 2. Sozialgesetzbuch beziehen | 20,00€ |
Erwachsene | 40,00€ |
3. Saisonkarten
Kinder, Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Schüler | 36,00€ |
Studenten, Auszubildende bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, am Freiwilligen Sozialen Jahr oder ökologischen Jahr, Leistungsberechtigte die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. nach dem 2. Sozialgesetzbuch beziehen | 53,00€ |
Erwachsene | 77,00€ |
4. Familienbadekarten
Ermäßigte Familienkarten, gelten für einen oder zwei Erwachsene mit Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. nach dem 2. Sozialgesetzbuch beziehen, mit mindestens einem in der Lebensgemeinschaft befindlichen Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bei sich in Ausbildung befindlichen Kindern bis zum vollendetem 27. Lebensjahr. Ein Nachweis ist zu erbringen. | 70,00€ |
Familienkarten, gelten für einen Erwachsenen mit mindestens einem in der Lebensgemeinschaft befindlichen Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bei sich in Ausbildung befindlichen Kindern bis zum vollendetem 27. Lebensjahr. Ein Nachweis ist zu erbringen. | 85,00€ |
Familienkarten, gelten für zwei Erwachsene mit mindestens einem in der Lebensgemeinschaft befindlichen Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bei sich in Ausbildung befindlichen Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Ein Nachweis ist zu erbringen. | 95,00€ |
(2)
Eine Gebührenbefreiung besteht für:
- Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
- Inhaberinnen/Inhaber des Ferienpasses für 6 Besuche des Freibades.
(3)
für Vereine, Schulen und sonstige Gruppen unter Aufsicht einer/eines verantwortlichen und hierzu befähigten Leiterin/Leiter – die Befähigung muss nachgewiesen werden – können unter Beachtung der Benutzungsordnung für das Freibad der Stadt Quickborn besondere Gebühren vereinbart werden. Dies gilt ebenfalls bei Veranstaltungen, die auf Initiative der Stadt Quickborn stattfinden.
§ 5 Ersatzleistungen
(1)
Für die Benutzung der Garderobenschränke werden Schlüssel ausgegeben. Bei Verlust beträgt die Ersatzleistung 25,00 €.
(2)
- Bei Verlust einer Saison- oder Familienbadekarte ist dies der Verwaltung bekannt zu geben. Das Ausstellen einer Ersatzkarte wird mit 5,00 € je Karte berechnet.
§ 6 Fälligkeit der Benutzungsgebühren und Ersatzleistungen
Die Benutzungsgebühren gem. § 4 Abs. 1 werden vor Inanspruchnahme der Leistungen fällig. Die Benutzungsgebühren gem. § 4 Abs. 3 und die Ersatzleistungen gem. § 5 werden nachträglich fällig.
§ 7 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Stadt Quickborn ist berechtigt, von den Nutzerinnen und Nutzern des Freibades die erforderlichen Angaben gem. §§ 11 und 13 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zu erheben und zu speichern.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Quickborn über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Freibades der Stadt Quickborn vom 11.04.2017 außer Kraft.