Satzung der Stadt Quickborn über die Erhebung einer Wettbürosteuer(Wettbürosteuersatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in den jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Quickborn vom 25.02.2019 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Steuererhebung
Die Stadt Quickborn erhebt eine Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2 Steuergegenstand
(1)
Der Besteuerung unterliegen im Gebiet der Stadt Quickborn das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen
Wettvorrichtungen) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen.
(2)
Einrichtungen, in denen Wettscheine lediglich abgegeben werden (reine Wettannahmestellen), werden nicht besteuert.
(3)
Die Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob der/die Wettveranstalter/in oder der/die Wettvermittler/in die vorgeschriebenen Konzessionen und/oder Genehmigungen beantragt und/oder erhalten haben. Ebenso ist es für die Besteuerung irrelevant, ob das Totalisatorunternehmen erlaubt oder der/die Buchmacher/in zugelassen ist.
§ 3 Steuerschuldner
(1)
Steuerschuldner/in ist der/die Betreiber/in des Wettbüros (Wettvermittler/in).
(2)
Neben dem/der Steuerschuldner/in nach Absatz 1 ist auch derjenige/diejenige Steuerschuldner/in, dem/der aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Erlaubnis zur Ausübung des in § 2 geregelten Steuergegenstands erteilt wurde sowie der/die Inhaber/in der Räume oder der Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung nach § 2 stattfindet, sofern er/sie an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
(3)
Mehrere Steuerschuldner/innen haften als Gesamtschuldner/innen.
§ 4 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist bei Wettbüros im Sinne von § 2 der Brutto-Wetteinsatz der Wettkundin/des Wettkunden bzw. der Wettkunden. Der Brutto-Wetteinsatz ist der von der Wettkundin/vom Wettkunden bzw. den Wettkunden eingesetzte Betrag ohne jegliche Abzüge.
§ 5 Steuersatz
Der Steuersatz für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten nach § 2 beträgt 3 Prozent des Brutto-Wetteinsatzes.
§ 6 Melde- und Anzeigepflicht
(1)
Wer ein Wettbüro im Sinne des § 2 eröffnet und/oder in Betrieb nimmt, hat dieses bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach § 7 Abs. 4 vorgeschriebenen Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Stadt Quickborn anzuzeigen.
(2)
Jede Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich auf die zu entrichtende Steuer auswirken kann (z.B. Schließung, Betreiberwechsel, Wechsel der Wettveranstalterin/des Wettveranstalters oder der Wettveranstalter o.ä.), ist innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt der Änderung der Stadt Quickborn schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Entstehung, Steueranmeldung, Festsetzung und Fälligkeit
(1)
Die Steuerpflicht entsteht mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes (§2).
(2)
Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits in Betrieb genommenen Wettbüros entsteht die Steuerpflicht mit Inkrafttreten der Satzung.
(3)
Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) obliegt die Steuerpflicht bis zum Tag der Abmeldung dem/der bisherigen Betreiber/in des Wettbüros.
(4)
Veranlagungszeitraum ist der Kalendermonat. Es kann durch Vereinbarung ein abweichender Veranlagungszeitraum geregelt werden.
Die Brutto-Wetteinsätze sind bis zum 20. Tag nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes in einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Stadt zu erklären und einzureichen.
In dieser Steuererklärung ist die Wettbürosteuer unter Anwendung des Steuersatzes gemäß § 5 selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuererklärung muss von der/dem oder den erklärenden Steuerpflichtigen oder ihrem/seinem bzw. ihren dazu bevollmächtigten Vertreter/n unterschrieben sein.
Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 Abgabenordnung (AO)).
(5)
Der Steuererklärung nach Absatz 4 sind die angemeldeten Wetteinsätze durch Beifügung der Abrechnung/-en zwischen der/dem Betreiber/in und der Wettveranstalterin bzw. dem/den Wettveranstalter/n nachzuweisen.
Sollten die entsprechenden Abrechnungen im Abgabezeitpunkt der Steuererklärung noch nicht vorliegen, sind die angemeldeten Wetteinsätze durch geeignete Unterlagen (z. B. Umsatzlisten o. ä.) nachzuweisen und später durch Einreichung der Abrechnungen unverzüglich zu bestätigen.
(6)
Die Wettbürosteuer ist bis zum 20. Tag nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes fällig und zu entrichten.
(7)
Die Wettbürosteuer wird durch gesonderten Steuerbescheid festgesetzt, wenn die Festsetzung zu einer gegenüber der Steueranmeldung nach Absatz 4 abweichenden Steuer führt oder der/die Steuerschuldner/in die Steueranmeldung nicht abgibt. Die Wettbürosteuer ist in diesen Fällen innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(8)
Soweit die Stadt Quickborn die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie diese nach § 162 Abgabenordnung (AO) schätzen. Die Wettbürosteuer ist in diesen Fällen innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(9)
Wenn der/die Steuerschuldner/in die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden.
§ 8 Steueraufsicht
(1)
Der/Die Betreiber/in und der/die Eigentümer/in, der/die Vermieter/in, der/die Besitzer/in oder der/die sonstige Inhaber/in der benutzten Räume sind verpflichtet, der/dem/den Beauftragte/n der Stadt Quickborn zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen, auch während der Veranstaltung, zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 AO wird verwiesen.
(2)
Der/Die Steuerschuldner/in und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen der/dem/den Beauftragten der Stadt Quickborn Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Quickborn vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Stadt unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 AO wird verwiesen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) handelt, wer als Betreiber/in vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
- § 6 Absatz 1 (Anmeldung der Veranstaltung)
- § 6 Absatz 2 (Änderungen des Geschäftsbetriebes)
- § 7 Absätze 4 und 5 (Abgabe der Steueranmeldung und Steuererklärung unter Nachweis des Brutto-Wetteinsatzes)
- § 8 Absatz 1 (Zugang zu den benutzten Räumen)
- § 8 Absatz 2 (Aushändigung von Unterlagen)
(2)
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße gemäß § 18 Abs. 3 KAG geahndet werden.
§ 10 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Wettbürosteuerpflichten und zur Festsetzung der Wettbürosteuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) und Abs. 3 lit. b) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – i. V. m. § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. 2018, S. 162) in der jeweils gültigen Fassung durch die Stadt Quickborn zulässig. Personenbezogene Daten werden erhoben über
- Namen, Vorname(n), Anschrift und ggf. Kontoverbindung (bei Einziehung und Erstattung der Wettbürosteuer) des/r Wettbürosteuerpflichtigen;
- Lage des Betriebs;
- Höhe des Wetteinsatzes und
- gegebenenfalls den Wettveranstalter.
(2)
Die Stadt Quickborn ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der/des Wettbürosteuerpflichtigen und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis der Wettbürosteuerpflichtigen mit den für die Wettbürosteuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Wettbürosteuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2019 in Kraft.