Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung in der Stadt Quickborn(Niederschlagswassergebührensatzung)
Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung- GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S-H 2003, 57), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 07. Mai 2015 (GVOBl. S-H 2015, 200, 203), der §§ 2, 4, 6 und 12 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. S-H 2005, 27), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (GVOBl. S-H, 2014, 129) und des § 11 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz- LDSG -) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. S-H 2000, 169),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2014 (GVOBl. S-H 2014, 105) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Quickborn am 31.10.2016 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
(1)
Zur Deckung der auf die Grundstücksentwässerung entfallenden Kosten für den Betrieb, die laufende Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung, einschließlich der Verzinsung des aufgewandten Kapitals sowie der Abschreibungen, erhebt die Stadt Quickborn eine Benutzungsgebühr.
(2)
Die Benutzungsgebühr wird für das Vorhalten und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung erhoben, sofern das Grundstück über einen betriebsbereiten Grundstücksanschluss an die vorgenannte Einrichtung verfügt.
(3)
Maßstab für die Bemessung der Benutzungsgebühr ist die überbaute und die künstlich befestigte Fläche auf dem Grundstück, von der aus das von den Niederschlägen stammende Wasser in die zentrale Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung eingeleitet wird oder gelangt (gebührenpflichtige Fläche).
(4)
Natürlich begrünte Dachflächen, die über eine Bauart bedingte Speicherfähigkeit verfügen, gelten zu 50 % als gebührenpflichtige Flächen soweit der Nach; das gleiche gilt für Natur- und Betonsteinpflaster oder auf ähnliche Weise befestigte Grundstücksflächen (z.B. Rasengittersteine, Fugenpflaster, Porensteine) mit einem wasserdurchlässigen Fugenanteil von mindestens 25 %. Flächen, die lediglich mittels eines Notüberlaufs an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, werden entsprechend Satz 1 bewertet.
§ 2 Gebührensatz
(1)
Die jährliche Gebühr für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung beträgt 0,56 € je m2 der nach § 1 Abs. 3 und 4 ermittelten gebührenpflichtigen Fläche.
(2)
Sofern aus temporären oder dauerhaften Anlagen, z. B. zur vorübergehenden Grundwasserabsenkung bei Bauvorhaben oder aus Drainagen, Wasser in die öffentliche Einrichtung eingeleitet wird, wird zur Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 jeder m3 der durch Mengenmessung ermittelten Einleitung einer Größenordnung von einem m2 gebührenpflichtiger Fläche gleichgestellt.
§ 3 Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist, wer Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentümerin oder Wohnungs- oder Teileigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die oder der Erbbauberechtigte anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner. Die Wohnungs- und Teileigentümerinnen und Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Miteigentümerinnen und Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner.
(2)
Der Wechsel des Gebührenschuldners ist der Stadt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Solange die Anzeige nach Satz 1 unterbleibt, haften der bisherige Gebührenschuldner und der neue Gebührenschuldner als Gesamtschuldner für alle nach dem Wechsel entstehenden Gebühren.
§ 4 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht und der Gebührenschuld
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück über einen betriebsbereiten Grundstücksanschluss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung verfügt. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an die vorgenannte Einrichtung beseitigt oder dauerhaft außer Betrieb genommen wird.
(2)
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebührenschuld entsteht jeweils am 31.12. des Erhebungszeitraumes. Abweichend von Satz 2 entsteht die Gebührenschuld mit Ablauf des Monates, in dem die Gebührenpflicht nach Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 entfällt.
(3)
Bei neu angeschlossenen Grundstücken wird die Gebühr ab dem Ersten des Monates, der auf den Tag der Herstellung eines betriebsfertigen Grundstücksanschlusses folgt, erhoben. Änderungen der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksfläche, die Einfluss auf die Höhe der Benutzungsgebühr haben, sowie die Erteilung oder das Entfallen einer Befreiung vom Benutzungszwang werden ab dem Ersten des Monates, der auf den Eintritt der Änderung folgt, berücksichtigt.
(4)
Die Gebühr ist im Fall von Neuanschlüssen oder Änderungen zeitanteilig nach den vorstehenden Regelungen zu bemessen.
§ 5 Heranziehung und Fälligkeit
(1)
Die Heranziehung zur Gebühr und zu den Vorauszahlungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.
(2)
Auf die Gebühren werden vom Beginn des Erhebungszeitraumes an Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr erhoben. Die Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr bestimmt sich nach den im vorangegangenen Erhebungszeitraum zuletzt maßgeblichen Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 1 dieser Satzung. Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Erhebungszeitraumes, so werden der Vorauszahlung die begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen zu Grunde gelegt. Treten im Laufe eines Erhebungszeitraumes wesentliche Änderungen der Bemessungsgrundlagen ein, sind die Vorauszahlungen zum nächstmöglichen Fälligkeitszeitpunkt anzupassen.
(3)
Die Vorauszahlungen werden in einer Summe jeweils am 01. Juli des Kalenderjahrs fällig. Auf Antrag kann Teilzahlung in Vierteljahresraten gewährt werden. Die durch Bescheid festgesetzten Jahresbeträge sind so lange zu zahlen, bis ein neuer Bescheid ergeht.
Abweichend von Satz 1 wird die Vorauszahlung für das Jahr 2016 in einer Summe festgesetzt und ist zum 10. Dezember 2016 fällig.
(4)
Nach Ablauf des Erhebungszeitraumes wird über die Benutzungsgebühr endgültig abgerechnet. Ein nach dem Ergebnis der Endabrechnung noch festzusetzender Gebührenanteil wird mit dem nächstfolgenden Termin nach Abs. 3 fällig. Ergibt die Endabrechnung eine Überzahlung, erfolgt die Verrechnung mit dem Vorauszahlungsbetrag zum ersten Fälligkeitszeitpunkt des Folgejahres. Darüber hinausgehende Überzahlungen werden unbar erstattet.
(5)
Bei Neuveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte zum nächstfolgenden Termin nach Abs. 3 in einer Summe fällig. Nach Beendigung der Gebührenpflicht festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen.
§ 6 Grundstücksbegriff
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Mehrere Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch und die Grundstücke nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind. Satz 2 gilt entsprechend, wenn an der Grundstücksgesamtheit ein Grundstück beteiligt ist, das auch selbstständig baulich oder gewerblich nutzbar wäre, wenn es einem oder mehreren Nachbargrundstücken desselben Eigentümers die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit vermittelt.
§ 7 Anzeige- und Auskunftspflichten, Duldungspflichten
(1)
Unverzüglich nach Eintritt der Änderung der Rechtslage ist der Stadt der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung angeschlossenen Grundstückes oder eines Erbbaurechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einem Grundstück anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber des Grundstückes oder eines dinglichen Rechtes.
(2)
Der nach § 3 bestimmte Abgabenpflichtige hat der Stadt auf deren schriftliche Aufforderung hin innerhalb eines Monats eine Aufstellung der überbauten und der künstlich befestigten Flächen und aller anderen abgabenrelevanten Daten unter Verwendung des von der Stadt erstellten Formblattes mitzuteilen. Die Auskünfte auf diesem Formblatt bilden die Grundlage für die Gebühren- und Vorausleistungsberechnung, sofern nicht nach Satz 3 eine Schätzung erfolgt oder infolge einer Mitteilung nach Absatz 3 oder einer Überprüfung nach Absatz 4 von einer anderen Sachlage
auszugehen ist.
Kommt der Abgabenpflichtige dieser Verpflichtung nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung und nach schriftlich gestellter Nachfrist von 14 Tagen nach, ist die Stadt berechtigt, die gebührenpflichtige Grundstücksfläche zu schätzen. In diesem Fall wird der Maßstab für die gesamte überbaute und versiegelte Fläche nach § 1 Abs.3 festgelegt.
(3)
Änderungen der überbauten und der künstlich befestigten Grundstücksfläche hat der Abgabenpflichtige der Stadt unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Fertigstellung schriftlich mitzuteilen.
(4)
Den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt ist auf Verlangen der ungehinderte Zutritt zu demgesamten Grundstück zu gewähren, um eine Feststellung oder Überprüfung der Bemessungsgrundlagen für die Grund- und Zusatzgebühr zu ermöglichen. Die Überprüfung soll zuvor schriftlich angekündigt werden. Der Grundstückseigentümer hat sicherzustellen, dass seine Mieter, Pächter oder sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück die Überwachung zulassen. Die Bediensteten oder Beauftragten der Stadt haben ihre Berechtigung bei Zutrittsverlangen nachzuweisen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- entgegen § 7 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 dieser Satzung die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- entgegen § 7 Abs. 4 dieser Satzung nicht duldet, dass Bedienstete oder Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden.
§ 9 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Gebührenschuldner und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogen Daten durch die Stadt und die mit der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung betraute Verwaltung zulässig, soweit die Daten
- aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach den §§ 24 bis 28 BauGB oder im Zusammenhang mit der Erteilung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zu einem Bauvorhaben
- aus dem Grundbuchamt, dem Einwohnermeldeamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde oder des Katasteramtes
- zum Zweck der Erhebung anderer Abgaben (einschließlich Realsteuern), deren Gläubigerin die Stadt ist, oder
- aus der Hausnummernvergabe
bekannt geworden, erhoben, gespeichert oder der Stadt übermittelt worden sind. Die Stadt oder die mit der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung betraute Verwaltung darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung speichern und weiterverarbeiten.
(2)
Die Stadt und die mit der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung betraute Verwaltung sind befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenschuldner und von nach den Absatz 1 erlangten Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Niederschlagswassergebührensatzung vom 26. Oktober 2015 außer Kraft.