Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Ansprüchen der Gemeinde Kirchnüchel
in der Fassung des 2. Nachtrages
in Kraft getreten am 21.12.2019
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des § 30 der Gemeindehaushaltsverordnung wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Kirchnüchel vom 23.11.1993, 02.04.2001 und 19.09.2019 folgende Satzung für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Ansprüchen der Gemeinde Kirchnüchel erlassen:
§ 1 Stundung von Ansprüchen
(1)
Ansprüche der Gemeinde können auf Antrag ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestundet werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Stundung (Hinausschieben des Fälligkeitstermins) rechtfertigen, insbesondere wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten würde. Eine erhebliche Härte ist dann anzunehmen, wenn der Zahlungspflichtige sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Die Erfüllung der Verbindlichkeit darf durch die Stundung nicht gefährdet werden. Wird die Stundung durch Einräumung von Teilzahlung (Raten) gewährt, so ist vorgesehen, daß die jeweilige Restforderung sofort zur Zahlung fällig wird, wenn die Frist für die Zahlung von zwei Raten nicht eingehalten ist.
(2)
Der Fälligkeitstermin soll möglichst nicht über das laufende Haushaltsjahr hinausgeschoben werden.
(3)
Für gestundete Beträge sind - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - Stundungszinsen in Höhe von 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu erheben. Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn sonst die Zahlungsschwierigkeiten verschärft würden. Von der Erhebung der Zinsen kann abgesehen werden, wenn der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt oder sich der Zinsanspruch auf nicht mehr als 5 Euro belaufen würde.
(4)
Ansprüche können gestundet werden:
- vorn Bürgermeister bis zur Höhe von 520,00 Euro
- vom Finanzausschuß bis zur Höhe von 2.600,00 Euro
- von der Gemeindevertretung bei Beträgen über 2.600,00 Euro
§ 2 Niederschlagung von Ansprüchen
(1)
Ansprüche der Gemeinde können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruches stehen. Die Niederschlagung bedarf keines Antrages des Schuldners. Eine Mitteilung an den Schuldner ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine entsprechende Nachricht gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen. Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sie Erfolg haben wird.
(2)
Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen.
(3)
Ansprüche können niedergeschlagen werden:
- vom Bürgermeister bis zur Höhe von 520,00 Euro
- vom Finanzausschuß bis zur Höhe von 2.600,00 Euro
- von der Gemeindevertretung bei Beträgen über 2.600,00 Euro
(4)
Niedergeschlagene Ansprüche sind in Abgang zu stellen, anhand einer von der Amtskasse zu führenden Liste laufend zu überwachen und bei Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners erneut in Zugang zu bringen. Die Liste hat folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Wohnung des Schuldners,
- Höhe des Anspruchs
- Gegenstand (Rechtsgrund)
- Zeitpunkt der Fälligkeit,
- Zeitpunkt der Niederschlagung und Zeitpunkt der Verjährung.
§ 3 Erlaß von Ansprüchen
(1)
Ansprüche der Gemeinde können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt auch für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen. Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, daß die Weiterverfolgung des Anspruches zu einer Existenzgefährdung führen würde.
(2)
Durch den Erlaß erlischt der Anspruch.
(3)
Ansprüche können erlassen werden:
- vom Bürgermeister bis zur Höhe von 520,00 Euro
- vom Finanzausschuß bis zur Höhe von 1.600,00 Euro
- von der Gemeindevertretung bei Beträgen über 1.600,00 Euro
§ 4 Ansprüche aus Vergleichen
Die in den vorstehenden Bestimmungen erteilten Ermächtigungen gelten auch für die Verfügung über privatrechtliche Ansprüche der Gemeinde im Wege eines Vergleichs.
§ 5 Gültigkeit anderer Vorschriften
(1)
Vorschriften des Bundes oder des Landes über Stundung, Niederschlagung oder Erlaß von Ansprüchen bleiben unberührt.
(2)
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für öffentlich-rechtliche Forderungen der Gemeinde, soweit für sie keine besonderen Vorschriften bestehen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem 01.01.1994 in Kraft.