Satzung der Gemeinde Blekendorf über die Bildung eines Seniorenbeirates
in Kraft getreten am 23.05.2013
in der Fassung des 1. Nachtrages
in Kraft getreten am 13.07.16
Aufgrund des § 4 i.V.m. §§ 47d und 47e der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 21.05.2013 und 28.06.2016 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Rechtsstellung
(1)
Zur Wahrnehmung der Interessen der Seniorinnen und Senioren der Gemeinde Blekendorf wird ein Seniorenbeirat gebildet.
(2)
Der Seniorenbeirat ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.
(3)
Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig.
(4)
Der Seniorenbeirat ist kein Organ der Gemeinde Blekendorf. Im Rahmen seines Aufgabenbereiches unterstützen die Organe der Gemeinde Blekendorf den Seniorenbeirat in seinem Wirken. Sie beziehen ihn in die Entscheidungsfindung ein.
§ 2 Aufgaben
(1)
Der Seniorenbeirat vertritt die besonderen Interessen der Seniorinnen und Senioren und setzt sich für deren Belange ein.
(2)
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Unterstützung der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse durch beratende Stellungnahme und Empfehlungen in allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen.
§ 3 Teilnahme und Antragsrecht
(1)
Der Seniorenbeirat ist über alle wichtigen Angelegenheiten, die die von ihm vertretenen Seniorinnen und Senioren betreffen, zu unterrichten.
(2)
Der Seniorenbeirat ist zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse zu laden, wenn Tagesordnungspunkte die von ihm vertretenen Senioren betreffen. Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates bzw. die oder der Vertreter(in) kann an diesen Sitzungen teilnehmen, das Wort bei den o.a. Tagesordnungspunkten verlangen und Anträge stellen.
§ 4 Zusammensetzung
Der Seniorenbeirat besteht aus 9 Mitgliedern.
§ 5 Wahlzeit
Die Wahlzeit des Seniorenbeirates beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses. Gleichzeitig endet die Wahlzeit des bisherigen Seniorenbeirates.
§ 7 Wahlverfahren
(1)
Gewählt wird in einer Versammlung, zu der die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger durch eine Presseveröffentlichung der Gemeinde Blekendorf eingeladen werden. Die Wahl erfolgt ohne Aussprache in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
(2)
Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(3)
Die Wahlversammlung wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister geleitet.
(4)
Vorschlagsberechtigt sind alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Blekendorf. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten auf der Wahlversammlung Gelegenheit zu einer kurzen persönlichen Vorstellung.
(5)
Jede oder jeder Wahlberechtigte hat bis zu 9 Stimmen, von denen nur jeweils eine Stimme einer Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden kann.
(6)
Die Stimmenzählung ist öffentlich. Sie wird vom Wahlvorstand durchgeführt, der aus drei Personen besteht. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden durch die/den Bürgermeister/in berufen.
(7)
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich beim letzten zu wählenden Mitglied des Seniorenbeirates eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes zieht. Entsprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten eine Nachrückliste. Nach Beendigung der Auszählung stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
(8)
Soweit diese Satzung Einzelheiten ungeregelt läßt, gelten die Bestimmungen für die Gemeinde- und Kreiswahl in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
§ 8 Ausscheiden
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Seniorenbeirates rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der nächsthöchsten Stimmenzahl auf der Nachrückliste nach.
§ 9 Konstituierende Sitzung
(1)
Spätestens einen Monat nach Feststellung des Wahlergebnisses tritt der neue Senioren-beirat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.
(2)
Er wird durch die oder den bisherigen Vorsitzenden oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister einberufen, die oder der die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden leitet.
§ 10 Geschäftsordnung
Der Seniorenbeirat gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung, soweit die Gemeindeordnung, die Hauptsatzung, diese Satzung oder die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung Blekendorf keine Regelungen enthalten, die sonst entsprechend angewendet werden.
§ 11 Vorstand
Der Seniorenbeirat wählt bei der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden
- 2 Stellvertreter/innen
- dem/der Schriftführerin
- dem/der Kassenführerin
Außerdem kann der Seniorenbeirat bis zu 4 Beisitzerinnen/Beisitzer in den Vorstand wählen. Der Vorstand führt die Beschlüsse des Seniorenbeirates aus und kann in wichtigen, grundlegenden Angelegenheiten nur dann selbständig tätig werden, wenn aus zeitlichen Gründen das Einberufen des Seniorenbeirates nicht möglich ist (Eilentscheidung).
§ 12 Sitzungen
(1)
Die Sitzungen des Beirats sind öffentlich. § 46 Abs. 8 GO gilt entsprechend.
(2)
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen. Ihr/ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie/er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Sie/er kann sich vertreten lassen.
(3)
Der Seniorenbeirat tritt nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 5 Beiratsmitgliedern zusammen. Der Beirat soll jährlich mindestens 2 x zur Sitzung zusammenkommen.
§ 13 Finanzierung
(1)
Die Gemeinde Blekendorf stellt Räumlichkeiten für die Sitzung des Seniorenbeirates und für evtl. Sprechstunden zur Verfügung.
(2)
Die Gemeinde Blekendorf stellt angemessene Mittel für die Geschäftsbedürfnisse und die Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung.
§ 14 Versicherungsschutz
Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht Versicherungsschutz beim Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein (gesetzlicher Unfallschutz) und beim Kommunalen Schadenausgleich Schleswig-Holstein (Haftpflichtdeckungsschutz).
§ 15 Geltung anderer Vorschriften
Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, sind die für die Ausschüsse der Gemeindevertretung geltenden gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 16 Entschädigungsregelung
Die/ Der Vorsitzende des Seniorenbeirates erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 400,00 € pro Jahr.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.