Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Owschlag
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 6, 8, 9 und 9a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der geltenden Fassung, sowie § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der geltenden Fassung und des § 31 des Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein in der geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Owschlag vom 11.12.2018 folgende Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Owschlag zur Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde vom 17.05.2016 erlassen:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1)
Entsprechend § 21 der Satzung über die Abwasserbeseititgung der Gemeinde Owschlag vom 17.05.2016 (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung -AAS-) stellt die Gemeinde in ihrem Gebiet zum Zweck der zentralen Abwasserbeseitigung und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der zentralen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen zentralen Anlagen als öffentliche zentrale Einrichtung zur Verfügung (öffentliche zentrale Abwasseranlagen). Hierzu gehört der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, der für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich ist.
(2)
Zur Herstellung, zum Ausbau oder Umbau sowie für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss erhebt die Gemeinde Gebühren und Beiträge nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Grundstücksanschluss in diesem Sinne ist gemäß § 6 Ziffer 3 der zentralen Abwasserbeseitigungssatzung die Leitung vom Hauptkanal (Sammler) bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks, ohne Hausanschlussleitung und Hausanschlussschacht/Kontrollschacht . Für die Herstellung von zusätzlichen Grundstücksanschlüssen fordert die Gemeinde Erstattung der Kosten bzw. Ersatz der Aufwendungen in der tatsächlich geleisteten Höhe.
(3)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlichrechtlichen Sinne. Dies sind Grundstücke, die auf einem Grundbuchblatt oder bei einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer gesonderten Nummer geführt werden (Grundbuchgrundstück).
(4)
Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gelten auch Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG), bei denen die Gemeinde nicht Straßenbaulastträgerin ist.
(5)
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der technischen zentralen Abwasserbeseitigungssatzung.
2. Abschnitt: Gebührenrechtliche Regelungen
§ 2 Grundsätze der Gebührenerhebung
(1)
Für die Vorhaltung und die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwassergebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhoben.
(2)
Abwassergebühren werden für die Grundstücke, die in die öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen einleiten oder in diese entwässern, erhoben.
(3)
In die Gebührenkalkulation gehen neben den Kosten für die eigenen Anlagen der Gemeinde auch laufende Kosten für die Nutzung von Anlagen Dritter, deren die Gemeinde sich zur Abwasserbeseitigung bedient, die Abschreibungen aus Bau kostenzuschüssen für Anlagen Dritter und Abschreibungen für der Gemeinde unentgeltlich übertragenen Abwasserbeseitigungsanlagen, insbesondere aufgrund von Erschließungsverträgen, ein. Der Wert von unentgeltlich übergebenen Abwasseranlagen gilt für die Zinsberechnung als aus beitragsähnlichen Entgelten finanziert.
§ 3 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Die Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben.
(2)
Maßstab für die Gebühr ist die Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Schmutzwasser.
(3)
Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen gelangt gelten die dem Grundstück aus öffentlichen und/oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge, insbesondere soweit eine Abwassermesseinrichtung besteht.
(4)
Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge der letzten 3 Jahre und Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Die gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offen stehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verloren gegangen ist. Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung in der jeweils gültigen Fassung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehen geblieben, so schätzt die Gemeinde den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung.
(5)
Die Wassermenge nach Absatz 3 Nr. 1, die aus privaten Wasserversorgungsanlagen entnommen wurde, und die Wassermenge nach Absatz 3 Nr. 2 hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den Bemessungszeitraum (Kalenderjahr) bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes und der Eichordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Die Ablesung dieser Messvorrichtungen erfolgt durch die Gemeinde. Wenn die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
(6)
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigung gelangt sind, werden auf schriftlichen Antrag abgesetzt. Der Antrag ist bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres unter Angabe und Nachweis der zur Berechnung erforderlichen Daten (Ablesedatum, Zählerstand, Zählernummer und Angaben zum Objekt) zu stellen.
Diese Wassermengen sind durch geeignete, gültig geeichte Wasserzähler nachzuweisen, welche der Gebührenpflichtige auf seine Kosten zu betreiben und zu unterhalten hat. Dabei sind die Regeln der Technik, insbesondere der DIN 1988 (Technische Regeln für Trinkwasserinstallation) in der jeweils gültigen Fassung, einzuhalten. Diese Regelungen sind auf Anfrage der Gemeinde durch den Gebührenpflichtigen in geeigneter Form nachzuweisen. Die Messeinrichtungen müssen so eingebaut werden, dass sie jederzeit zu Kontrollzwecken eingesehen werden können.
Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, der Gemeinde unter Angabe der Zählernummer, des Eichdatums, der Angaben zum Objekt, des Einbautages und des Zählerstandes den Einbau schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall eines Zählerwechsels oder Zähleraustausches, die ebenfalls nur durch einen Fachbetrieb vorgenommen werden dürfen. Dabei ist auch das Antragsformular der Gemeinde zu verwenden.
Die Gemeinde hat das Recht der jederzeitigen Kontrolle der Installation sowie des Zählerbetriebes und der Verplombung und/oder Manipulationssicherungen. Eine Verplombung und/oder Manipulationssicherung muss immer vor der Inbetriebnahme des Abzugszählers erfolgen.
Die Wasserzähler müssen ständig den jeweiligen Bestimmungen des Eichgesetzes und der Eichordnung auf Kosten des Gebührenpflichtigen entsprechen. Die Kosten auch einer eventuellen Nacheichung trägt der Gebührenpflichtige. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde die Wasserzähler zur Verfügung stellt oder gestellt hat bzw. ein Rechtsvorgänger der Gemeinde dies getan hat.
Wenn die Gemeinde ausnahmsweise und schriftlich auf solche Messeinrichtungen (Abzugszähler) verzichtet oder verzichtet hat, dann kann sie jederzeit als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen.
Die geeichten und frostsicheren Wasserzähler zur Messung nicht eingeleiteter Wassermengen sind an einer Stelle fest einzubauen oder anzubringen, an der die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dahinter kein Wasser entnommen werden kann, das in die öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen eingeleitet wird. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Gebührenpflichten auf dessen Kosten entsprechende Gutachten anfordern.
Von dem Abzug sind ausgeschlossen:
- das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
- das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser und
- das für Schwimmbecken verwendete Wasser. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten. Eine Abzug der Wassermengen erfolgt nicht, wenn
- kein schriftlicher Antrag über den ordnungsgemäßen Einbau vorliegt,
- die Zählerdaten nicht rechtzeitig schriftlich der Gemeinde mitgeteilt werden,
- die Eichfrist des Zählers abgelaufen ist,
- die Verplombung und/oder Manipulationssicherung nicht oder nicht ständig vorhanden ist oder
- die sonstigen in Absatz 6 aufgeführten Bestimmungen nicht eingehalten oder nachgewiesen worden sind.
(7)
Für die Viehhaltung sind bei der Bemessung der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung je Großvieheinheit und Jahr auf Antrag 12 m³ abzusetzen. Dabei gelten
- 1 Pferd als 1,0
- 1 Rind bei gemischten Bestand als 0,66
- 1 Rind bei reinem Milchviehbestand als 1,0
- 1 Schwein bei gemischten Bestand als 0,16
- 1 Schwein bei reinem Zuchtschweinbestand als 0,33
Großvieheinheiten; maßgebend ist das am 04. Dezember des Bemessungszeitraums (Kalenderjahr) gehaltene Vieh. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(8)
Absetzungen nach Absatz 7 entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 50 m³ je Haushaltsangehörigen und Jahr unterschritten werden.
(9)
Wird die eigene Wasserversorgungsanlage erst im Laufe des Kalenderjahres in Betrieb genommen, so ist die jährliche Fördermenge aus der in den ersten vier Monaten nach Inbetriebnahme geförderten Menge zu errechnen. Entsprechend ist bezüglich der den öffentlichen Abwasseranlagen nachweisbar nicht zugeführten Wassermengen zu verfahren.
§ 4 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1)
Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten und befestigten (z.B. Betondecken, bituminöser Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Die befestigten Grundstücksflächen werden mit einem der jeweiligen Befestigungsart entsprechenden Abflussbeiwert gewichtet. Dies gilt auch für Niederschlagswasser, das nicht über den Grundstücksanschluss, sondern über öffentliche Straßenflächen oder über Entwässerungsanlagen der Gemeinde, die nicht Bestandteil der Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung sind, in die Abwasseranlagen gelangt (indirekte Einleitung).
(2)
Für die bebauten und befestigten Flächen nach Absatz 1 gelten folgende Abflussbeiwerte:
a) | Geneigte Dächer (ab 5 % Dachneigung) | 0,90 |
b) | Flachdächer (bis 5 % Dachneigung) | 0,80 |
c) | Begrünte Dächer | 0,20 |
d) | Asphalt, Beton, verfugte Platten, verfugte Pflaster o.ä. | 0,70 |
e) | Betonverbundsteine, unverfugte Platten, unverfugte Pflaster o.ä. | 0,60 |
f) | Rasengittersteine, Schotter, Kies, Asche, „Öko-Pflaster“ o.ä. | 0,20 |
(3)
Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde auf deren Aufforderung binnen eines Monats die Berechnungsdaten mittels Erhebungsbogen mitzuteilen. Änderungen der überbauten und befestigten Grundstücksfläche hat der Gebührenpflichtige unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Fertigstellung der Maßnahme der Gemeinde oder dem Amt Hüttener Berge mitzuteilen. Der Gemeinde mitgeteilte Änderungen der überbauten und befestigten Grundstücksfläche werden ab Beginn des jeweils folgenden Monats der Gebührenerhebung zugrunde gelegt.
(4)
Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 3 nicht fristgemäß nach, so können die Berechnungsdaten geschätzt werden.
(5)
Ist auf dem Grundstück eine genehmigte Einrichtung (Regenwassernutzungsanlage bzw. Versickerungsanlage mit [Not-]Überlauf in das Kanalnetz) vorhanden, die ein Mindestfassungsvolumen von 2 m³ hat und die zur Sammlung und/oder zum Gebrauch von Niederschlagswasser dient, reduziert sich auf Antrag des Grundstückseigentümers der Umfang der überbauten und befestigten Fläche, von der das Niederschlagswasser in diese Einrichtung abgeleitet wird, im Verhältnis um 20 m² je m³ Fassungsvermögen des Auffangbehälters. Daraus resultierende negative Berechnungsgrundlagen finden keine Berücksichtigung. Ist ein (Not-)Überlauf in das Kanalnetz nicht vorhanden, wird die gesamte überbaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die genehmigte Einrichtung gelangt, in Abzug gebracht.
(6)
Für das Niederschlagswasser, welches der häuslichen Nutzung (z.B. WC, Waschmaschine) zugeführt wird und das in die Abwasseranlage gelangt, wird eine Schmutzwassergebühr gemäß § 3 erhoben. In den Fällen, in denen Brauchwasser-zähler vorhanden sind, erfolgt die Berechnung nach dem ermittelten Verbrauch, anderenfalls aufgrund einer Schätzung nach repräsentativen Erhebungen des Bundesverbandes der Deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V..
(7)
Wird dem Grundstückseigentümer die Einleitung von Sickerwasser auf Flächendrainagen in das Niederschlagswasserkanalnetz genehmigt, wird die drainierte Fläche mit einem Abflussbeiwert von 0,20 als befestigte Fläche gemäß Absatz 2 berücksichtigt.
(8)
Wird durch das Aufstellen von Regenwassertonnen bzw. Regenauffangbehältern verhindert, dass Regenwasser von einem Grundstück aus in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt und ist eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht erteilt worden, so entsteht hieraus kein Anspruch auf völlige oder teilweise Freistellung von der Gebührenpflicht.
(9)
Maßgebend für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr sind die Größenverhältnisse der befestigten Flächen zu Beginn des Erhebungszeitraumes.
§ 5 Gebührensätze
Die Gebühr beträgt:
- für die Schmutzwasserbeseitigung 3,75 € je m³ Abwasser
- für die Niederschlagswasserbeseitigung 0,45 €/Jahr je m² überbauter und befestigter Grundstücksfläche.
§ 6 Erhebungszeitraum
(1)
Der Erhebungszeitraum (Bemessungszeitraum) ist das Kalenderjahr.
(2)
Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird und der Ablesezeitraum nicht mit dem Erhebungszeitraum übereinstimmt, gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch des Ablesezeitraums, von dem mindestens 10 Monate in den Erhebungszeitraum fallen. Entsteht der Gebührenanspruch erst im Laufe des Erhebungszeitraumes, so verkürzt sich dieser Zeitraum entsprechend.
§ 7 Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebühr entsteht, sobald das Grundstück an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen angeschlossen ist und den öffentlichen zentralen Abwasseranlagen von dem Grundstück Abwasser zugeführt werden kann.
(2)
Für Grundstücke, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen angeschlossen sind, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
(3)
Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Gebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.
(4)
Die Abrechnung entstandener Gebührenansprüche erfolgt jährlich (vgl. § 6 Absatz 1); vierteljährlich werden Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren erhoben (vgl. § 9 Absatz 2).
(5)
Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch der Gemeinde auf Zahlung von Abwassergebühren für die Einleitung gegenüber dem bisherigen Gebührenschuldner damit für den abgelaufenen Teil des Jahres; Maßgebend ist der Zeitpunkt des § 8 Absatz 2 Satz 1.
§ 8 Gebührenpflichtiger
(1)
Gebührenpflichtig ist, wer Eigentümer des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers Gebührenschuldner. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Gebührenpflichtig ist auch, wer aufgrund eines Schuldverhältnisses oder dinglichen Rechts zur Nutzung von Wohnungen, Räumen oder sonstigen Teilen von Grundstücken oder Erbbaurechten, für die eigene geeichte Wasserzähler vorhanden sind, berechtigt ist. Mehrere Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(2)
Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer zum 1. des Folgemonats nach der Übergabe an gebührenpflichtig. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. Versäumt er dies, haftet er für die Gebühren bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung neben dem neuen Gebührenpflichtigen als Gesamtschuldner.
(3)
Die grundstücksbezogene Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 9 Vorauszahlungen
(1)
Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können Vorauszahlungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich nach der voraussichtlich entstehenden Gebühr für das laufende Jahr. Berechnungsgrundlage hierfür sind die Verbrauchsdaten des Vorjahres und wahlweise entweder ebenfalls die Gebührensätze des Vorjahres bzw. die hiervon abweichenden Gebührensätze des laufenden Jahres.
(2)
Vorauszahlungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. erhoben. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten vierteljährlichen Vorauszahlungen sind auch im Folgejahr zu den angegeben Zeitpunkten so lange zu zahlen, wie der neue Bescheid noch nicht erteilt worden ist.
(3)
Unabhängig von den erhobenen Vorauszahlungen entstehen die Gebühren dennoch erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr. § 7 Absatz 5 bleibt unberührt.
(4)
Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorauszahlungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag verrechnet bzw. erstattet. Wurden Vorauszahlungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
(5)
Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Vorauszahlung beim Schmutzwasser diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Anschlussmonats entspricht. Diesen Verbrauch hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde den Verbrauch schätzen.
§ 10 Heranziehung und Fälligkeit
(1)
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind, sofern der Bescheid keine anderslautenden Angaben enthält, einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung von Vorauszahlungen. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorauszahlungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind ebenfalls innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(2)
Die Gebühr und die Vorauszahlungen können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden; § 9 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.
(3)
Widerspruch und Klage gegen einen Gebühren- bzw. Vorauszahlungsbescheid haben gemäß § 80 Absatz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.
§ 11 Verwaltungshelfer
Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe Dritter zu bedienen.
3. Abschnitt Beitragsrechtliche Regelungen
§ 12 Grundsätze der Beitragserhebung
(1)
Zum Ersatz des Aufwands für die Herstellung, zum Ausbau oder Umbau der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde einmalige Abwasserbeiträge (Anschlussbeiträge) im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein. Beitragsfähig sind alle Investitions-aufwendungen für die eigenen öffentlichen zentralen Abwasseranlagen der Gemeinde zur öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigung nach der zentralen Abwassersatzung. Die Erschließung von Grundstücken, z.B. in neuen Baugebieten (räumliche Erweiterung der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen), gilt als Herstellung. Über den Anschlussbeitrag ebenfalls abgegolten werden die Kosten für die Herstellung des ersten Grundstücksanschlusses (im Sinne des § 1 Absatz 2). Dies gilt nicht für zusätzliche Grundstücksanschlüsse; die hierbei entstehenden Kosten sind in vollem Umfang vom Anschlussnehmer zu tragen (Kostenersatzanspruch gemäß § 25).
(2)
Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht der Aufwand, der durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird sowie die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten. Aufwendungen für Abwasseranlagen Dritter sind beitragsfähig, wenn die Gemeinde durch sie dauerhafte Nutzungsrechte an diesen Abwasseranlagen erworben hat.
(3)
Die Gemeinde erhebt getrennte Abwasserbeiträge, jeweils für die zentrale Beseitigung von Schmutzwasser (§ 17) bzw. Niederschlagswasser (§ 18).
(4)
Die Anschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück.
§ 13 Gegenstand der Beitragspflicht
(1)
Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- das Grundstück muss an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können,
- für das Grundstück muss nach der zentralen Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde ein Anschlussrecht bestehen,
- für das Grundstück muss eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzt werden darf oder,
- soweit eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Nach der Verkehrsauffassung handelt es sich insbesondere dann um Bauland, wenn ein Grundstück für Bebauungszwecke geteilt worden ist oder wenn entsprechende Beschlüsse seitens der Gemeinde gefasst worden sind.
(2)
Wird ein Grundstück an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen (z.B. im Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
§ 14 Berechnung des Beitrags
Der Beitrag errechnet sich durch die Vervielfältigung der nach den Bestimmungen über die jeweiligen Beitragsmaßstäbe (§ 17 und 18) berechneten und gewichteten Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Beitragssatz (§ 19).
§ 15 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Der Anschlussbeitrag für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung wird aufgrund der nach der Zahl der Vollgeschosse gewichteten Grundstücksfläche (Vollgeschossmaßstab) erhoben.
(2)
Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:
1.
Soweit Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplanentwurf die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang berücksichtigt.
Bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinaus bebaut oder gewerblich genutzt werden oder werden können, wird die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die dem Ende der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung oder der übergreifenden bauichen oder gewerblichen Nutzungsmöglichkeit entspricht, berücksichtigt.
2.
Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Bereich einer Innenbereichssatzung (§ 34 Absatz 4 BauGB) oder im Bereich einer Außenbereichssatzung (§ 35 Absatz 6 BauGB), wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m berücksichtigt.
Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzung im Sinne dieses § 17 hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zu Grunde gelegt. Dies gilt auch, wenn sich die Grundstücksfläche über den Innenbereich hinaus bis in den Außenbereich erstreckt.
Liegt ein Grundstück aufgrund einer Innenbereichssatzung (§ 34 Absatz 4 BauGB) sowohl im Innenbereich (§ 34 BauGB) als auch im Außenbereich (§ 35 BauGB) und geht die Tiefenbegrenzung im Sinne dieses § 17 über den Bereich hinaus, den die Innenbereichssatzung als Grenze zwischen dem Innen- und Außenbereich festlegt, wird die Fläche diesseits der Tiefenbegrenzung, die nach der Innenbereichssatzung dem Außenbereich zuzurechnen ist, nicht berücksichtigt, soweit sie nicht baulich, gewerblich industriell oder vergleichbar genutzt wird oder werden kann.
Für die vorstehenden Regelungen in diesem § 17 dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche im Rahmen der Anwendung der Tiefenbegrenzung eine Tiefenbegrenzungslinie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz. Der Abstand wird
- bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,
- bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,
- bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.
3.
Für bebaute, angeschlossene Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche die mit baulichen Anlagen, die angeschlossen oder anschließbar sind, überbaute Fläche vervielfältigt mit dem Faktor 5 (fünf).
Bei der vorgenannten Regelung wird der angeschlossene, unbebaute und gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich zusätzlich berücksichtigt. Höchstens wird aber die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Dabei wird so verfahren, dass die nach § 17 Absatz 2 Nr. 3 Satz 1 vervielfältigten Flächen der selbständigen Gebäudeteile oder Gebäude, die nach ihrer Art und Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Einrichtung haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, bei der Festsetzung des Beitrags unberücksichtigt bleiben.
Wird in den selbständigen Gebäudeteilen oder Gebäuden, die bei der Festsetzung des Beitrags zunächst nicht berücksichtigt worden sind, später dahingehend eine Nutzungsänderung durchgeführt, dass diese Gebäudeteile oder Gebäude nunmehr an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden oder anschließbar sind, so werden die umbauten Flächen dieser Gebäudeteile bzw. Gebäude ebenfalls je nach Ortsteil mit dem o.a. Faktor 5 (fünf) multipliziert. Für diese weitere Grundfläche wird dann ebenfalls ein Anschlussbeitrag fällig. Höchstens wird jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt, wobei die zuvor erfolgte Beitragsveranlagung berücksichtigt wird. Für neu erschaffene Gebäude oder Gebäudeteile, die angeschlossen werden oder anschließbar sind, gilt § 17 Absatz 2 Nr. 3 Sätze 5 - 7 entsprechend.
Die im vorgenannten Sinne ermittelte Fläche wird den baulichen Anlagen derart zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen (Umgriffsfläche). Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung bzw. soweit andere, von der Ermittlung nach Absatz 2 Nr. 3 bereits erfasste Flächen dabei überdeckt würden, erfolgt stattdessen eine gleichmäßige Flächenergänzung auf den hiervon nicht betroffenen Seiten.
§ 17 Absatz 2 Nr. 3 Sätze 1 - 9 gelten für unbebaute Grundstücke im Außenbereich, die anschließbar sind, weil sie früher bebaut waren und nach § 35 BauGB wieder bebaubar sind, entsprechend. Als mit baulichen Anlagen überbaute Fläche gilt die Fläche, die früher auf dem Grundstück überbaut war.
4.
Für Campingplätze und Freibäder wird die volle Grundstücksfläche zu Grunde gelegt. Für Dauerkleingärten, Sportplätze, Festplätze und Grundstücke mit ähnlichen Nutzungen wird die Grundstücksfläche nur mit 75 v.H. angesetzt. Für Friedhöfe gilt § 17 Absatz 2 Nr. 3 Satz 1.
(3)
Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche
1.
vervielfältigt mit:
- 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
- 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
- 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
- 1,75 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen,
- für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich der vorgenannte Nutzungsfaktor um 0,25.
2.
Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf nach § 33 BauGB erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
- Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, gilt die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.
- Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse.
- Ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden; bei Industrie- und Gewerbegrundstücken, die wegen der Besonderheit ihrer Nutzung eine Geschosshöhe von mehr als 2,3 m benötigen, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe bzw. die durch 3,5 geteilte Baumassenzahl. Es wird jedoch mindestens 1 Vollgeschoss zugrunde gelegt.
Ist im Einzelnen tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zu Grunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen überschritten wird.
3.
Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlagen nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse
- bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;
- bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der zulässigen Vollgeschosse unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Zahl der Vollgeschosse.
4.
Bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, gelten Garagengeschosse als Vollgeschosse; mindestens wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
5.
Bei Kirchen und Friedhofskapellen wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
6.
Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden oder werden können, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt. Das gilt für Campingplätze und Freibäder entsprechend, es sei denn, aus der Bebauung oder Bebauungsmöglichkeit ergibt sich eine höhere Zahl der Vollgeschosse, die dann zu Grunde gelegt wird.
7.
Bei Grundstücken, bei denen die Bebauung auf Grund ihrer Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat oder die nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Art genutzt werden können, insbesondere Dauerkleingärten, Festplätze und Sportplätze, wird anstelle eines Faktors nach Ziffer 1. die anrechenbare Grundstücksfläche mit dem Faktor 0,5 gewichtet.
8.
Vollgeschosse im Sinne der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
§ 16 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1)
Der Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.
(2)
Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht.
(3)
Die Grundstücksfläche ist nach § 15 Absatz 2 zu ermitteln.
(4)
Als Grundflächenzahl nach Absatz 2 gelten
a) | soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl, | |
b) | soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgenden Werte: | |
Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und Campingplatzgebiete | 0,2 | |
Wohn- und Ferienhausgebiete | 0,4 | |
Dorf- und Mischgebiete | 0,6 | |
Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i. S. von § 11 BauNVO | 0,8 | |
Kerngebiete | 1,0 | |
c) | für Sport- und Festplätze sowie für selbstständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke | 1,0 |
d) | für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) sowie bei Dauer- und Kleingartenanlagen, Friedhofsgrundstücken und Schwimmbädern | 0,2 |
e) | für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), bei denen durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, | 1,0 |
Die Gebietseinordnung gemäß Buchstabe b) richtet sich für Grundstücke,
aa) die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan,
bb) die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.
(5)
Bestimmt der Bebauungsplan oder der Bebauungsplanentwurf nach § 33 BauGB, dass die Einleitung von Niederschlagswasser nur in eingeschränktem Umfang zulässig ist (Versickerungsgebot), reduziert sich die nach Absatz 2 und Absatz 4 ermittelte beitragspflichtige Fläche gemäß der nachfolgenden Ziffer 1 und 2.
Versickerungsgebot im Sinne dieser Satzung ist das Gebot, das auf einem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ganz bzw. teilweise auf ihm zu versickern. Gleichzusetzen sind der Versickerung alle Vorgänge, die zu keinem Abfluss in die Niederschlagswasseranlagen führen.
Ist im Bebauungsplan oder im Bebauungsplanentwurf nach § 33 BauGB festgesetzt, dass für ein Grundstück ein teilweises Versickerungsgebot besteht, ist die nach Absatz 2 ermittelte beitragspflichtige Fläche durch den Quotienten zwischen der Zahl 100 und dem Prozentsatz der einleitbaren Niederschlagswassermenge zu teilen.
Ist im Bebauungsplan oder im Bebauungsplanentwurf nach § 33 BauGB festgesetzt, dass für die gesamte befestigte Fläche eines Grundstücks ein Versickerungsgebot besteht und, ist aufgrund eingeschränkter Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ein Drosselabfluss mit Anschluss an die öffentliche Niederschlagswasseranlage zugelassen, ist die nach Absatz 2 ermittelte beitragspflichtige Fläche mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren.
(6)
Entfallen die Einleitungsbeschränkungen nach Absatz 5 nachträglich für ein Grundstück ganz oder teilweise, entsteht die Beitragspflicht für die bisher beitragsreduzierten Flächen mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der Einleitungsbeschränkungen entsprechend ihrem dann geltenden bzw. vorhandenen Umfang.
§ 17 Beitragssätze
Die Beitragssätze für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen betragen
a) | bei der Schmutzwasserbeseitigung | 3,86 €/ m², |
b) | bei der Niederschlagswasserbeseitigung | 2,53 €/ m² |
je beitragspflichtiger Fläche.
§ 18 Entstehen der Beitragspflicht
(1)
Der Beitragsanspruch für die Abwasserbeseitigung entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses bei Anliegergrundstücken bis zum zu entwässernden Grundstück, bei Hinterliegergrundstücken bis zur Grenze des trennenden oder vermittelnden Grundstücks mit der Straße, in der die Leitung verlegt ist.
Soweit ein Beitragsanspruch nach Satz 1 noch nicht entstanden ist, entsteht er spätestens mit dem tatsächlichen Anschluss an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Gesamtheit der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen durch neue oder wesentlich verbesserte Einrichtungen in der Weise verändert wird, dass sie als neue Einrichtungen angesehen werden.
(3)
Im Falle des § 13 Absatz 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses nach der Entwässerungssatzung. Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen angeschlossen waren, entsteht die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
(4)
In den Fällen des § 15 Absatz 2 Nr. 2 entsteht die Beitragspflicht für die insoweit noch nicht veranlagte Fläche sobald eine Nutzung erfolgt oder erfolgen kann. In den Fällen des § 15 Absatz 2 Nr. 3 Satz 8 entsteht die Beitragsflicht ebenfalls mit dem tatsächlichen Anschluss bzw. der Anschließbarkeit.
(5)
In den Fällen des § 15 Absatz 2 Nr. 3 S. 5 und 6 entstehen die Beitragsansprüche für die bei der Festsetzung zuvor nicht berücksichtigten Flächen mit dem tatsächlichen Anschluss.
§ 19 Beitragspflichtiger
(1)
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks, zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter oder Inhaber des Gewerbebetriebes ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer, mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte oder mehrere Betriebsinhaber sind Gesamtschuldner.
(2)
Der Anschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 20 Vorauszahlungen
Vom Beginn einer Baumaßnahme an, können Vorauszahlungen bis zu 80 % des voraussichtlichen Beitrags verlangt werden. Die Vorauszahlungen werden von der Gemeinde nicht verzinst. § 19 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrages gegenüber dem Schuldner des endgültigen Beitrages zu verrechnen.
§ 21 Fälligkeit der Beitragsschuld
(1)
Die Beiträge und Vorauszahlungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheides fällig. Bei der Erhebung von Vorauszahlungen können längere Fristen bestimmt werden.
(2)
Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gemäß § 80 Absatz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.
§ 22 Ablösung
Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen dem Beitragspflichtigen und der Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruches abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die beitragsrelevanten Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
4. Abschnitt Kostenersatz
§ 23 Kostenersatz für zusätzliche Grundstücksanschlussleitungen
(1)
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen an die öffentlichen zentralen Abwasseranlagen sind der Gemeinde nach § 9 a Absatz 1 KAG SH in tatsächlich entstandener Höhe zu ersetzen. Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Leitung berechnet.
(2)
Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme und wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
(3)
Grundstücksanschlüsse, die nachträglich durch die Teilung oder zusätzliche Bebauung von Grundstücken erforderlich werden, gelten als zusätzliche Grundstücksanschlüsse. Dies gilt nicht, wenn ein Herstellungsbeitrag festgesetzt oder erhoben werden kann.
§ 24 Ersatzpflichtige
Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks, zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter oder Inhaber des Gewerbebetriebes ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungsund Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer, mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte oder mehrere Betriebsinhaber sind Gesamtschuldner.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 25 Datenerhebung und -verarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Abgaben- und Kostenerstattungspflichten und zur Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Abgaben und Geltendmachung von Kostenerstattungen im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten auch von anderen Städten, Gemeinden, Ämtern sowie den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung und Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträgen nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung und Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträgen nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(3)
Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder im Entsorgungsgebiet die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgaben und Kostenerstattungen und zur Festsetzung der Abgaben und Kostenerstattungen nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung und Geltendmachung von Kostenerstattungsbeträge nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.
(4)
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgaben- und Kostenerstattungspflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgaben- und Kostenerstattungspflichtigen mit den für die Abgaben- und Kostenerstattungserhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung und Geltendmachung der Kostenerstattung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(5)
Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) sowie der Landesverordnung über die Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzverordnung - DSVO).
§ 26 Auskunfts-,Duldungs- und Anzeigepflichten
(1)
Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde alle für die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu ermöglichen bzw. zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsnachweis das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen.
(2)
Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
(3)
Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend.
(4)
Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats ab Grundbuchänderung schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
§ 27 Billigkeits- und Härtefallregelung
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere Härten, so können die Beiträge, Gebühren und der Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 28 Zwangsmittel
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -).
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen des Gebührenpflichtigen gegen Pflichten nach §§ 3 Absatz 5 - 7 und 26 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Absatz 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Owschlag vom 12.12.2017 gegenstandslos.