Satzung der Gemeinde Owschlag über die Bildung eines Seniorenbeirates
Aufgrund des § 4 i.V. mit §§ 47d, 47e der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein vom 01.04.1996 und 23.04.1996 (GVOBI. Schl.-Holst. S. 322 und S. 529) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Owschlag vom 27.01.2015 die nachstehende Satzung erlassen:
§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben
Der Seniorenbeirat ist eine Einrichtung der Gemeinde Owschlag.
Der Seniorenbeirat ist unabhängig, parteipolitisch neutral, konfessionell nicht gebunden. Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig.
Die Organe der Gemeinde fördern und unterstützen den Seniorenbeirat in seinem Wirken und beziehenihn in die Entscheidungsfindung bei allen Angelegenheiten, die die Belange von Senioren berühren, mit ein.
Der Seniorenbeirat vertritt die Interessen und Anliegen der älteren Einwohnerinnen und Einwohnerin den verschiedenen Bereichen der Kommunalpolitik.
Zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehören insbesondere beratende Stellungnahmen, Empfehlungen für die Gemeindevertretung und deren Ausschüssenin allen Angelegenheiten, die Senioren betreffen.
Der Seniorenbeirat leistet Öffentlichkeitsarbeit, kann Sprechstunden abhalten understellt jährlich einen Tätigkeitsbericht.
Die Gemeinde Owschlag tritt dem Landesseniorenrat e.V. als beitragsfreies Mitglied bei. Die Gemeinde Owschlag wird durch die/den Vorsitzende/n des Seniorenbeirates vertreten. Eine Zusammenarbeit mit dem Kreisseniorenbeirat bleibt davon unberührt.
§ 2 Teilnahme-, Rede- und Antragsrechte
Der Seniorenbeirat hat das Recht, in der Gemeindevertretung und deren Ausschüssen in allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren berühren, Anträge zu stellen. Dem Seniorenbeirat werden die Einladungen, sowie die Vorlagen zu den Sitzungen rechtzeitig und vollständig zugestellt. Weitergehende gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Datenschutzes, bleiben unberührt. Die/der Vorsitzende oder ein vorher bestimmtes Beiratsmitglied hat das Recht, an den Sitzungen der Gemeindevertretung und den Ausschüsse teilzunehmen, das Wort zu verlangen und Anträge zu stellen, das gilt auch für nichtöffentliche Tagesordnungspunkte. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Tagesordnungspunkt eine Angelegenheit des Seniorenbeirates betrifft, entscheidet die Gemeindevertretung bzw. der zuständige Ausschuss durch Beschluss in der Sitzung.
§ 4 Amtszeit
Die Amtszeit des Seniorenbeirates beträgt 4 Jahre.
Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung. Damit endet die Amtszeit des bisherigen Seniorenbeirates.
Spätestens einen Monat nach der Wahltritt der Seniorenbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Diese wird durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister einberufen. Bei vorzeitigem Ausscheideneines Beiratsmitgliedes rückt der/die Kandidat/in mit der höchsten Stimmenzahl auf der Nachrückerliste nach. In Ausnahmefällen kann eine Nachwahl erfolgen.
§ 5 Wahlverfahren
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister legt im Einvernehmen mit dem Seniorenbeirat den Wahltag fest. Dieser wird Öffentlich bekannt gemacht.
Die Zuständigkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist in einer gesonderten Wahlordnung geregelt.
Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister soll spätestens zwei Monate vor Versand der Wahlunterlagen zur Kandidatur aufrufen.
Wahlordnung zur „Wahlversammlung“
Gewählt wird in einer Versammlung, zu der die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde geladen werden.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 1% der Wahlberechtigten anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, soll die Wahlversammlung innerhalb von 6 Wochen wiederholt werden (ohne Beschränkung der Teilnehmerzahl). Die Wahlversammlung wird von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister geleitet. Eine Schriftführerin/ein Schriftführer und zwei Stimmenzählerinnen/Stimmenzähler werden aus den anwesenden Wahlberechtigten gewählt.
Es muss eine Wahlniederschrift gefertigt werden. Vorschlagsberechtigt sind alle wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Owschlag, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die in einer Wählerliste eingetragen sind.
Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten auf der Wahlversammlung Gelegenheit zu einer persönlichen Vorstellung. Die Wahl erfolgt ohne Aussprache in geheimer Listenwahl. Jede/jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind, von denen jeweils nur eine Stimme einer Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden kann.
Die Stimmenzählung ist öffentlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmenerhält. Ergibt sich beim letzten zu wählenden Mitglied des Seniorenbeirates eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das durch den Wahlleiter gezogen wird. Entsprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten eine Nachrückerliste. Nach der Beendigung der Auszählung stellt der Wahlleiter das Wahlergebnis fest.
Eine Bestätigung des Seniorenbeirates erfolgt durch die Gemeindevertretung.
§ 6 Innere Angelegenheiten
1.
Der Seniorenbeirat wählt bei der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte:
- eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden
- eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter
- eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und bei Bedarf
- eine Kassenwartin oder einen Kassenwart.
2.
Die/der Vorsitzende führt die Geschäfte und vertritt den Seniorenbeirat nach außen.
3.
Gewählte Amtsinhaber gemäß Abs. 1 können aus besonderen Gründen mit einer 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Mitgliederzahl aus ihrem Amt abgewählt werden.
4.
Der Seniorenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Sitzungen
1.
Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich.
2.
Der Seniorenbeirat tritt nach Bedarf zusammen oder auf Antrag von mind. 2 Beiratsmitgliedern, jedoch mind. 4-mal im J ahr.
3.
Der Seniorenbeirat erstattet mind. 1-mal im Jahr einen öffentlichen Bericht.
§ 8 Finanzierung, Verwendungsnachweis
Die Gemeinde stellt dem Seniorenbeirat Räume kostenlos für Sitzungen/Veranstaltungen sowie ausreichende Mittel für die Geschäftsbedürfnisse und Öffentlichkeitsarbeiten zur Verfügung.
§ 9 Versicherungsschutz
Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht Versicherungsschutz beim Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein (gesetzlicher Unfallschutz) und beim kommunalen Schadensausgleich Schleswig-Holstein (Haftpflichtdeckungsschutz).
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachungin Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.04.2014 außerKraft.