Rosa Brille Satzung der Musterstadt Schleswig-Holstein (RoBriSa)((RoBriSa))
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.08.2016 (GVOBl. Schl.- H. S. 788), sowie der §§ 1, 2, 3 und 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2016 (GVOBl. Schl.-H. S.846), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Musterstadt Schleswig-Holstein vom 20.09.2020 folgende Änderungssatzung erlassen:
§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Tragen einer rosa Brille im Stadtgebiet.
§ 2 Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet der Musterstadt-SH eine rosa Brille trägt (Rosa-Brille-Träger/in). Das Tragen einer rosa Brille ist ab dem Erreichen des 18. Lebensjahres steuerpflichtig.
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendermonat, in dem eine rosa Brille im öffentlichen Raum in Musterstadt-SH getragen wird.
(2)
Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendermonat, in dem die rosa Brille entsorgt wird, oder abhanden kommt.
(3)
Bei Wohnortwechsel der steuerpflichtigen Person endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat.
§ 4 Steuersatz
(1)
Die Steuer beträgt jährlich für die erste rosa Brille 5,-- € für die zweite 10,-- € für jede weitere rosa Brille 25,-- €.
(2)
(2) Rosa Brillen, die steuerfrei getragen werden dürfen (§ 7), werden bei der Berechnung der Anzahl der rosa Brillen nicht angesetzt.
§ 5 Steuerermäßigung
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen/der Steuerpflichtigen auf ein Drittel zu ermäßigen für das Tragen von
a) Rosa Brillen, die nachweislich aus diversen Gründen benötigt werden;
b) Rosa Brillen, die nachweislich eine zertifizierte Therapiewirkung haben und für soziale und therapeutische Zwecke verwendet werden. Der Einsatz ist nachzuweisen.
§ 6 Steuerbefreiung
(1)
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Tragen von rosa Brillen die aus gesundheitlichen Gründen getragen werden müssen. Hierzu ist ein ärztliches Attest vorzuzeigen.
(2)
Die Steuerbefreiung wird ab dem Kalendermonat der Anschaffung für die Dauer von 24 Monaten für eine rosa Brille gewährt.
§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung
Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
- die rosa Brillen für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
- der Träger/ die Trägerin in den letzten 5 Jahren nicht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.
§ 8 Steuerfreiheit
Steuerfrei sind
- das Tragen von rosa Brillen im privaten, nichtöffentlichen Raum (sofern eine Genehmigung nach §9 rosa-Brille-Satzung vorliegt);
- das Tragen von rosa Brillen durch Personen die sich nicht länger als einen Tag in der Musterstadt Schleswig-Holstein aufhalten, für die rosa Brillen, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuern.
§ 9 Genehmigung
Wer in Musterstadt Schleswig-Holstein eine rosa Brille trägt benötigt hierzu eine behördliche Genehmigung, welche bei der Stadtverwaltung beantragt werden kann.
§ 10 Melde- und Mitwirkungspflichten
(1)
Wer eine rosa Brille im öffentlichen Raum in Musterstadt tragen möchte, hat dies binnen zwei Tagen bei der Stadtverwaltung der Musterstadt Schleswig-Holstein anzumelden.
(2)
Wer eine rosa Brille im privaten, nichtöffentlichen Raum in Musterstadt tragen möchte, hat dies binnen vier Tagen bei der Stadtverwaltung der Musterstadt Schleswig-Holstein anzumelden.
(3)
Fallen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der/die Träger/in dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
§ 11 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer
Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 1 RoBriSa durch die Musterstadt Schleswig-Holstein zulässig:
Personenbezogene Daten werden erhoben über
a) Name, Vorname(n)
b) Anschrift
c) Geburtsdatum
d) Augenfarbe
e) Kontaktdaten
f) Bankverbindung
Übermittlung von
a) Polizeidienststellen
b) Ordnungsämtern
c) Sozialämtern
d) Einwohnermeldeämtern
e) Sozialversicherungsträgern
f) Kontrollmitteilungen anderer Kommunen
g) Bundeszentralregister
h) anderen Behörden
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 11 sind Ordnungswidrigkeiten nach §18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 14 Inkrafttreten
Diese 1. Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.10.2020 in Kraft.