Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer für die Gemeinde Großharrie
Aufgrund des § 4, Absätze 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.06.2020, GVOBl. S. 364 und des § 1, Abs. 1, des § 2 und des § 3, Absätze 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13.11.2019, GVOBl. S. 425, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 22.09.2020 folgende Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Großharrie erlassen:
§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
§ 2 Steuerpflichtiger, Steuerschuldner
(1)
Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes).
(2)
Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.
(3)
Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner. Bei Anmeldung eines zweiten und jeden weiteren Hundes im gleichen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb ist derjenige Steuerschuldner bzw. steuerpflichtig, der als Steuerschuldner bzw. Steuerpflichtiger des ersten Hundes veranlagt ist.
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht entsteht mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Hund drei Monate alt wird.
(2)
Die Steuerpflicht endet mit dem Monat, der dem Monat vorausgeht, in dem der Hund verstirbt, abhandenkommt oder anderweitig abgegeben wird.
(3)
Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, ist nicht hundesteuerpflichtig.
(4)
Bei Wegzug eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des letzten vollen Monats, der dem Wegzug vorangeht.
(5)
Bei Zuzug eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht mit Beginn des Monats, der dem Zuzug folgt.
§ 4 Steuersatz
(1)
Die Steuer beträgt jährlich
für alle übrigen Hunde
- für den ersten Hund 30,00 €
- für den zweiten Hund 42,00 €
- für jeden weiteren Hund 84,00 €
(2)
Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 7), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde.
§ 5 Steuerermäßigung
(1)
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
- Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 500 Meter entfernt liegen,
- Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,
- abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,
- Hunden, die als Melde,- Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein,
- Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.
(2)
Für das Halten von nicht gefährlichen Hunden, für die vom Hundehalter eine Sachkundeprüfung abgelegt wurde, wird die Steuer auf die Hälfte ermäßigt.
(3)
Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.
(4)
Eine Ermäßigung um mehr als die Hälfte der Steuer ist nicht möglich.
§ 6 Zwingersteuer
(1)
Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
(2)
Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.
(3)
Eine Ermäßigung um mehr als die Hälfte der Steuer ist nicht möglich.
§ 7 Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,
- Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl,
- Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl,
- Such-, Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden,
- Assistenz- und Therapiehunden,
- Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
- Hunden, die in Anstalten wie Tierschutzvereinen oder ähnlichen Institutionen vorübergehend untergebracht sind,
- Blindenführhunden,
- Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
- Hunden, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, sofern sie bei ihrer Ankunft nachweislich bei einer anderen Behörde der Bundesrepublik Deutschland versteuert sind.
§ 8 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
- die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
- der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,
- für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
- in den Fällen der § 5 Abs. 2, § 6 und § 7 Ziffern 6 und 7 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
§ 9 Meldepflichten
(1)
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen mit Angabe der Rasse sowie des Geburtsdatums oder Alters bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.
(2)
Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.
(3)
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(4)
Der Hundeführer hat den Hund außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks nur mit der von der Gemeinde ausgegebenen Hundesteuermarke laufen zu lassen. Hunde, die außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks ohne gültige Hundesteuermarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Gemeinde eingefangen werden. Der Halter eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Er hat die der Gemeinde entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 10 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Die Steuer wird zum 01.07. jeden Jahres in einer Summe fällig. Sofern vom Steuerpflichtigen noch weitere Steuern und/oder Abgaben zu zahlen sind, wird die Hundesteuer in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig.
(3)
Wird ein Hund im Laufe eines Monats angeschafft, so ist die volle Steuer für diesen Monat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, jedoch frühestens zu den in Abs. 2 genannten Fälligkeiten zu entrichten.
§ 11 Auskunftspflicht
Die Grundstückseigentümer bzw. Hausbewohner sind verpflichtet, der Gemeinde oder der/dem von ihr Beauftragten über die auf dem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter-/innen Auskunft zu erteilen.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die § 9 und 11 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 13 Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 13 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Gemeinde zulässig:
a) Name, Vorname(n)
b) Anschrift
c) Geburtsdatum
d) Bankverbindung
Personenbezogene Daten werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung
a) bei Anmeldung der Hunde
b) aus dem Einwohnermeldeamt
c) von Polizeidienststellen
d) von Ordnungsämtern
e) von Kontrollmitteilungen anderer Kommunen
f) von Tierschutzvereinen
g) vom Bundeszentralregister
h) allgemeiner Anzeigen
i) anderer Behörden
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur für Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 9. Dezember 2015 tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.