Satzung der Gemeinde Blekendorf über die Erhebung einer Hundesteuer(Hundesteuersatzung)
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 28 Satz 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) der §§ 1 Abs.1, 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs.1 Satz 1, sowie 11 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBL. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.03.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69), den §§ 17 und 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2019 (BGBl. I S. 846) sowie den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs.1 Nr. 2, 23 Abs. 1, Abs. 2 und 24 Abs. 1 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) in der Fassung vom 02.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 08.12.2020 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet Blekendorf.
§ 2 Steuerpflicht
(1)
Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Hundehalter/in).
(2)
Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.
(3)
Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht entsteht mit dem Tag, an dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird; frühestens mit dem Tag, an dem der Hund drei Monate alt wird.
(2)
Die Steuerpflicht entfällt, wenn ein Hund nicht länger als vier Wochen in Pflege oder Verwahrung genommen oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten wird.
(3)
Die Steuerpflicht endet mit dem Tag, an dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt.
(4)
Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters/einer Hundehalterin endet die Steuerpflicht mit dem Wegzug; sie beginnt mit dem Zuzug.
(5)
Für selbst gezogene Hunde, die in einem Zwinger gehalten werden, beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem der Hund sieben Monate alt wird.
§ 4 Steuersatz
(1)
Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 50,00 Euro
für den zweiten Hund 80,00 Euro
für jeden weiteren Hund 100,00 Euro
für jeden gefährlichen Hund 150,00 Euro
(2)
Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die von der örtlichen Ordnungsbehörde nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) in der jeweils geltenden Fassung als solche eingestuft worden sind.Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die von der örtlichen Ordnungsbehörde nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) in der jeweils geltenden Fassung als solche eingestuft worden sind.
(3)
Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 6), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde.
§ 5 Steuerermäßigung
(1)
Auf Antrag der/des Steuerpflichtigen ist die Steuer auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 4 zu ermäßigen für das Halten von Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.
(2)
Eine Steuerermäßigung wird nur für Hunde gewährt, die für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind. Die Eignung muss nachgewiesen werden.
(3)
Für gefährliche Hunde im Sinne des § 4 Abs. 2 wird keine Ermäßigung gewährt.
§ 6 Steuerbefreiung
(1)
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Diensthunden, die der Erfüllung von Aufgaben staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen dienen und deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.
- Melde-, Sanitäts- Schutz-, Fährten- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten bzw. deren Mitarbeitern gehalten werden.
- Hunden, die von dem Tierschutz dienenden Einrichtungen vorübergehend in diesen untergebracht sind, sofern sie den umfriedeten Grundbesitz dieser Einrichtung nicht verlassen.
- Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung wird regelmäßig von der Vorlage eines Schwerbehindertenausweises nach Maßgabe des Schwerbehindertengesetzes mit dem Merkzeichen „Bl“, „Gl“, „B“, „aG“ oder „H“ abhängig gemacht.
(2)
Eine Steuerbefreiung wird nur für Hunde gewährt, die für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind. Die Eignung muss nachgewiesen werden.
(3)
Für gefährliche Hunde im Sinne des § 4 Abs. 2 wird keine Steuerfreiheit gewährt.
(4)
Personen, die mit ihrem in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund zuziehen und sich nicht länger als 2 Monate im Gemeindegebiet aufhalten, sind von der Hundesteuer befreit.
§ 7 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen als Vorauszahlung gemäß § 3 Abs. 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, ist die Teilsteuer für diesen Kalendermonat als Vorauszahlung innerhalb eines Monats zu entrichten. Die Steuer kann mit anderen Abgaben zusammen angefordert werden.
(3)
Auf Antrag kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 in einem Jahresbetrag zum 01. Juli entrichtet werden. Der Antrag muss bis zum 31. Dezember des Vorjahres oder bei der Anmeldung des Hundes gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird. Diese Änderung muss bis zum 31. Dezember des Vorjahres beantragt werden.
§ 8 Meldepflichten
(1)
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen beim Steueramt des Amtes Lütjenburg schriftlich anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf der vier Wochen.
(2)
Der/die bisherige Halter/in eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen schriftlich abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Bei einer rückwirkenden Abmeldung ist ein entsprechender Nachweis (z.B. tierärztliche Bescheinigung) einzureichen. Wird die vorstehende Frist nicht beachtet und kein entsprechender Nachweis erbracht, endet die Steuerpflicht abweichend von § 3 Abs. 3 und 4 mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung beim Steueramt des Amtes Lütjenburg eingeht.
(3)
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der/die Hundehalter/in dies binnen 14 Tagen beim Steueramt des Amtes Lütjenburg anzuzeigen.
(4)
Die Gemeinde Blekendorf gibt keine Hundesteuermarken aus.
§ 9 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs.1 Nr. 2, 23 Abs. 1, Abs. 2 und 24 Abs. 1 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) sowie des § 11 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Steuererhebung erhoben und gespeichert worden sind oder der Gemeinde bzw. dem Amt Lütjenburg zum Zwecke der Erhebung von Realsteuern übermittelt worden sind. Das Amt Lütjenburg als die für die Gemeinde Blekendorf gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Die Gemeinde Blekendorf bzw. das Amt Lütjenburg ist gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs.1 Nr. 2, 23 Abs. 1, Abs. 2 und 24 Abs. 1 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden oder angefallenen Daten ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und zur Verfolgung etwaiger Ordnungswidrigkeiten weiterzuverarbeiten.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 8 Abs. 1 und Abs. 3 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG).
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Blekendorf vom 17.12.2019 außer Kraft.