Satzung des Amtes Bokhorst-Wankendorf über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514) in Verbindung mit § 4, Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.- H. S. 57) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514) und der §§ 1, Abs. 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 13.11.2019, GVOBl. S. 425 wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 02.12.2020 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Gebühr
(1)
Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) des Amtes in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von der oder dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihr oder ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind die Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.
(2)
Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.
§ 2 Gebührenfreie Leistungen
Gebührenfrei sind:
- Mündliche Auskünfte
- Schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern.
- Leistungen, die im öffentlichen Interesse liegen.
- Leistungen, die von im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen. Das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend.
- Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass eine Gebühr einer Dritten oder einem Dritten als unmittelbare/n Veranlasser/in aufzuerlegen ist.
- Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzung für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen.
- Erste Ausfertigung von Zeugnissen
- Bescheinigung über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger das Amt ist
- Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerausweise
- Gebührenentscheidungen
§ 3 Gebührenbefreiung
(1)
Von Verwaltungsgebühren sind befreit:
a) die Gemeinden, Kreise und Ämter, soweit die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.
b) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen.
c) Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes haben.
(2)
Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Abs. 1 Genannten nach ihrer Satzung oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.
(3)
Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.
§ 4 Höhe der Gebühren
(1)
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle.
(2)
- Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die Gebührenpflichtige oder den Gebührenpflichtigen und des Umfanges der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen.
§ 5 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und Widersprüchen
(1)
Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen wurde.
(2)
Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
- ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist.
- ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
- eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
Im Falle von der Ziffer 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.
(3)
In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens 1,50 € errechnet.
(4)
Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.
§ 6 Gebührenpflichtige
Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung der Auslagen ist diejenige oder derjenige verpflichtet, die oder der die Leistungen beantragt oder veranlasst hat oder die oder der die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner/innen.
§ 7 Entstehung der Gebühren und Erstattungspflicht und Fälligkeit
(1)
Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist mit dessen Eingang; im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2)
Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
(3)
Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidungsgenehmigung pp. ausgehändigt wird.
(4)
Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden. Es kann Sicherheit verlangt werden.
(5)
Der oder die Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.