Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserleitung und über die Abgaben von Wasser - Öffentliche Wasserversorgung - der Gemeinde Blekendorf
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 11.12.2018, 25.06.2019 und 08.12.2020 folgende Satzung erlassen:
I. Abschnitt Beitrag
§ 1 Anschlussbeitrag
(1)
Die Gemeinde Blekendorf erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau der Wasserversorgungsanlage einen Anschlussbeitrag.
(2)
Zu dem Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehören die Kosten für die Herstellung, den Aus- oder Umbau von Zentralanlagen.
(3)
Die Leitungen von der Grundstücksgrenze bis zum Hauptsperrventil hinter dem Wasserzähler gehören nicht zu den Grundstücksanschlussleitungen von der Hauptleitung bis zum angeschlossenen Grundstück.
(4)
Die Kosten für den Hausanschluss von der Abzweigstelle bis einschließlich des Hauptabsperrventils hinter dem Wasserzähler trägt der/die Grundstückseigentümer/in. Die anfallenden Kosten werden nach Zeit und Materialaufwand in Rechnung gestellt.
(5)
Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht die Kosten, die durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt werden, die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten.
(6)
Werden zwei Grundstücke mit einem Anschluss versorgt, so hat jede/r Grundstückseigentümer/in den vollen Anschlussbeitrag zu entrichten.
§ 2 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht
(1)
Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, die an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind oder angeschlossen werden können sowie unbebaute Grundstücke
a) Für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden,
b) Für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2)
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Anschluss der Maßnahmen, die für die Herstellung, den Aus- und den Umbau der Wasserversorgungsanlage oder von selbständig nutzbaren Teileinrichtungen erforderlich sind und den Anschluss des Grundstückes ermöglichen.
(3)
Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Gesamtheit der Wasserversorgungsanlage durch neue oder wesentlich verbesserte Einrichtungen in der Weise geändert wird, dass sie als Neueinrichtung angesehen werden muss und das Behalten des Anschlusses damit zu einem neuen Anschluss wird.
(4)
Wird ein Grundstück an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
§ 3 Beitragsmaßstab für die Wasserversorgung
(1)
Der Beitrag für die Wasserversorgung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.
(2)
Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages werden für das erste Geschoss, auch wenn es kein Vollgeschoss ist, 100 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; für jedes weitere Geschoss werden 25 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht, wenn es sich um ein Vollgeschoss handelt. Als Vollgeschoss gelten alle oberirdischen Geschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Staffelgeschosse sind Vollgeschosse, wenn sie über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar, werden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m Höhe und bei allen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken je angefangene 2,40 m Höhe des Bauwerkes als Vollgeschoss gerechnet. Die Höhe des Bauwerkes wird von der Oberkante des Fußbodens des Erdgeschosses bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand gemessen. Hinzugerechnet wird zu einem Viertel die Höhe von Dächern und Dachteilen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 45 ° begrenzt werden, voll die Höhe von Dächern und Dachteilen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 70 ° begrenzt werden.
(3)
Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt:
a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan baulich oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
b) bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreiche, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen,
d) bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) – c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Buchstabe c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht,
e) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass Ihre Grenzen, jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt.
f) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung einer der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstückes, auf dich sich die Planfeststellung bezieht.
g) bei bebauten und unbebauten Grundstücksflächen wird ein geregelter Vervielfältiger aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle angesetzt:
- Friedhöfe 0,3
- Sport-/Tennisplätze 0,3
- Campingplätze 1,0
- WC-Anlagen und vergleichbare untergeordnete Bebauung 0,2; dies gilt auch für Bebauungen im beplanten und unbeplanten Innenbereich
(4)
Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 2 gilt
a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden. Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung,
c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss,
d) die Zahl der tatsächliche vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstabe a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach Buchstabe b) überschritten werden,
e) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist und durch übrigen Festsetzungen die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht abzuleiten ist, bei bebauten oder bebaubaren Grundstücken in der näheren Umgebung gemäß § 34 BauGB überwiegend vorhandenen Vollgeschosse, mindestens aber die Zahl der auf dem Grundstück tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
f) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird – bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Buchstabe f) – ein Vollgeschoss angesetzt.
§ 4 Beitragssatz
Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlagen beträgt bei der Wasserversorgung 0,82 € je m² beitragspflichtiger Fläche.
§ 5 Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
§ 6 Hausanschlusskosten
(1)
Die Kosten für den Hausanschluss von der Abzweigstelle bis einschließlich des Hauptabsperrventils hinter dem Wasserzähler trägt der/die Grundstückseigentümer/in. Die anfallenden Kosten werden nach Zeit und Materialaufwand in Rechnung gestellt.
(2)
Werden zwei Grundstücke mit einem Anschluss versorgt, so hat jede/r Grundstückseigentümer/in den vollen Anschlussbeitrag zu entrichten.
(3)
Soweit der zusätzliche Einbau von Wasserzählern, Absperrventilen oder Verteileranlagen von Anschlussnehmern veranlagt wird, sind die hierdurch entstehenden Kosten von diesen zu tragen.
§ 7 Vorauszahlungen
Auf Beiträge und Hausanschlusskosten können angemessene Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrages gegenüber dem Schuldner des endgültigen Beitrages zu verrechnen.
§ 8 Fälligkeit
(1)
Sobald die Beitragspflicht entstanden ist, wird ein schriftlicher Beitragsbescheid erteilt. Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Die Gemeinde kann Ratenzahlung oder Verrentung bewilligen.
(2)
Für Grundstücke, für die eine Befreiung vom Anschlusszwang erteilt wird, wird die Fälligkeit bis zur Aufhebung der Freistellung hinausgeschoben. Die Verjährung ist gemäß § 147 AO bis zu diesem Zeitpunkt wegen Zahlungsaufschub unterbrochen.
(3)
Wird die Ratenzahlung bewilligt, kann der Beitrag auf Antrag durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt werden, die in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten ist. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrages beziehungsweise der Vorauszahlung zu stellen. Wird der Beitrag früher als einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig, so ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu stellen. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens drei vom Hundert über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrages fällig.
II. Abschnitt Wassergebühr
§ 9 Benutzungsgebühren
Die Gemeinde Blekendorf erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Wasserversorgungsanlage Benutzungsgebühren. Diese gliedern sich in Grundgebühren und Zusatzgebühren.
§ 10 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1)
Die Grundgebühr wird nach der Nennleistung der verwendeten Wasserzähler berechnet. Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit einer Nennleistung
- von 0 bis einschl. 5 cbm pro Stunde: 1,53 Euro pro Monat zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (z. Zt. 7 %), somit 1,64 Euro pro Monat
- von mehr als 5 cbm bis einschl. 20 cbm pro Stunde: 4,60 Euro pro Monat zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (z.Zt. 7%), somit 4,92 Euro pro Monat (QN 6 und QN 10)
- von mehr als 20 cbm pro Stunde: 9,20 Euro pro Monat zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (z.Zt. 7 %), somit 9,84 Euro pro Monat (QN 15 und QN 20)
(2)
Die Verbrauchsgebühr berechnet sich bei Grundstücken mit Wasserzählern nach der Wasserentnahme. Sie beträgt je Kubikmeter 1,69 Euro netto zzgl. Der gesetzlichen Umsatzsteuer (z.Zt. 7%), somit 1,81 Euro brutto.
§ 11 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht besteht mit der Inanspruchnahme, für Grundgebühren durch die Bereitstellung, für Zusatzgebühren durch die Einleitung. Die Abrechnung entstandener Ansprüche erfolgt jährlich; vierteljährlich werden Vorauszahlungen erhoben. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.
(2)
Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
§ 12 Gebührenpflichtiger
(1)
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstückes und der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Gebührenpflichtig sind außerdem Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2)
Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Der bisherige Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zum Zeitpunkt entstanden ist, in dem die Gemeinde Blekendorf Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dieses entsprechend.
(3)
Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen und zu überprüfen.
§ 13 Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser Zeitpunkt. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
III. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 14 Absperrung
(1)
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Gebühren ist die Gemeinde unbeschadet der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne vorherige gerichtliche Entscheidung die Wasserlieferung einzustellen und die Wasseranschlussstellen zu sperren.
(2)
Abgesperrte Anlagen dürfen nur durch die Gemeinde wieder eingeschaltet werden. Die Kosten der Wiedereinschaltung sind von dem Pflichtigen im Voraus zu zahlen.
§ 15 Zusätzliche Bestimmungen
Alle nach dieser Satzung zu erhebenden Kosten, Beiträge und Gebühren sind Nettobeträge, denen die Investitions- bzw. Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe hinzugerechnet wird.
§ 16 Rechtsmittel
Die Rechtsmittel gegen die Festsetzung und Beitreibung von Beiträgen und Gebühren regeln sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 12 Abs. 3 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 18 Datenverarbeitung
(1)
Zu Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufrechts nach §§ 24 und 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterarbeiten.
(2)
Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(3)
Soweit die Gemeinde sich bei der Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.
(4)
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Abgaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 19 Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
(2)
Durch das rückwirkende Inkrafttreten dieser Satzung werden die Beitragspflichtigen gemäß § 2 Satz 3 KAG durch diese Satzung nicht ungünstiger gestellt, als nach der bisherigen Satzung.