Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Heikendorf(Sondernutzungssatzung)
vom 27.09.2018
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. S. 6), und der §§ 21, 23, 26, 28 und 62 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2018 (GVOBl. S. 68) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Heikendorf vom 26.09.2018 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für Sondernutzungen und Nutzungen nach bürgerlichem Recht an folgenden, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentlichen Straßen):
1. Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen,
2. Gemeindestraßen,
3. sonstigen öffentlichen Straßen.
§ 2 Erlaubnispflichtige Sondernutzungen und Gemeingebrauch
(1)
Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 genannten öffentlichen Straßen.
(2)
Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften offenstehende Benutzung der öffentlichen Straßen zum Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straßen nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt werden.
§ 3 Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
(1)
Soweit in dieser Satzung oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung an den in § 1 dieser Satzung genannten öffentlichen Straßen der Erlaubnis der Gemeinde Heikendorf (Sondernutzungserlaubnis). Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin wird Erlaubnisnehmer bzw. Erlaubnisnehmerin.
(2)
Die Sondernutzungserlaubnis soll beim Bürgermeister / bei der Bürgermeisterin in der Gemeinde Heikendorf mindestens eine Woche vor Beginn der Sondernutzung schriftlich beantragt werden. Ergänzend zum Antrag können insbesondere folgende Unterlagen und Nachweise verlangt werden:
1. eine maßstabsgerechte Zeichnung,
2. eine Beschreibung, durch die Art und Dauer der beanspruchten Sondernutzung sowie der dadurch beanspruchte Verkehrsraum beurteilt werden kann,
3. eine Berechnung der Größe der beanspruchten öffentlichen Fläche,
4. Angaben darüber, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutz der Straße Rechnung getragen wird.
(3)
Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Es können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden. In der Erlaubnis werden Art und Umfang der gestatteten Sondernutzung festgelegt.
(4)
Die Sondernutzungserlaubnis erlischt
1. durch Einziehung der genutzten öffentlichen Straße oder
2. durch Zeitablauf oder
3. durch Widerruf oder
4. wenn der/die Erlaubnisnehmer/in von ihr sechs Monate hindurch keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 4 Sondernutzungserlaubnis für Stellschilder und Großflächenplakate
(1)
Stellschilder dürfen grundsätzlich nicht länger als jeweils zwei Wochen aufgestellt werden. Ihre Anzahl ist auf maximal 30 Stellschilder zu beschränken. Die Größe der Stellschilder darf das Format DIN A0 nicht überschreiten. Großflächenplakate dürfen grundsätzlich nicht länger als vier Wochen aufgestellt werden. Aus den Stellschildern und Großflächenplakaten muss jeweils die verantwortliche Erlaubnisnehmerin oder der verantwortliche Erlaubnisnehmer (Name oder Organisation) hervorgehen.
(2)
Abweichend von Absatz 1 dürfen politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes sowie Wählergruppen im Sinne des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes im Zeitraum von sechs Wochen vor dem Termin einer Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahl Stellschilder / Großflächenplakate aufstellen, wenn sie sich an der jeweiligen Wahl beteiligen. Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber um das Bürgermeister- oder Landratsamt.
(3)
Ist die Sondernutzungserlaubnis für Stellschilder erloschen, so sind die aufgestellten Schilder innerhalb von fünf Tagen nach Erlöschen der Erlaubnis von der Erlaubnisnehmerin oder dem Erlaubnisnehmer, einer Rechtsnachfolgerin oder einem Rechtsnachfolger oder der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu entfernen. Das gilt auch für Großflächenplakate.
(4)
Verkehrsbehindernde Schilder bzw. Stellschilder, die nicht spätestens fünf Tage nach Erlöschen der Erlaubnis entfernt sind, werden auf der Grundlage der Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes auf Kosten der Erlaubnisnehmerin oder des Erlaubnisnehmers, ihrer Rechtsnachfolgerin oder ihres Rechtsnachfolgers oder der Antragstellerin oder des Antragstellers eingezogen. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Sondernutzungsgebührensatzung findet entsprechende Anwendung.
(5)
Die Gemeinde Heikendorf kann das Recht zum alleinigen Aufstellen von Stellschildern und zum Aufhängen von Werbeschildern, Plakaten usw. zu gewerblichen Zwecken durch Vertrag regeln. Von den Bestimmungen des Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 kann abgewichen werden.
§ 5 Gebühren
Für Sondernutzungen werden Gebühren nach der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Gemeinde Heikendorf erhoben.
§ 6 Sondernutzungserlaubnis in besonderen Fällen
(1)
Die Erlaubnis gilt insbesondere für nachstehende Sondernutzungen als erteilt, wenn die dafür vorgesehenen baulichen Anlagen baurechtlich genehmigt oder genehmigungsfrei sind und die Gemeinde Heikendorf zugestimmt hat:
1. Vordächer, Sonnendächer (Markisen), Gesimse, Balkone und Fensterbänke in einer Höhe von mind. 2,50 m über öffentlichen Gehwegen,
2. Hinweisschilder auf öffentliche Gebäude und Gottesdienste,
3. Wartehallen und ähnliche Einrichtungen für den Linienverkehr,
4. Werbeanlagen in einer Höhe von mind. 2,50 m über öffentlichen Gehwegen,
5. Schaukästen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen.
(2)
Die Erlaubnis gilt auch als erteilt für das Aufstellen von Behältnissen von Rohstoffsammlungen, Bereitstellen von Abfallbehältnissen zur anstehenden Müllabfuhr, die kurzfristige Lagerung von Sperrmüll aus Anlass einer allgemeinen Sperrmüllabfuhr sowie die Begrünung von Streifen auf beiden Seiten der Bürgersteige mit geeigneten Pflanzen.
(3)
Erweist sich eine nach Abs. 1 erlangte Sondernutzung als nicht gemeinverträglich, so kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.
§ 7 Nutzung nach bürgerlichem Recht
Die Nutzung der in § 1 dieser Satzung genannten öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus richtet sich nach bürgerlichem Recht, sofern
- durch die Nutzung der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird oder
- die Nutzung der öffentlichen Versorgung dient.
Bei Bedarf können Verträge nach bürgerlichem Recht mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller abgeschlossen werden.
§ 8 Bauliche Veränderungen
Wenn eine öffentliche Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen verändert oder aufwendiger hergestellt werden soll (z. B. Befestigung von Gehwegen, Absenkung von Hochborden, Bau von Grundstückszufahrten, Verrohrung von Gräben), so soll die Änderung oder Herstellung im öffentlichen Bereich mindestens zwei Wochen vorher von der Gemeinde Heikendorf genehmigt werden. Die Kosten für die Herstellung oder Änderung trägt der Erlaubnisnehmer. Die Gemeinde Heikendorf kann Sicherheiten bis zum dreifachen der tatsächlichen oder von der Gemeinde geschätzten Herstellungskosten verlangen.
§ 9 Haftung
Für die Erfüllung von Ansprüchen, die der Gemeinde Heikendorf oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haften die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer, seine Rechtsnachfolgerin oder sein Rechtsnachfolger und die Antragstellerin oder der Antragsteller gesamtschuldnerisch.
§ 10 Nachträgliche Anordnung und Ersatzvornahme
(1)
Werden öffentliche Straßen ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis über den Gemeingebrauch hinaus genutzt (Sondernutzung) oder kommt die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer ihren oder seinen Verpflichtungen aus der Sondernutzungserlaubnis nicht nach, so kann die Gemeinde Heikendorf die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Sondernutzung oder zur Erfüllung der in der Sondernutzungserlaubnis erteilten Auflagen anordnen.
(2)
Kommt die Pflichtige oder der Pflichtige der getroffenen Anordnung nicht nach, so kann die Gemeinde Heikendorf den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der Pflichtigen oder des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen (Ersatzvornahme). Die Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten nach § 56 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein bleiben hiervon unberührt.
(3)
Ist die Gemeinde Heikendorf aufgrund einer Ersatzvornahme in den Besitz von Sachen der Erlaubnisnehmerin oder des Erlaubnisnehmers gekommen, so werden diese Sachen für die Dauer von drei Monaten verwahrt. Die §§ 212 f. des Landesverwaltungsgesetzes über die amtliche Verwahrung finden entsprechend Anwendung.
§ 11 Ahndung von Verstößen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis oder über deren Umfang hinaus zu Sondernutzungen gebraucht oder gegen erteilte Auflagen verstößt, handelt ordnungswidrig. Nach § 56 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 12 Verwendung von Daten
Die Gemeinde Heikendorf ist berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten der Erlaubnisnehmer zu ermitteln und nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.