Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Gemeinde Heikendorf(Sondernutzungsgebührensatzung)
vom 27.09.2018
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.03.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69), des § 26 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 68), und des § 5 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Hei-kendorf in der zurzeit jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Heikendorf vom 26.09.2018 folgende Gebührensatzung erlassen:
§ 1 Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1)
Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Heikendorf werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. Die Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldforderung, die bei Zahlungsverzug im Verwaltungswege beigetrieben wird.
(2)
Die Gebührenpflicht entsteht
1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
2. bei ungenehmigter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(3)
Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Sondernutzungserlaubnis festgesetzt und wie folgt erhoben:
1. bei auf Zeit erlaubten Sondernutzungen für deren Dauer,
2. bei ungenehmigten Sondernutzungen für deren Dauer,
3. bei langfristig auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen für das laufende Kalenderjahr.
(4)
Die Gebühr wird mit Erteilung und Bekanntgabe der Sondernutzungserlaubnis fällig. Bei ungenehmigter Sondernutzung wird die Gebühr mit der Bekanntgabe der Sondernutzungserlaubnis bei der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner fällig.
§ 2 Gebührenschuldner
(1)
Zur Entrichtung der Gebühr sind verpflichtet:
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller,
2. die oder der Erlaubnisnehmende oder Nutznießende oder deren bzw. dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger
3. wer eine Sondernutzung im eigenen Namen ausübt oder in ihrem oder seinem Namen ausüben lässt,
4. wer ohne die erforderliche Erlaubnis die in § 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Heikendorf genannten öffentlichen Straßen zu Sondernutzungen gebraucht.
(2)
Ist eine andere Person Eigentümerin oder Eigentümer der Einrichtung oder der Anlage, die der Ausübung einer Sondernutzung dient, so haftet sie oder er neben der Benutzerin oder dem Benutzer für die Gebühr.
(3)
Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.
§ 3 Gebührenfreiheit
(1)
Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit:
1. Sondernutzungen nach § 6 Abs. 1 und 2 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Heikendorf,
2. Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,
3. Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Verlegung bzw. dem Einbau von öffentlichen Ver- oder Entsorgungseinrichtungen, sowie sonstige öffentliche Straßenbaumaßnahmen,
4. Sondernutzungen durch politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes vom 31.01.1994 (BGBl. I S. 149) und Wählergruppen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 19.03.1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), beide in der jeweils geltenden Fassung, sowie Sondernutzungen für Bewerberinnen und Bewerber um das Bürgermeister- oder Landratsamt. Sofern gewerbliche Zwecke verfolgt werden, findet diese Regelung keine Anwendung.
5. Mobile Dekorationsgegenstände, insbesondere Zierpflanzen, Vasen, Kübel und dergleichen,
6. Sondernutzungen von Vereinen, Verbänden und Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind.
(2)
Im Übrigen kann eine Befreiung oder Ermäßigung gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen, politischen oder kulturellen Zweck dient.
§ 4 Gebührenbemessung
(1)
Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind
1. die Art und das Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch. Zu berücksichtigen sind insbesondere die örtliche Lage der benutzten Straßen, Wege und Plätze und die Zeitdauer und der Umfang der Sondernutzung, sowie
2. der wirtschaftliche Vorteil aus der Sondernutzung.
(2)
Werden als Folge einer Sondernutzung öffentliche gebührenpflichtige Parkplätze ihrer Nutzung entzogen, erhöht sich die Sondernutzungsgebühr (pro Parkplatz) auf dem Parkplatz „Roehrskrog“ um den dreifachen Satz, den die Benutzung des Parkplatzes täglich kostet. Für die sonstigen öffentlichen gebührenpflichtigen Parkplätze entspricht die Sondernutzungsgebühr (pro Parkplatz) dem Satz, den die Benutzung des Parkplatzes täglich kostet.
§ 5 Gebührenberechnung
(1)
Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung. Im Zusammenhang mit der Gebührenschuld entstehende Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten.
(2)
Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten auf volle Maßeinheiten auf- oder abgerundet.
(3)
Bei Gebühren, die auf tägliche, wöchentliche oder monatliche Benutzung abstellen, tritt bei kürzerer Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung ein. Für Gebühren, die jährlich festgesetzt sind, ermäßigt sich die Gebühr bei Nutzungsbeginn nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres um die Hälfte. Beträge unter 20,00 Euro werden nicht erstattet.
(4)
Alle errechneten Endgebühren werden auf volle Eurobeträge auf- oder abgerundet.
§ 6 Gebührenerstattung
(1)
Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.
(2)
Widerruft die Gemeinde Heikendorf die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, so werden ihr oder ihm auf schriftlichen Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen, ansonsten erlischt der Anspruch. Beträge unter 20,00 Euro werden nicht erstattet.
§ 7 Übergangsbestimmungen
Für Sondernutzungsrechte, die beim Inkrafttreten dieser Gebührensatzung bestehen, gelten diese Gebührenvorschriften vom Beginn des nächsten Abrechnungszeitraumes an, spätestens aber vom Beginn des nächsten Kalenderjahres.
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Zur Ermittlung der Gebührenschuldner und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung der dafür erforderlichen Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Gemeinde Heikendorf zulässig. Dies gilt insbesondere für
a) Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum
b) Name, Vorname(n), Anschrift einer/eines Bevollmächtigten
c) Name und Lage des Gewerbebetriebes/der Betriebseinrichtung
d) Örtlicher Bereich/Lage der Sondernutzung
e) Dauer und Umfang der Sondernutzung
f) Art der Sondernutzung
(2)
Die personenbezogenen Daten werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung
a) aus den Unterlagen des Genehmigungsverfahrens,
b) aus den Grundsteuerakten,
c) aus dem Einwohnermelderegister,
d) aus den Grundbuchakten,
e) aus den Akten des Katasteramtes.
(3)
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§
§ 9 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.