Satzung über die Durchführung eines Wochenmarktes in der Gemeinde Heikendorf(Wochenmarktsatzung)
vom 27.06.2019
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), §§ 67, 69 bis 71a, 145 und 146 der Gewerbeordnung (GewO) vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.10.2017 (BGBl. I S. 3562) und der Kreisverordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten im Kreis Plön vom 01.12.2015 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Heikendorf vom 26.06.2019 folgende Wochenmarktsatzung erlassen.
Aus Gründen der Vereinfachung wird im folgenden Satzungstext die männliche Form verwendet. Die jeweiligen Begriffe gelten jedoch in der männlichen und weiblichen Form entsprechend.
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Diese Satzung gilt für die Durchführung und Ordnung des Wochenmarktes in der Gemeinde Heikendorf. Die Gemeinde Heikendorf betreibt den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.
(2)
Für die Dauer des Wochenmarktes ist der Gemeingebrauch an den belegten Parkplätzen so weit eingeschränkt, wie es für den Betrieb des Wochenmarktes erforderlich ist.
§ 2 Markttag und Marktzeit
(1)
Der Wochenmarkt findet am Donnerstag einer jeden Woche in der Zeit von 14.00 –18.00 Uhr im süd-östlichen Bereich auf dem Parkplatz am Schulredder statt. Die Lage ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
(2)
Auf die Einschränkung des Gemeingebrauches gemäß § 1 Abs. 2 weist die Gemeinde am Markttag in geeigneter Weise rechtzeitig hin.
(3)
Fallen Markttage auf einen gesetzlichen Feiertag, wird der Wochenmarkt am Vortag abgehalten. Ist auch dieser ein gesetzlicher Feiertag, fällt der Markt aus. In begründeten Ausnahmefällen kann der Wochenmarkt nach pflichtgemäßem Ermessen im Interesse der Marktbeschicker auf einen anderen Wochentag verschoben werden.
§ 3 Marktaufsicht
(1)
Der Wochenmarkt unterliegt der Aufsicht der Gemeinde als Ordnungsbehörde.
(2)
Die Weisungen des mit der Aufsicht beauftragten Personals (Marktmeister) sind zu befolgen.
(3)
Der Marktaufsicht und dem Marktmeister ist jederzeit Zutritt zu den Marktständen der Marktbeschicker zu gewähren.
(4)
Die Marktaufsicht und der Marktmeister haben den Marktverkehr entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu regeln und auf die Einhaltung der allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, der Preisangabenverordnung, des Lebensmittelhygiene- und Baurechts zu achten. Die in diesem Zusammenhang ergehenden Anordnungen sind unverzüglich zu befolgen.
§ 4 Marktbeschicker
Marktbeschicker im Sinne dieser Satzung ist, wer als Händler mit einem Verkaufsstand, Verkaufsmobil oder Verkaufsanhänger oder dergleichen seine Waren auf dem Wochenmarkt feilbietet.
§ 5 Platzzulassung und Platzverteilung
(1)
Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur mit einer Erlaubnis und nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.
(2)
Den Marktbeschickern auf dem Wochenmarkt ist es gestattet, zwei Stunden vor Beginn der Marktzeit mit der Aufstellung ihrer Verkaufsstände,sowie mit der Auflegung ihrer Ware zu beginnen. Eine Stunde nach Ablauf der Marktzeit muss der Marktplatz vollständig geräumt sein.
(3)
Die Erlaubnis wird auf Antrag durch die Ordnungsbehörde
-
für einzelne Tage (Tageserlaubnis) oder
-
für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis)
erteilt. Die Marktaufsicht weist die Standplätze nach den marktbetrieblichen Erfordernissen zu. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes. Zusätzliche Standflächen an einzelnen Tagen können auf Antrag durch die Marktaufsicht zugewiesen werden. Die Zuweisung der Standplätze erfolgt spätestens am Markttag durch den Marktmeister.
(4)
Wird ein zugewiesener Standplatz nicht bis zum Marktbeginn bezogen, kann er anderweitig vergeben werden.
(5)
Die Dauererlaubnis nach Abs. 3 Buchst. b. ist schriftlich zu beantragen.
(6)
Die Dauererlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(7)
Die Erlaubnis kann von der Ordnungsbehörde versagt oder widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn
-
der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,
-
das Angebot des Marktbeschickers mit dem Veranstaltungszweck nicht zu vereinbaren ist,
-
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Marktbeschicker die für die Teilnahme erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
-
der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für andere öffentliche Zwecke benötigt wird,
-
der Marktbeschicker trotz Mahnung die von der Gebührensatzung jeweils fälligen Gebühren nicht bezahlt oder
-
der Marktbeschicker trotz Verwarnung wiederholt gegen die in § 8 enthaltenen Bestimmungen verstößt.
(8)
Ein Marktbeschicker, der einer Reisegewerbekarte bedarf, hat auf Verlangen der Marktaufsicht oder des Marktmeisters eine gültige Reisegewerbekarte vorzulegen.
§ 6 Gebühren
Für die Benutzung des Wochenmarktes werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Marktbenutzungsgebühren in der Gemeinde Heikendorf erhoben.
§ 7 Stromentnahme
(1)
Die Marktgebühren (§ 6) enthalten nicht die Kosten für den Stromverbrauch des einzelnen Standes. Die Stromkosten sind mit dem Versorger gesondert abzurechnen.
(2)
Für die Entnahme von Strom stehen auf der Marktfläche Verteilerkästen bereit. Jeder Marktbeschicker, der auf dem Wochenmarkt Strom benötigt, hat diesen direkt aus den Verteilerkästen nach Zuweisung durch den Marktmeister zu entnehmen.
(3)
Die Stromentnahme darf nur mit zugelassenen, technisch einwandfreien Anschlusssteckern erfolgen. Es ist Sache des Marktbeschickers, die für die störungsfreie Stromabnahme erforderlichen Geräte, Stecker, Kabel usw. auf eigene Kosten zu beschaffen und laufend in technisch einwandfreiem Zustand zu halten.
(4)
(Die Marktaufsicht und der Marktmeister können Marktbeschicker mit nicht zugelassenen oder schadhaften Anschlusssteckern von der Stromversorgung ausschließen. Sie können bei Überlastung des Stromverteilerkastens
einzelne stromverbrauchende Geräte ganz oder zeitweise von der Stromentnahme ausschließen.
§ 8 Verhalten auf dem Wochenmarkt
(1)
Jeder hat sich auf dem Wochenmarkt so zu verhalten, dass der Marktverkehr nicht gestört und niemand belästigt wird.
(2)
Es ist insbesondere unzulässig:
-
Waren im Umhergehen anzubieten;
-
Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen;
-
Motorräder, Mopeds und ähnliche Fahrzeuge mitzuführen.
(3)
Alle Teilnehmer des Wochenmarktes (Marktbeschicker und Besucher) haben mit dem Betreten der Marktfläche die Bestimmungen dieser Marktsatzung sowie die Anordnungen des Marktmeisters und der zuständigen Behörden zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisangabenverordnung, das Lebensmittelhygiene- und Baurecht, finden Anwendung.
(4)
Jeder Marktbeschicker hat sein Verhalten auf der Marktfläche und den Zustand seiner Sachen und Gegenstände so einzurichten, dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Sind Personen verletzt oder Sachen beschädigt worden, ist dies dem Marktmeister unverzüglich anzuzeigen.
(5)
Alle Lebensmittel müssen auf Tischen mindestens 75 cm über dem Erdboden angeboten werden. Sie müssen so gelagert werden, dass sie nicht verschmutzt werden können. Maße, Gewichte und Waagen müssen den einschlägigen Vorschriften entsprechen.
(6)
Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass der Marktplatz nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Ordnungsbehörde weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
(7)
Die Marktbeschicker haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Marktbeschicker, welche eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.
(8)
Das Anbringen von anderen als in Absatz 7 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem üblichen Rahmen gestattet und nur zugelassen, soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Marktbeschickers in Verbindung steht.
(9)
In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.
(10)
Beim Anpreisen und den Verkaufsverhandlungen ist auf die Inhaber der Nachbarstände Rücksicht zu nehmen, und insbesondere das unlautere Werben zum Nachteil eines anderen Marktbeschickers zu unterlassen.
(11)
Zum Schutz des Verkaufspersonals und der Waren vor ungünstigen Witterungseinflüssen dürfen Schirme aufgestellt werden, die nach ihrem Zustand dem Marktbild angepasst sind.
(12)
Heiz-und Beleuchtungsgeräte dürfen nicht so mit brennbaren Stoffen umgeben werden, dass Entzündungsgefahr besteht.
(13)
Für jeden Stand hat der Marktbeschicker einen geeigneten und amtlich zugelassenen Feuerlöscher bereitzuhalten.
§ 9 Gegenstände des Wochenmarktverkehrs
(1)
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind die nach § 67 der Gewerbeordnung in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Waren. Dabei soll das Warenangebot nach § 67 Abs. 1 GewO überwiegen. Die Kreisverordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten im Kreis Plön vom 01.12.2015 findet Anwendung.
(2)
Für Verkaufsstände für frisches Fleisch, zerlegtes Wild und Geflügel gilt die Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 21.06.2016 (BGBl. I S. 1469), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Haftung
(1)
Das Betreten des Wochenmarktes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gemeinde haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Marktbereich, es sei denn bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des mit der Marktaufsicht betrauten Personals.
(2)
Mit der Platzzuweisung wird keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Marktbeschickern eingebrachten Waren, Geräte und dergleichen übernommen. In der gleichen Weise ist die Haftung für außerhalb des Marktbereiches abgestellte Fahrzeuge, mit oder ohne Waren, ausgeschlossen.
(3)
Der Abschluss von Versicherungen bleibt den Marktbeschickern überlassen.
(4)
Die Marktbeschicker haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung ihres Personals und aus den von diesen verursachten Verstößen gegen diese Satzung ergeben.
§ 11 Sauberhaltung des Wochenmarktplatzes
(1)
Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen weder auf der Straße noch auf dem Platz zurückgelassen werden.
(2)
Die Marktbeschickersind verpflichtet,
-
ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit von Schnee und Eis freizuhalten;
-
dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird;
-
Wertstoffe, Marktabfälle und marktbedingten Kehricht von ihren Standplätzen und den angrenzenden Gangflächen wegzuräumen, in eigenen entsprechenden Behältern zu sammeln, nach Marktschluss mitzunehmen und einer stofflichen Verwertung zuzuführen.
(3)
Die Marktbeschicker vermeiden zum Schutz von Mensch und Umwelt Kunststoffprodukte,sofern alternatives Verpackungsmaterial geeignet und nach lebensmittelhygienischen Bestimmungen zulässig ist.
§ 12 Ahndung von Verstößen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen
-
den Verkauf vom zugewiesenen Standplatz (§ 5 Abs. 1),
-
Aufbau, Abbau und Räumung des Standplatzes (§ 5 Abs. 2),
-
das Verhalten auf dem Marktplatz (§ 8),
-
die Sauberhaltung (§ 11) dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 13 Verwendung von Daten
(1)
Die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung der im Rahmen dieser Satzung erforderlichen Daten durch die Gemeinde Heikendorf ist zulässig. Dies gilt insbesondere für
a) Name, Vorname(n), Anschrift,
b) Name, Vorname(n), Anschrift einer/eines Bevollmächtigten,
c) Name und Lage des Gewerbebetriebes/der Betriebseinrichtung,
d) Art des Gewerbebetriebes/der Betriebseinrichtung,
e) Art der Waren / des Sortimentes
(2)
Die personenbezogenen Daten werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung
a) aus den Unterlagen des Genehmigungsverfahrens,
b) aus den gewerberechtlichen Unterlagen,
c) aus dem Einwohnermelderegister.
(3)
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachungin Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Durchführung eines Wochenmarktes im Bereich der Gemeinde Heikendorf vom 18.10.2001 ausser Kraft.