Honorarordnung der Gemeinde Schönkirchen für die Volkshochschule Schönkirchen
vom 18.03.2021
Aufgrund des § 27 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. Seite 57), zuletzt geändert durch Art. 1 Ges. vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. Seite 514) i.V.m. § 4 Abs. 3 der Satzung für die Volkshochschule Schönkirchen und die Erhebung von Gebühren wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Schönkirchen vom 17.03.2021 die folgende Honorarordnung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Honorarordnung gilt für die Volkshochschule Schönkirchen (VHS) zur Vergütung nebenberuflicher/nebenamtlicher Kursleiter*innen und Referent*innen auf Honorarbasis. Diese Tätigkeit erfolgt als selbständige freiberufliche Tätigkeit. Kursleiter*innen und Referent*innen sind selbständig tätige Lehrer*innen im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
§ 2 Honorare
(1)
Die Honorare für Kursleiter*innen und Referent*innen in der VHS werden wie folgt festgesetzt:
- je Unterrichtsstunde (45 Minuten) 18,00 – 26,00 €
- bei Kursen mit aufwendiger Vorbereitung oder Vorgabe besonderer Fachkenntnisse 18,00 – 26,00 €
- bei Wochenendkursen 18,00 – 26,00 €
(2)
Einzelvorträge werden nach Vereinbarung mit der VHS-Leitung abgegolten.
§ 3 Honorarverträge
(1)
Mit den nebenberuflichen/nebenamtlichen Kursleiter*innen und Referent*innen werden Honorarverträge geschlossen. Honorare und eventuelle Nebenleistungen sind schriftlich zu vereinbaren. Die Honorare verstehen sich als Bezahlung für Planung, Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, sowie Zeitaufwand für An- und Abfahrt.
(2)
Durch den abgeschlossenen Honorarvertrag kommt kein arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis zustande. Sämtliche Steuern und Abgaben einschließlich der Sozialversicherungsleistungen sind von den Kursleiter*innen und Referent*innen zu tragen und sind mit dem vereinbarten Honorar abgegolten.
§ 4 Fälligkeit der Honorare
(1)
Die Honorare für die Kursleiter*innen und Referent*innen an der VHS werden nach Beendigung der Kurse oder Veranstaltungen fällig.
(2)
Bei Kurshonoraren sind Zwischenrechnungen nach erteilten Kursstunden möglich.
§ 5 Fahrtkosten
Fahrtkosten werden nach dem Bundesreisekostengesetz erstattet.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Honorarordnung tritt mit Wirkung zum 01.08.2021 in Kraft.