Gebührensatzung für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Heikendorf
10.06.2021
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003, (GVOBl. SH 2003, S. 57), zuletzt geändert am 07. September 2020 (GVOBl.SH 2020, S. 514), des § 29 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz- BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. SH 1996, S. 200), zuletzt geändert am 25. September 2020 (GVOBl. S. 686) und der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. SH 2005, S. 27), zuletzt geändert durch [Gesetz v. 13. November 2019 (GVOBl. S. 425)][Gesetz v. 13. November 2019 _GVOBl. S. 425], wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Heikendorf am 09.06.2021 folgende Satzung erlassen.
[Gesetz v. 13. November 2019 _GVOBl. S. 425]: http://lissh.lvn.parlanet.de/cgi-bin/starfinder/0?path=lisshfl.txt&id=FASTLINK&pass=&search=2BEM%3d6140-1+AND+DART%3dG+AND+JG%3d2017+AND+HNR%3D7&format=WEBDOKFL
§ 1 Gegenstand der Gebührenerhebung
1
Die Gemeinde Heikendorf erhebt für die Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr, nachfolgend als "Feuerwehr" bezeichnet, Gebühren nach dem als Anlage beigefügten "Gebührentarif", der Bestandteil dieser Satzung ist.
2
Für Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit Einsätzen und Leistungen nach Absatz 1 erhebt die Gemeinde zusätzliche Kostenerstattungsbeträge nach Maßgabe dieser Satzung.
3
Ansprüche der Gemeinde (insbesondere zivilrechtliche Ansprüche) für andere als die in der Anlage zu dieser Satzung bezeichneten Leistungen bleiben von dieser Satzung unberührt.
4
Gebühren werden auch bei missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr erhoben.
§ 2 Bemessungsgrundlage
1
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühren ist die Einsatzzeit des Personals und der im Gebührentarif genannten Fahrzeuge, soweit sie zum Einsatz gekommen sind.
2
Bemessungsgrundlage für die Gebühr bei Fehlalarmen ist abweichend von Absatz 1 der einzelne Einsatz, sofern im Einzelfall nicht die Berechnung der Gebühr nach Absatz 1 in Verbindung mit Tarifteil 1 und 2 der Anlage zu dieser Satzung eine höhere Gebühr ergibt.
3
Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge erfolgt entsprechend der gültigen Ausrückeordnung der Gemeinde.Nach der Lagebeurteilung am Ereignisort liegt der Einsatz von Personal, Geräten und Fahrzeugen im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleitung der Feuerwehr.
4
Einsatzzeit ist die Zeit von der Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft aller zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge. Für jede angefangene halbe Stunde der Einsatzzeit werden 50 % der im Gebührentarif jeweils genannten Gebühren erhoben.
5
Für die bei Einsätzen und Leistungen der Feuerwehr
- entstandenen Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Gefahrenabwehr verwendet worden sind,
- Entschädigungen nach den §§ 33 und 34 BrSchG,
- die Abgeltung eigener Aufwendungen in Höhe von 6% des Betrages nach lit. a und b (höchstens jedoch 100 €),
- entstandenen Ausgaben für die Einsatzverpflegung der Kameraden,
- entstandene Reinigungskosten für Dienst- und Schutzkleidung,
- Beschaffung von Ersatzteilen
werden Kostenerstattungen (Auslagen) neben den Gebühren erhoben.
6
Muss die freiwillige Feuerwehr der Gemeinde wegen oder infolge eines Einsatzes oder einer Leistung besondere Leistungen Dritter in Anspruch nehmen, so werden die dafür entstehenden tatsächlichen Entgelte zusätzlich zu den Gebühren nach dieser Satzung in Rechnung gestellt.
7
Entstehen der Feuerwehr außerhalb der Pflichtaufgaben (§ 1 Brandschutzgesetz) besondere Kosten (z.B. Reisekosten, Fahrtkosten, Reparaturkosten, Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust), so werden diese zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
8
Berechnungsgrundlage für die Gebühren für Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen ist die Zeit des tatsächlichen Wachdienstes zuzüglich einer Stunde für An- und Abfahrt nach dem Gebührentarif. Sonstige Sicherheitswachen werden nach Abs. 4 berechnet. Die Kosten für die Entschädigung nach § 32 Abs. 2 Ziff. 6 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehr sind ebenfalls zu erstatten.
§ 3 Gebührenpflicht
1
Der Einsatz der Feuerwehr ist unentgeltlich bei
- Bränden und Rauchwarnmeldeeinsätzen,
- der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden,
- nachbarlicher Löschhilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 km von der Grenze des Einsatzgebietes,
- Bergung eines Tieres aus einer Notlage, es sei denn, dass eine Person nach § 4 dieser Satzung diese Notlage verschuldet hat.
Für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr werden weder Gebühren noch Kosterstattungen erhoben.
2
Gebühren werden für Einsätze nach dieser Satzung nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 BrSchG erhoben im Falle,
- vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
- vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
- eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage,
- einer bestehenden Gefährdungshaftung,
- einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist und
- von Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriegebieten.
3
Ferner sind folgende Einsätze gebührenpflichtig:
- Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen, bei denen eine Brandsicherheitswache vorgeschrieben ist,
- Sicherheitsmaßnahmen beim Ausbrennen von Schornsteinen,
- Hilfeleistungen zur Abwehr von Gefahren für die Öffentlichkeit durch einsturzgefährdete Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungen, sofern der Eigentümer seine Aufsichtspflicht schuldhaft vernachlässigt oder ein anderer die Gefahr schuldhaft verursacht hat,
- Hilfeleistungen, die eine Verunreinigung von Gewässern und Landflächen durch gefährdende oder verschmutzende Stoffe verhindern oder beseitigen sollen, sofern die Gefahr schuldhaft verursacht worden sind,
- Nachbarschaftliche Löschhilfe außerhalb des Umkreises von 15 Kilometern Luftlinie – von der Grenze ihres Einsatzgebietes gerechnet – und bei Hilfeleistungen außerhalb des Einsatzgebietes.
4
Von der Erhebung von Gebühren oder Kosten kann die Gemeinde ganz oder teilweise absehen, soweit sie nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 4 Gebührenschuldner
1
Gebührenschuldner ist, wer die Leistung der Freiwilligen Feuerwehr in Anspruch genommen hat oder wem der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr zugutegekommen ist. Das sind im Einzelnen:
- der Auftraggeber der Leistung,
- derjenige, der den Einsatz der Feuerwehr veranlasst, verursacht oder zu vertreten hat,
- derjenige, in dessen wirklichen oder mutmaßlichen Interesse die Feuerwehr tätig geworden ist,
- bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen der jeweilige Veranstalter, ferner der Grundstückseigentümer, Verpächter, Vermieter oder Auftraggeber, der das Grundstück für die Veranstaltung zur Verfügung stellt,
- der Eigentümer oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst,
der Gefährdungshaftpflichtige.
2
Bei nachbarlicher Löschhilfe oder nachbarlicher Hilfeleistung ist die Gemeinde des Einsatzortes, die anfordernde Körperschaft oder die Aufsichtsbehörde Schuldner.
3
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei vorsätzlicher Brandstiftung und sonstigem vorsätzlichen Verhalten haftet nur der Täter.
§ 5 Entstehung und Fälligkeit
1
Die Gebühr entsteht mit dem Beginn des Einsatzes, auch wenn es zu einer tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht gekommen ist.
2
Die Gebühr wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
3
Die vorstehenden Absätze gelten für Kostenerstattungsansprüche nach § 2 Abs. 5 bis 8 dieser Satzung entsprechend.
4
Die Feuerwehr kann die Ausführung einer Leistung oder die Überlassung von Geräten von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung für die Gebühren abhängig machen.
5
Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren geltend gemacht werden.
§ 6 Haftung
1
Die Gemeinde als Trägerin des Feuerlöschwesens haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung der in Anspruch genommenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch den Gebührenschuldner verursacht worden sind.
2
Die Gemeinde als Trägerin des Feuerlöschwesens haftet nicht für Schäden, die durch notwendige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen oder Eigentum der Betroffenen verursacht worden sind. Der Betroffene hat die Feuerwehr von Ersatzansprüchen Dritter wegen solcher Schäden freizustellen.
§ 7 Datenschutz
1
Die Gemeinde Heikendorf ist berechtigt, zum Zwecke der Erhebung von Kostenersatz nach dieser Satzung die erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern, zu verwenden und zu verarbeiten.
2
Erforderliche Daten sind insbesondere Name und Anschrift des möglichen Gebührenschuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters sowie die tatsächlichen Angaben zum Grund der Gebührenpflicht.
3
Zur Ermittlung des Gebührenschuldners können zum Zwecke der Gebührenerhebung die in Absatz 2 genannten Daten bei Dritten erhoben werden. Dritte sind insbesondere Polizeibehörden, Ordnungsbehörden, Meldebehörden und das Kraftfahrtbundesamt.
4
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes, der DSGVO sowie § 37 BrSchG.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Heikendorf vom 26. November 2001 außer Kraft.




