Satzung der Offenen Ganztagsschule am Schulzentrum Schönkirchen(Satzung OGTS Schönkirchen)
Schönkirchen, 23.09.2021
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 566) in Verbindung mit den § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 und § 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 566), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 22.09.2021 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
1
Die Schule im Augustental - Grund- und Gemeinschaftsschule Schönkirchen und die Gustav-Heinemann-Schule – Förderzentrum Schönkirchen - Schönberg sind seit Beginn des Schuljahres 2006/2007 als eine "Offene Ganztagsschule" (OGTS) nach der Richtlinie über die Förderung von Ganztagsangeboten des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein anerkannt.
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Die OGTS bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen schulartgebundene und außerschulische Angebote außerhalb der Unterrichtszeit an. Der zeitliche Rahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von 11:25 Uhr bis 16:00 Uhr. Sofern Angebote aus organisatorischen Gründen über 16:00 Uhr hinausgehen, verlängert sich der Betreuungszeitraum entsprechend.
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Die Anzahl der in der OGTS gleichzeitig zu betreuenden Kinder ist aufgrund personeller und räumlicher Ressourcen begrenzt. Es wird eine grundsätzliche Mindestteilnehmerzahl von 8 Schüler*innen für die Gruppenangebote festgesetzt. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei speziellen Förderangeboten, kann die vorgenannte Gruppengröße unterschritten werden. Es besteht kein individueller Rechtsanspruch auf den Besuch der OGTS.
4
Es besteht kein individueller Rechtsanspruch auf den Besuch der OGTS.
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Die Betreuung während der gesetzlichen Schulferien und an beweglichen Ferientagen findet wie folgt statt:
- a. In den gesetzlichen Frühjahrs- und Herbstferien jeweils montags bis freitags in der Zeit von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr.
b. Während 3 Wochen der Sommerferien jeweils montags bis freitags in der Zeit von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr. Der genaue Zeitraum der Sommerferienbetreuung wird den Personensorgeberechtigten bis Ende September des Vorjahres mitgeteilt.
c. In den gesetzlichen Weihnachtsferien findet eine Ferienbetreuung zu den vorgenannten Zeiten lediglich ab dem 2. Januar eines jeden Jahres statt. In der Zeit vom ersten Ferientag bis einschließlich 1. Januar des Folgejahres bleibt die OGTS geschlossen.
d. An den beweglichen Ferientagen jeweils montags bis freitags in der Zeit von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr.
Es werden grundsätzlich nur fristgerecht eingegangene Anmeldungen berücksichtigt. Über Ausnahmen entscheidet die Leitung der OGTS. Für die Ferienbetreuung ist eine verbindliche Anmeldung von mindestens 10 Schüler*innen je Betreuungswoche erforderlich. Wird diese Zahl nicht erreicht, findet in der betreffenden Woche keine Ferienbetreuung statt.
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Die OGTS bleibt ferner an 2 Tagen im Schuljahr zu Fortbildungszwecken geschlossen.
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Art und Umfang der Inanspruchnahme der OGTS werden durch die Schulleitungen im Einvernehmen mit der Gemeinde als Schulträgerin festgelegt. Die außerschulischen Angebote gelten als schulische Veranstaltungen.
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Im Zusammenhang mit dem Betrieb der OGTS erhebt die Gemeinde Schönkirchen von den Personensorgeberechtigten Gebühren nach § 4 dieser Satzung.
§ 2 Anmeldung
1
Das Angebot steht grundsätzlich lediglich den Schüler*innen, die das Schulzentrum Schönkirchen besuchen zur Verfügung. Die Teilnahme an den außerschulischen Angeboten der OGTS ist freiwillig.
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Die Anmeldung zur OGTS hat schriftlich von den Personensorgeberechtigten bis zum 28. Februar zu erfolgen.
3
Die Aufnahme der Schüler*innen erfolgt nachfolgenden Prioritäten wobei jedoch grundsätzlich Kinder mit Hauptwohnsitz in Schönkirchen berücksichtigt werden.
- Personensorgeberechtigte*r alleinerziehend und berufstätig
- beide Personensorgeberechtigte berufstätig
- ein Personensorgeberechtigte*r berufstätig
- ansonsten nach Eingang der Anmeldung
Über die Berufstätigkeit ist ein Nachweis in Form eines zur Verfügung gestellten Formulars zu erbringen. Als berufstätig zählt auch, wer nachweist, dass eine Arbeitsaufnahme bevorsteht.
4
Über die Aufnahme entscheidet,
a) bei den nicht schulartgebundenen Angeboten die Gemeinde als Trägerin der OGTS,
b) ansonsten die Schulleitung.
Die Platzvergabe für das jeweils kommende Schuljahr erfolgt für die bis dahin frei gemeldeten Plätze und die im Schulzentrum Schönkirchen aufgenommenen Kinder bis zum 31. März des jeweiligen Jahres. Sofern nach dem 31. März weitere Abmeldungen erfolgen, werden die dann freiwerdenden Plätze in der Reihenfolge der Warteliste vergeben.
5
Die Aufnahme der Schüler*innen erfolgt auf Antrag der Personensorgeberechtigten in der Regel zu Beginn eines Betreuungszeitraumes. Ein Betreuungszeitraum umfasst jeweils ein Schulhalbjahr, wobei das 1. Schulhalbjahr den Zeitraum 1. August bis 31. Januar und das 2. Schulhalbjahr den Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli eines Jahres umfasst. Bei Anmeldung während des laufenden Betreuungszeitraumes können Schüler*innen nur aufgenommen werden, soweit freie Plätze zur Verfügung stehen.
6
Zwischenzeitliche, im laufenden Schulhalbjahr oder nach dem Stichtag für die Anmeldungen nach Abs. 2 erfolgte Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen, beispielsweise bei Zuzügen und unvorhersehbaren Förder- und Betreuungsbedarfen, jeweils innerhalb eines Monats möglich, sofern die Platzkapazitäten nach §1 Abs. 3 dies zulassen.
7
Sofern der Betreuungszeitraum nicht vorzeitig beendet wird, gilt die Anmeldung der Grundschüler*in zum Ablauf des letztens Grundschuljahrs. Sollte ein Schüler*in länger die Betreuung nutzen, muss seitens der Personensorgeberechtigten ein Neuantrag bis 28. Februar gestellt werden. Die Abs. 2 bis 6 gelten für diese Anmeldungen entsprechend.
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Mit der Anmeldung erkennen die Personensorgeberechtigten die Bestimmungen dieser Satzung sowie die hierin festgelegten Elterngebühren an.
§ 3 Abmeldung / Ausschluss
1
Die Anmeldung eines Kindes zur OGTS ist nach deren Aufnahme für die Dauer eines Schulhalbjahres verbindlich. Soll das angemeldete Kind die OGTS nach diesem Schulhalbjahr nicht mehr besuchen, ist es bis spätestens einen Monat vor Ablauf des betreffenden Schulhalbjahres also zum 31.12 oder zum 31.05. schriftlich von der OGTS abzumelden. Erfolgt keine schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten, verlängert sich das Betreuungsverhältnis automatisch um jeweils ein weiteres Schulhalbjahr
2
Die Abmeldung des Kindes während eines Schulhalbjahres durch die Personensorgeberechtigten ist mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsletzten nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere bei:
a) der Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind,
b) dem Verlassen der Schule.
3
Ein Kind kann durch die Gemeinde Schönkirchen von der Teilnahme an außerschulischen Angeboten der OGTS ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
- die Personensorgeberechtigten ihrer Pflicht zur Zahlung des Elternentgeltes nach § 4 dieser Satzung nicht nachkommen,
- das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben im Angebot nicht zulässt, z.B aggressives Verhalten
- die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.
4
Bereits gezahlte Elterngebühren nach § 4 dieser Satzung werden im Falle der Abmeldung bzw. des Ausschlusses nicht erstattet.
§ 4 Elterngebühren / Ermäßigung
1
Die monatliche Elterngebühr für die Betreuung für jedes angemeldete Kind errechnet sich nach den gebuchten Zeitstufen unabhängig von den tatsächlichen Betreuungstagen und wird durchgehend für 12 Monate eines Schuljahres erhoben.
2
Folgende Zeitstufen werden angeboten:
Zeitstufe I 11:25 bis 13:00 Uhr Mittagessen/Aufsicht 30,00€
Zeitstufe II 13:00 bis 14:30 Uhr Hausaufgaben/Aufsicht 30,00€
Zeitstufe III 14:30 bis 16:00 Uhr Arbeitsgruppe/Aufsicht 30,00€
3
Die Gebühr pro Zeitstufe wird auf 30,00 € monatlich festgesetzt. Wird ein Kind im Laufe eines Monats in die OGTS aufgenommen, so ist für jeden Tag 1/30 der monatlich zu zahlenden Gebühr zu entrichten
4
Die Wahl der Zeitstufen ist jeweils für ein Schulhalbjahr (01.08. bis 31.01. und 01.02. bis 31.07.) verbindlich. Erfolgt bis drei Wochen vor Ablauf des jeweiligen Schulhalbjahres keine schriftliche Mitteilung über eine Änderung der gewählten Zeitstufen, bleiben die gewählten Stufen bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres verbindlich. Dies gilt insbesondere für die Reduzierung von Stufen. Werden zusätzliche Zeitstufen gewünscht, wird dies bei freien Kapazitäten zum schnellstmöglichen Zeitpunkt umgesetzt. Kann der Platz in der jeweiligen Zeitstufe neu besetzt werden, ist eine Reduzierung der Betreuungsstunden abweichend zu Satz 1 auch zu einem frühen Zeitpunkt möglich.
5
Für die Inanspruchnahme der Ferienbetreuung nach § 1 Absatz 4 dieser Satzung ist von den Personensorgeberechtigten zusätzlich zur monatlichen Elterngebühr nach Absatz 1 je Kind und Woche eine Gebühr in Höhe von 30,00 € bzw. anteilig 1/5 der vorgenannten Gebühr je Betreuungstag, sofern keine volle Betreuungswoche stattfindet, zu entrichten. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr besteht auch dann, wenn das verbindlich angemeldete Kind an der Ferienbetreuung nicht teilnimmt.
6
Auf schriftlichen Antrag bei der Amtsverwaltung Schrevenborn werden die vorgenannten Elterngebühren bei Vorliegen der Voraussetzungen analog der Sozialstaffel nach der Richtlinie des Kreises Plön zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege in der jeweils geltenden Fassung ermäßigt.
7
Die Teilnahme des Kindes am Mittagessen ist von den Personensorgeberechtigten direkt bei der/dem Lieferant*in anzumelden. Für die Kosten und Teilnahme am Mittagessen gelten die Geschäftsbedingungen des/der Lieferant*in. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der/dem Lieferant*in und den Personensorgeberechtigten.
8
Wird die OGTS aus zwingenden Gründen, beispielsweise aus Gründen höherer Gewalt, auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder wegen Streik, geschlossen oder in seinem Betrieb eingeschränkt, besteht – unabhängig von der Zeitdauer der Schließung oder des eingeschränkten Betriebes – kein Anspruch auf Erstattung der nach § 4 gezahlten Elterngebühren.
§ 5 Gebührenpflicht / Fälligkeit
1
Gebührenpflichtig sind die Personensorgeberechtigten des/r Schüler*innen. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
2
Die Pflicht zur Zahlung der monatlichen Gebühr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 dieser Satzung entsteht mit der Aufnahme des/r Schüler*in jeweils zum Ersten des betreffenden Monats für den laufenden Monat. Es wird jeweils monatlich bis zum 05. eines Monats für den laufenden Monat abgerufen bzw. ist bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt von den Personensorgeberechtigten zu überweisen. Die Gebühren für die Ferienbetreuung sind jeweils 14 Tage vor Beginn der jeweiligen Ferienbetreuung fällig und werden von dem angegebenen Konto abgerufen bzw. sind bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt von den Personensorgeberechtigten zu überweisen.
§ 6 Datenerhebung, -nutzung, -verarbeitung
1
Die Gemeinde ist berechtigt, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung notwendigen Daten der Schüler*in und der Personensorgeberechtigten zu erheben, weiter zu verarbeiten, zu speichern und zu nutzen.
Daten nach dieser Satzung sind insbesondere Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Bankverbindungen (in Verbindung mit Einzugsermächtigungen).