Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer in der Gemeinde Heikendorf (Neufassung)(Stellplatzsteuersatzung)
Heikendorf, 30.09.2021
Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2003, S. 57) in der z. Zt. gültigen Fassung und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 8, 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig- Holstein 2005, S. 27) in der z. Zt. gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.09.2021 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Einleitende Bestimmungen
Die Gemeinde Heikendorf erhebt eine Stellplatzsteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikels 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1
Campingeinrichtungen sind Wohnwagen (insbesondere Wohnwagen, Wohnmobile und Mobilheime) und Campinghäuser im Sinne des § 1 der Camping- und Wochenendplatzverordnung.
2
Stellplatz ist ein eigenes oder fremdes Grundstück auf einem Camping- oder Wochenendplatz im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes oder der Landesbauordnung. Satz 1 gilt für Teile eines Grundstückes entsprechend.
3
Innehaben ist die objektive Möglichkeit, rechtlich und tatsächlich über einen Stellplatz verfügen zu können. Die tatsächliche Ausübung der Verfügungsgewalt (insbesondere durch eine Nutzung) ist nicht erforderlich.
4
Nicht nur vorübergehend ist ein Zeitraum, bei dem im Kalenderjahr die Summe von 49 Kalendertagen überschritten wird. Die Kalendertage müssen keinen zusammenhängenden Zeitraum bilden.
5
Angehörige sind
- die im § 15 der Abgabenordnung genannten Personen,
- der Partner einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c und Abs. 3 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) und
- der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft).
6
Inhaber ist eine natürliche Person, der ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund eine rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über einen Stellplatz zusteht. Zu den in Satz 1 bezeichneten Personen gehören insbesondere die
- Eigentümer,
- Mieter,
- Pächter
eines Stellplatzes.
7
Familienmitglieder des Inhabers sind
- der nicht getrennt lebende Ehegatte des Inhabers,
- die Kinder des Inhabers und
- die Kinder des nicht getrennt lebenden Ehegatten des Inhabers.
8
Mietwert ist die im Kalenderjahr zu zahlende Standplatzmiete zuzüglich Nebenkostenpauschale. Sofern im Standplatzmietvertrag lediglich eine Standplatzmiete bzw. eine Standplatzmiete inklusive Nebenkostenpauschale ausgewiesen wird, gilt diese als Mietwert.
9
Erhebungszeitraum ist ein Kalenderjahr.
§ 3 Steuergegenstand (steuerpflichtiger Stellplatz)
1
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben eines steuerpflichtigen Stellplatzes im Gebiet der Gemeinde Heikendorf.
2
Steuerpflichtig ist der Stellplatz, wenn dieser zum Abstellen einer Campingeinrichtung für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum für Zwecke der persönlichen Lebensführung des Inhabers oder seiner Angehörigen vorgehalten wird (Vorhalten zur Einkommensverwendung). Nicht steuerpflichtig ist ein Stellplatz, wenn dieser als reine Kapitalanlage vorgehalten wird (Vorhalten zur Einkommenserzielung). Eine reine Kapitalanlage liegt nur vor, wenn der Stellplatz ausschließlich zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbetretrieb oder von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne der ertragssteuerlichen Vorschriften vorgehalten wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Stellplatz als reine Kapitalanlage vorgehalten wird, ist die Gemeinde nicht an die Feststellungen und Festsetzungen der Finanzbehörden gebunden.
§ 4 Steuerbefreiung
Das Innehaben eines steuerpflichtigen Stellplatzes unterliegt nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.10.2005 (BGBl. I 2005, S. 3387) nicht der Besteuerung, solange und soweit
- der Inhaber des steuerpflichtigen Stellplatzes verheiratet ist und
- von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und
- im Gebiet der Gemeinde Heikendorf eine Nebenwohnung im Sinne § 21 Abs. 3 Bundesmeldegesetz innehat, die einen steuerpflichtigen Stellplatz darstellt und
- die Nebenwohnung wegen der Bestimmungen des § 22 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes nicht als seine Hauptwohnung deklarieren kann und
- der nicht getrennt lebende Ehegatte des Inhabers des steuerpflichtigen Stellplatzes an einem anderen Ort außerhalb des Gebietes der Gemeinde Heikendorf in der ehelichen Wohnung im Sinne des § 22 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes lebt und
- der steuerpflichtige Stellplatz vom Inhaber ausschließlich deshalb vorgehalten wird, um von ihr aus seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Satz 1 gilt nur, wenn die berufliche Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 6 erforderlich und geeignet ist, um den Lebensunterhalt der Familienmitglieder des Inhabers zu sichern.
§ 5 Vermutungsregelung
Zu Gunsten der Gemeinde Heikendorf wird widerlegbar vermutet, dass der Inhaber eines Stellplatzes diesen als steuerpflichtigen Stellplatz innehat. Es obliegt dem Inhaber des Stellplatzes diese Vermutung zu widerlegen und nachzuweisen, dass er den Stellplatz nicht als steuerpflichtigen Stellplatz innehat.
§ 6 Steuerschuldner
1
Schuldner der Stellplatzsteuer ist der Inhaber des steuerpflichtigen Stellplatzes.
2
Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber eines steuerpflichtigen Stellplatzes, sind sie Gesamtschuldner.
§ 7 Besteuerungsgrundlagen
Grundlage der Besteuerung ist der Mietwert des steuerpflichtigen Stellplatzes.
§ 8 Steuertarif
Die Steuer beträgt 8% des Mietwertes.
§ 9 Steuerpflichtiger Zeitraum
1
Der steuerpflichtige Zeitraum fängt mit dem Beginn des Kalendermonats an, in das der Beginn des Innehabens des steuerpflichtigen Stellplatzes fällt. Für die folgenden Erhebungszeiträume beginnt der steuerpflichtige Zeitraum jeweils am 01.01. des Erhebungszeitraumes.
2
Der steuerpflichtige Zeitraum endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Inhaber
- den Stellplatz nicht mehr als steuerpflichtigen Stellplatz innehat und
- diese Änderung der Gemeinde Heikendorf angezeigt hat.
§ 10 Entstehen der Steuer
Die Stellplatzsteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraumes, für den die Festsetzung vorgenommen wird.
§ 11 Festsetzung der Steuer
Die Steuer wird, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen handelt, nach Ablauf des Erhebungszeitraumes durch Steuerbescheid festgesetzt. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt.
§ 12 Vorauszahlungen
Der Steuerschuldner hat innerhalb eines Monats nach Empfang des schriftlichen Steuerbescheides eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Steuer für den Erhebungszeitraum zu entrichten. Die Vorauszahlungen auf die Steuer werden zu Beginn des Erhebungszeitraumes durch Steuerbescheid festgesetzt. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe des Erhebungszeitraumes, werden die Vorauszahlungen nach der Begründung der Steuerpflicht durch Steuerbescheid festgesetzt.
§ 13 Entstehen der Vorauszahlungen
Die Vorauszahlungen auf die Stellplatzsteuer entstehen mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahres begründet wird, mit der Begründung der Steuerpflicht.
§ 14 Abrechnung über die Vorauszahlungen
Die für einen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.
§ 15 Fälligkeit
1
Die Steuer ist, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen handelt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
2
Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe des Bescheides über die Festsetzung von Vorauszahlungen bisher keine oder geringere Vorauszahlungen für den Erhebungszeitraum zu entrichten, werden die Vorauszahlungen, die sich nach dem bekannt gegebenen Vorauszahlungsbescheid für die vergangenen Fälligkeitstage ergeben, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
3
Ist die Steuerschuld größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).
4
Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Erstattung ausgeglichen.
§ 16 Anzeige- und Mitwirkungspflichten
1
Der Beginn des Innehabens eines steuerpflichtigen Stellplatzes ist innerhalb eines Monats bei der Gemeinde Heikendorf anzuzeigen.
2
Die §§ 149 bis 153 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
§ 17 Mitwirkungspflichten Dritter
1
Die Betreiber von Camping- und Wochenendplätzen haben der Gemeinde Heikendorf auf Verlangen Auskunft über die Inhaber der Stellplätze sowie über weitere im Zusammenhang mit der Festsetzung der Steuer erforderliche Daten zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung umfasst insbesondere die Übermittlung folgender Daten der Inhaber der Stellplätze
- Vornamen
- Familiennamen
- akademische Grade
- Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
- Beginn und Ende des Innehabens des Stellplatzes
- Größe des Stellplatzes
- Höhe der geschuldeten Vergütung für die Überlassung des Stellplatzes.
2
Auf Verlangen der Gemeinde Heikendorf sind die Daten nach Abs. 1 in elektronischer Form zu übermitteln.
3
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 18 Datenverarbeitung
Die Gemeinde Heikendorf verarbeitet nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes personenbezogene und grundstücksbezogene Daten, soweit dies zur Durchführung dieser Satzung erforderlich ist.
§ 19 Dynamische Verweisung
Soweit in dieser Satzung bundes- und landesrechtliche Vorschriften in Bezug genommen werden, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
1
Ordnungswidrig handelt, wer eine leichtfertige Abgabenverkürzung (§ 18 Abs. 1 KAG) oder Abgabengefährdung (§ 18 Abs. 2 KAG) vornimmt.
2
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
- entgegen § 16 Abs. 1 den Beginn des Innehabens eines steuerpflichtigen Stellplatzes nicht oder nicht rechtzeitig bei der Gemeinde Heikendorf anzeigt,
-
- entgegen § 17 Abs. 1 die geforderten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder unzutreffend erteilt,
-
- entgegen § 17 Abs. 2 die geforderten Auskünfte nicht in elektronischer Form übermittelt.
§ 21 Inkrafttreten
1
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer in der Gemeinde Heikendorf vom 18.06.2020 außer Kraft.
2
Die Steuerpflichtigen dürfen aufgrund dieser Satzung gem. § 2 Absatz 2 Satz 3 KAG für die Veranlagungszeiträume vom 01.07.2019 bis zum 31.12.2019, vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 und vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 nicht ungünstiger gestellt werden als nach den bisherigen Satzungsregelungen.