Hauptsatzung der Stadt Quickborn
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 29.04.2013 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde die nachfolgende Hauptsatzung für die Stadt Quickborn erlassen.
Die durch die Ratsversammlung beschlossenen Hauptsatzungsänderungen aus den Jahren 2018 und 2020 sind in dieser Lesefassung berücksichtigt worden.
§ 1 Wappen, Flagge, Siegel
(1)
Das Wappen der Stadt zeigt in rot auf einem silbernen Brunnenpfahl, der aus der Mitte eines silbernen, rechteckigen, gemauerten Brunnenbeckens hervorwächst und nach beiden Seiten einen Wasserstrahl im Bogen in das Becken sendet, eine goldene sitzende Eule in Vorderansicht, begleitet von zwei silbernen Seeblättern.
Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der/des Bürgermeisters/in.
(2)
Die Stadtflagge zeigt inmitten eines weißen, oben und unten von einem roten Streifen begrenzten Flaggentuches das Stadtwappen, etwas zur Stange hin verschoben.
(3)
Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen mit der Umschrift „Stadt Quickborn Kreis Pinneberg“.
§ 2 Ratsversammlung
(1)
Die Stadtvertretung führt die Bezeichnung Ratsversammlung.
(2)
Die Stadtvertreterinnen führen die Bezeichnung Ratsfrau, die Stadtvertreter die Bezeichnung Ratsherr.
(3)
Die Ratsversammlung soll grundsätzlich alle zwei Monate durch die/den Bürgervorsteher/in einberufen werden.
(4)
Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
§ 3 Aufgaben der Ratsversammlung
Die Ratsversammlung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die/den Bürgermeister/in, den Hauptausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat.
§ 4 Bürgervorsteher/in
(1)
Die/Der Bürgervorsteher/in vertritt die Belange der Ratsversammlung gegenüber der/dem Bürgermeister/in als verwaltungsleitendem Organ der Stadt.
(2)
Die/Der Bürgervorsteher/in vertritt bei öffentlichen Anlässen die Ratsversammlung sowie gemeinsam mit der/dem Bürgermeister/in die Stadt als Gebietskörperschaft. Die/Der Bürgervorsteher/in und die/der Bürgermeister/in stimmen ihr Auftreten für die Stadt als Gebietskörperschaft im Einzelfall miteinander ab.
§ 5 Bürgermeister/in
(1)
Die/Der Bürgermeister/in wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
(2)
Die/Der Bürgermeister/in wird nach den landesrechtlichen Vorschriften eingestuft. Daneben erhält sie/er eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.
§ 6 Aufgaben der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
(1)
Der/Dem Bürgermeister/in obliegen die ihr/ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Die/Der Bürgermeister/in entscheidet ferner über
- Stundungen bis zu einem Betrag von 25.000 €.
- den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche bis zu einem Betrag von 5.000 €
- die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 30.000 € (Streitwert) nicht überschritten wird.
- die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleich kommen, soweit ein Betrag von 25.000 € nicht überschritten wird.
- den Abschluss von Erschließungs- und städtebaulichen Verträgen sowie Folgekostenverträge, soweit eine Investitionssumme von 500.000 € nicht überschritten wird.
-
das Stadtvermögen
a) bei dem Erwerb, Tausch, Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Werte (Verkehrswert) von 125.000€, wenn im Einzelfall ein Grundsatzbeschluss des zuständigen Ausschusses vorliegt, bis zu einer Höhe von € 300.000. b) bei der Hingabe von Darlehen bis zum Werte von 10.000 €, c) bei der entgeltlichen und unentgeltlichen Veräußerung von beweglichen Sachen, Forderungen und Rechten bis zum Werte (Verkehrswert) von 15.000€, d) bei dem Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit die Gesamtbelastung 12.500 € nicht übersteigt. - die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen, wie z.B. Erbschaften und Vermächtnisse, bis zu einem Wert von 2.500 €, soweit keine werthaltigen Verpflichtungen damit verbunden sind.
- die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden bis zu einem Wert von monatlich 5.000 €.
-
die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der von der Ratsversammlung bereitgestellten Haushaltsmittel. Die zuständigen städtischen Selbstverwaltungsgremien sind jedoch zu beteiligen, wenn
bei Investitionsmaßnahmen über 50.000€ kein Ausschreibungsbeschluss des zuständigen Selbstverwaltungsgremiums vorliegt der Zuschlag abweichend vom preisgünstigsten Angebot unter Berücksichtigung weiterer Kriterien auf das insgesamt wirtschaftlichste Angebot erteilt werden soll die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach dem Ausschreibungsergebnis nicht ausreichen Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Ausschreibungsergebnisses bestehen, die zu einer Aufhebung der Ausschreibung führen könnten andere besondere Gründe einen Beschluss der Selbstverwaltung über die Zuschlagserteilung erfordern. - die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 60.000 €/im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
- die Erteilung des Einvernehmens gemäß BauGB. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt ist über alle wesentlichen Entscheidungen regelmäßig zu unterrichten.
- Abschnittsbildungen und Kostenspaltungen in Beitragsangelegenheiten.
- alle Angelegenheiten, unterhalb der für die Ausschüsse festgelegten Wertgrenzen.
§ 7 Gleichstellungsbeauftragte
(1)
Die Gleichstellungsbeauftragte wird durch die Ratsversammlung bestellt. Sie ist hauptamtlich tätig. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie unterrichtet den Bürgermeister/die Bürgermeisterin in wichtigen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches.
Bei allen Tätigkeiten unterliegt sie der allgemeinen Dienstaufsicht des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin.
(2)
Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, an Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse teilzunehmen. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen. Im Rahmen ihres Aufgabengebietes ist sie frühzeitig und umfassend zu informieren. Im Rahmen ihres Aufgabengebietes kann sie selbstständig Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
(3)
Ihre Tätigkeit (Aufgabenbereich) richtet sich nach § 2 Abs. 3 Gemeindeordnung, nach § 23 Gleichstellungsgesetz i.V.m. § 20 Gleichstellungsgesetz und dieser Satzung.
(4)
Nach dieser Satzung werden der Gleichstellungsbeauftragten folgende Tätigkeiten übertragen:
- Anbieten und Durchführen von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen.
- Abgabe eines jährlichen Tätigkeitsberichtes an die Ratsversammlung.
- Beratung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und Verwaltung aus gleichstellungsspezifischer Sicht.
Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister kann ihr anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen übertragen, soweit dies ihren Arbeitsauftrag als Gleichstellungsbeauftragte nicht beeinträchtigt.
§ 8 Ständige Ausschüsse
(1)
Die folgenden ständigen Ausschüsse nach §§ 45 Absatz 1, 45 a Absatz 1 GO werden gebildet.
a)
Hauptausschuss
Zusammensetzung:
9 Mitglieder der Ratsversammlung
Die/Der Bürgermeister/in ist Mitglied des Hauptausschusses ohne Stimmrecht.
Aufgabengebiet: § 45 b GO
Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit der Ausschüsse und kontrolliert die Umsetzung der von der Ratsversammlung festgelegten Ziele und Grundsätze in der von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister geleiteten Stadtverwaltung. Zu seinen Aufgaben im Rahmen dieser Zuständigkeit gehört es vor allem,
- die Beschlüsse der Ratsversammlung über die Festlegung von Zielen und Grundsätzen vorzubereiten.
- die von der Ratsversammlung nach § 28 Satz 1 Nr. 12 GO zu beschließenden Grundsätze für das Personalwesen vorzubereiten.
- das von der Ratsversammlung nach § 28 Abs. 1 Nr. 26 GO zu beschließende Berichtswesen und Controlling zu entwickeln und bei der Kontrolle der Stadtverwaltung anzuwenden.
- auf die Einheitlichkeit der Arbeit der Ausschüsse hinzuwirken; in diesem Rahmen kann er die den Ausschüssen im Einzelfall übertragenen Entscheidungen an sich ziehen, wenn der Ausschuss noch nicht entschieden hat.
- die Entscheidungen zu treffen, die ihm die Ratsversammlung übertragen hat.
- Steuerung gemeindlicher Beteiligungen im Rahmen des Berichtswesens
- Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und der privatrechtlichen Beteiligung der Stadt.
Weitere Aufgaben:
- Wirtschaftsförderung, wirtschaftliche Entwicklung
- Angelegenheiten der Querschnittsverwaltung
- Angelegenheiten der Verwaltungsgemeinschaft
- übertragene Personalangelegenheiten
- Empfehlungen zum Stellenplan
- Rechtsangelegenheiten
- Gleichberechtigung von Mann und Frau
- Stadtwerke Quickborn GmbH
- IT-Zweckverband Schleswig-Holstein
- Koordination der Zusammenarbeit zwischen Selbstverwaltungsgremien und Verwaltung
- Beratung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters im Hinblick auf Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung
- Satzungsempfehlungen im Zuständigkeitsbereich des Aufgabengebietes
- alle Angelegenheiten, die durch die Hauptsatzung nicht geregelt sind und keinem Fachausschuss zugeordnet sind.
Entscheidungsbefugnis:
- die Gründung von Gesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen sowie die Beteiligung an diesen und an deren Gründungen, sobald ein Betrag von 150.000 € nicht überschritten wird.
- die Bestellung von Vertreterinnen/Vertretern der Stadt in eigenen Gesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit die Beteiligung der Stadt einen Betrag von 150.000 € nicht übersteigt.
- die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens, soweit der Anteil der Stadt am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens den Betrag von 150.000 € nicht übersteigt.
- den Verzicht auf Ansprüche der Stadt ab 5.000 €.
- die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen, wie z.B. Erbschaften und Vermächtnisse, sofern nicht die Bürgermeisterin / der Bürgermeister zuständig ist.
- die Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen ab einer Wertgrenze von 30.000 €.
- die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, ab 25.000 € bis zu einem Betrag von 75.000 €.
-
das Stadtvermögen
a) beim Abschluss von Leasingverträgen ab 12.500 €. b) bei dem Erwerb, Tausch, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten über einem Wert (Verkehrswert) von 125.000 €, wenn im Einzelfall ein Grundsatzbeschluss des zuständigen Ausschusses vorliegt, ab einer Höhe über 300.000 €. - die Verletzung der Treuepflicht bei ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen/Bürgern, Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamten.
- die Befangenheit von Ausschussmitgliedern und der nach § 46 Absatz 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitglieder der Ratsversammlung.
- Angelegenheiten der Auftragsvergabe und des Vergabeverfahrens in seinem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht die Bürgermeisterin/der Bürgermeister zuständig ist.
- Der Hauptausschuss trifft auf Vorschlag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters die Personalentscheidungen für Inhaber/innen von Stellen, die der/dem Bürgermeister/in unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.
- Dem Hauptausschuss wird die Befugnis als oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters übertragen.
b)
Finanzausschuss
Zusammensetzung:
9 Mitglieder (darunter bis zu 4 Bürger/innen, die der Ratsversammlung angehören können).
Aufgabengebiet:
- Finanzwesen
Empfehlungen zum Haushaltsplan Steuern, allg. Zuweisungen, allg. Umlagen Sonstige allg. Finanzwirtschaft Finanzwirtschaftliches Berichtswesen - Prüfung des Jahresabschlusses, soweit das Rechnungsprüfungsamt nicht besetzt ist
- Satzungsempfehlungen im Zuständigkeitsbereich des Aufgabengebietes
Entscheidungsbefugnis:
Der Finanzausschuss entscheidet über:
- Stundungen und Niederschlagung von Ansprüchen, sofern nicht die Bürgermeisterin/der Bürgermeister zuständig ist.
- die Befangenheit von Ausschussmitgliedern und der nach § 46 Absatz 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitglieder der Ratsversammlung.
- Angelegenheiten der Auftragsvergabe und des Vergabeverfahrens in seinem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht die Bürgermeisterin/der Bürgermeister zuständig ist.
c)
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt
Zusammensetzung:
7 Mitglieder (darunter bis zu 3 Bürger/innen, die der Ratsversammlung angehören können)
Aufgabengebiet:
- Räumliche Planung und Entwicklung
Bauleitplanung und vorbereitende Planungen (z. B. Gebietsentwicklungsplanung, Stadtentwicklungsplanung, Rahmenplanungen) Landschaftsplanung Koordinierende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Stadtentwicklungskonzept Verkehrsplanung Planfeststellungsverfahren Planverfahren von Dritten - Bau- und Grundstücksordnung
- ÖPNV
- Öffentliche Gewässer
Renaturierung Gewässerschutz - Naturschutz und Landschaftspflege
Biotopschutz, Ausgleichsflächen und Schutzgebiete Angelegenheiten der Waldpflege und der Waldentwicklung - Altablagerungen, Altlasten
- Lärmschutz (einschl. Fluglärm)
- Koordinierende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Klimaschutz
- Vorbereitung des Abschlusses von Erschließungs- und städtebaulichen Verträgen sowie Folgekostenverträge, soweit eine Investitionssumme von 500.000 € überschritten wird
- Satzungsempfehlungen im Zuständigkeitsbereich des Aufgabengebietes (einschließlich sonstiger Satzungsempfehlungen im Bereich der Bauleitplanung)
Entscheidungsbefugnis:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt entscheidet über:
- die Förderung von Vereinen, Verbänden und Institutionen ab 2.500 € in seinem Zuständigkeitsbereich.
- die konzeptionellen Angelegenheiten (Bedarfe etc.) für die vom Fachausschuss betreuten Einrichtungen.
- die Befangenheit von Ausschussmitgliedern und der nach § 46 Absatz 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitglieder der Ratsversammlung.
- Angelegenheiten der Auftragsvergabe und des Vergabeverfahrens in seinem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht die Bürgermeisterin/der Bürgermeister zuständig ist.
d)
Ausschuss für Bildung, Kultur und Freizeit
Zusammensetzung:
7 Mitglieder (darunter bis zu 3 Bürger/innen, die der Ratsversammlung angehören können)
Aufgabengebiet:
- Schulwesen
- Musikpflege
- Volkshochschule
- Büchereiwesen
-
Kleingartenwesen
- Heimat- und sonstige Kulturpflege
- Förderung des Sports
- Freizeit und Erholung
- Förderung des Ehrenamtes
-
Nutzung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen
- Namensgebung von Straßen, Wegen, Plätzen und öffentlichen Gebäuden
- Satzungsempfehlungen im Zuständigkeitsbereich des Aufgabengebietes
Entscheidungsbefugnis:
Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Freizeit entscheidet über:
- die Förderung von Vereinen, Verbänden und Institutionen ab 2.500 € in seinem Zuständigkeitsbereich
- die konzeptionellen Angelegenheiten (Bedarfe etc.) für die vom Fachausschuss betreuten Einrichtungen.
- die Befangenheit von Ausschussmitgliedern und der nach § 46 Absatz 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitglieder der Ratsversammlung.
- Angelegenheiten der Auftragsvergabe und des Vergabeverfahrens in seinem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht die Bürgermeisterin/der Bürgermeister zuständig ist.
e)
Ausschuss für Kinder, Jugend und Soziales
Zusammensetzung:
7 Mitglieder (darunter bis zu 3 Bürger/innen, die der Ratsversammlung angehören können)
Aufgabengebiet:
-
Kinder und Jugend
Jugendhilfe nach dem KJHG Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit Tageseinrichtungen für Kinder Suchtprävention und –beratung -
Förderung der Wohlfahrtspflege
-
Soziales
Angelegenheiten des Sozial- und Gesundheitswesens Integration von Menschen mit Behinderung Angelegenheiten für Aussiedler und Flüchtlinge Sonstige soziale Einrichtungen - Seniorenangelegenheiten
- Wohnungswesen einschließlich Obdachlosenangelegenheiten
- Polizeibeirat
- Satzungsempfehlungen im Zuständigkeitsbereich des Aufgabengebietes
Entscheidungsbefugnis:
Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Soziales entscheidet über:
- die Förderung von Vereinen, Verbänden und Institutionen ab 2.500 € in seinem Zuständigkeitsbereich
- die konzeptionellen Angelegenheiten (Bedarfe etc.) für die vom Fachausschuss betreuten Einrichtungen.
- die Befangenheit von Ausschussmitgliedern und der nach § 46 Absatz 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitglieder der Ratsversammlung.
- Angelegenheiten der Auftragsvergabe und des Vergabeverfahrens in seinem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht die Bürgermeisterin/der Bürgermeister zuständig ist
f)
Ausschuss für kommunale Dienstleistungen
Zusammensetzung:
9 Mitglieder (darunter bis zu 4 Bürger/innen, die der Ratsversammlung angehören können).
Aufgabengebiet:
-
Liegenschaftsverwaltung
Grundstücksangelegenheiten Hoch- und Tiefbaumaßnahmen Technischer Betrieb Gebäude einschließlich Energiesparmaßnahmen -
Angelegenheiten des Bauhofes
- Angelegenheiten des Freibades
-
Brandschutzangelegenheiten
- Katastrophenschutz
- Abfallwirtschaft
- Abwasserbeseitigung, wasserbauliche Anlagen
- Gemeindestraßen
Straßenausbauplanung und Straßenbau Straßenunterhaltung und Entwässerung Straßenreinigung und Winterdienst. -
Landes- und Bundesstraßen
- Parkeinrichtungen
-
Grünanlagen
- Märkte
- Abgaben / Beitragsangelegenheiten
- Aufgaben gemäß der Betriebssatzung der Kommunalbetriebe
Breitbandversorgung - Satzungsempfehlungen im Zuständigkeitsbereich des Aufgabengebietes
Entscheidungsbefugnis:
Der Ausschuss für Kommunale Dienstleistungen entscheidet über:
- die Förderung von Vereinen, Verbänden und Institutionen ab 2.500 € in seinem Zuständigkeitsbereich
- die Befangenheit von Ausschussmitgliedern und der nach § 46 Absatz 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitglieder der Ratsversammlung.
- Angelegenheiten der Auftragsvergabe und des Vergabeverfahrens in seinem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht die Bürgermeisterin/der Bürgermeister zuständig ist.
- Grundsatzentscheidungen über Grundstücksangelegenheiten.
Weitere Entscheidungsbefugnisse regelt die Betriebssatzung der Kommunalbetriebe.
(2)
Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Ratsversammlung wird folgender Ausschuss bestellt, der aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften zu bilden ist:
Wahlprüfungsausschuss
Rechtsgrundlage:
- Gemeinde- und Kreiswahlordnung
Zusammensetzung:
- 5 Mitglieder der Ratsversammlung
Aufgabengebiet:
- Vorprüfung der Einsprüche gegen die Gemeindewahl sowie der Gültigkeit der Wahl
(3)
Neben Mitgliedern der Ratsversammlung können in die Ausschüsse zu Abs. 1 b) – f) auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Ratsversammlung nicht angehören. Diese müssen der Ratsversammlung jedoch angehören können. Ihre Zahl darf die Zahl der Ratsfrauen/Ratsherren nicht erreichen.
Die Fraktionen können als zusätzliche Mitglieder im Sinne von § 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung Bürgerinnen und Bürger entsenden, die der Ratsversammlung angehören könnten.
(4)
Die Vertretung in den Ausschüssen zu Abs. 1 b) - f) erfolgt durch Ratsfrauen/Ratsherren und andere Bürgerinnen und Bürger; diese müssen der Ratsversammlung angehören können. Die Vertretung im Hauptausschuss erfolgt durch Ratsfrauen/Ratsherren. Die Vertreter/Vertreterinnen der ordentlichen Ausschussmitglieder werden durch die Ratsversammlung gewählt. Vertreterinnen/Vertreter für zusätzliche Mitglieder im Sinne von § 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung werden von ihren Fraktionen benannt. Jede Fraktion kann stellvertretende Ausschussmitglieder bis zur Anzahl ihrer ordentlichen Ausschussmitglieder zuzüglich eines weiteren Mitgliedes der Ratsversammlung vorschlagen oder 2 Vertreterinnen/Vertreter für zusätzliche Mitglieder benennen. Die Fraktionen sind verpflichtet, Listen über die Vertretungsreihenfolge einzureichen.
Die Stellvertretenden vertreten die Ausschussmitglieder, wenn diese verhindert sind, in der Reihenfolge, in der sie gewählt bzw. benannt sind.
(5)
Anregungen und Beschwerden der Einwohner/innen, die an die Ratsversammlung gerichtet sind, sind von dem jeweils zuständigen Fachausschuss zu beraten und mit einer Empfehlung der Ratsversammlung zuzuleiten.
Die/Der Bürgermeister/in kann für die Ratsversammlung eine zusätzliche Empfehlung abgeben.
§ 8a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
(1)
Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder in vergleichbaren Notsituationen können Sitzungen der Ratsversammlung, der Fachausschüsse oder der Beiräte als Videokonferenz durchgeführt werden.
(2)
Ob ein Fall höherer Gewalt im Sinne von Absatz 1 vorliegt, entscheidet die Vorsitzende/der Vorsitzende in Abstimmung mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister.
§ 9 Grundsatz der Öffentlichkeit
Die Beratungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird im Einzelfall entschieden.
§ 10 Einwohnerversammlung
(1)
Die/Der Bürgervorsteher/in kann einmal im Jahr zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Stadt eine Versammlung der Einwohner/innen einberufen.
Das Recht der Ratsversammlung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Zusätzliche Einwohnerversammlungen können auch begrenzt auf die Ortsteile Quickborn-Heide und Quickborn-Renzel durchgeführt werden, soweit ausschließlich oder überwiegend ortsteilbezogene Erörterungsgegenstände dies erfordern.
(2)
Die/Der Bürgervorsteher/in gibt nach den für die Durchführung von Sitzungen der Ratsversammlung geltenden Regelungen Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung öffentlich bekannt. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung vor Eintritt in die Behandlung der zu erörternden Tagesordnungspunkte ergänzt oder geändert werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Einwohner/innen einverstanden sind.
(3)
Die/Der Bürgervorsteher/in leitet die Einwohnerversammlung. Sie/Er kann die Redezeit bis zu drei Minuten je Redner/in beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie/Er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die/Der Bürgervorsteher/in berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen/Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich vorzulegen oder zu Protokoll zu geben. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Einwohner/innen abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
- die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung
- die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohner/innen
- die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren
- den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde und das Ergebnis der Abstimmung
Die Niederschrift wird von der/dem Bürgervorsteher/in und der/dem Protokollführer/in unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, über die abgestimmt wurde, sollen möglichst in der nächsten Sitzung der Ratsversammlung behandelt werden.
§ 11 Verträge mit Ratsmitgliedern, Ausschussmitgliedern sowie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister
Verträge der Stadt mit
- Ratsfrauen/Ratsherren, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder
- juristischen Personen, an denen Ratsfrauen/Ratsherren, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind,
sind ohne Genehmigung der Ratsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie nach einem feststehenden Tarif abgeschlossen sind oder wenn ihr Wert 25.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 2.500 € nicht übersteigt. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Ratsversammlung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 100.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 10.000 € hält.
§ 12 Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 64 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 56 Absatz 3 und 4 GO entsprechen:
- bei Geschäften, deren Wert 50.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 5.000 € nicht übersteigt
- bei Arbeitsverträgen
- bei der Anerkennung von Bewilligungsbescheiden
§ 13 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Die Stadt ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Ratsversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschrift, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 Landesdatenschutzgesetz und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.
§ 14 Veröffentlichungen (Bekanntmachungsverordnung)
(1)
Satzungen und Verordnungen der Stadt Quickborn werden durch Bereitstellung im Internet unter www.quickborn.de mit dem Hinweis auf den Veröffentlichungstag bekannt gemacht. Auf die Veröffentlichung wird an der Bekanntmachungstafel neben dem Haupteingang des Rathauses, Rathausplatz 1, hingewiesen.
Bürgerinnen und Bürger können sich diese Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen der Satzungen und Verordnungen werden im Rathaus, Rathausplatz 1, bereitgehalten.
(2)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(3)
Tag, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Ratsversammlung sowie Tag, Uhrzeit und Ort der jeweiligen Ausschusssitzungen der Ratsversammlung sind in der Form des Absatzes 1 öffentlich bekannt zu machen. Die Tagesordnungen für die Ratsversammlung und Ausschüsse sind ergänzend durch Aushang bekannt zu geben.
(4)
Andere vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(5)
Bekanntmachungen der Stadt Quickborn nach dem Baugesetzbuch werden abweichend von Absatz 1 im „Quickborner Tageblatt“ bekannt gegeben. Ergänzend erfolgt eine Veröffentlichung im Internet unter www.quickborn.de und Aushang an der Bekanntmachungstafel neben dem Haupteingang des Rathauses, Rathausplatz 1.
Die örtliche Bekanntmachung ist bewirkt mit Ablauf des Tages, an dem sie in der Zeitung veröffentlicht wurde.
§ 15 Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 20. Juli 2010 außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) wurde durch die Kommunalaufsichtsbehörde am 30.05.2013 erteilt.