Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Lütjenburg
in Kraft getreten am 01.01.2010
in der Fassung des 8. Nachtrages
in Kraft getreten am 01.01.2021
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 15. Dezember 2009, 14.12.2010, 22.02.2012, 16.12.2013, 07.07.2015, 13.10.2016, 05.07.2017, 12.12.2018 und 17.12.2020 folgende Satzung erlassen:
Abschnitt I
Abschnitt I gilt nur für das Gebiet der Stadt Lütjenburg. § 7 gilt auch für das Gebiet der Gemeinde Hohwacht.
§ 1 Reinigungspflicht
Die Stadt Lütjenburg betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage der Stadt Lütjenburg als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 übertragen wird. Zur Reinigung gehört es, nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Straßen zu säubern (§ 3 Abs. 1), Schnee zu räumen und bei Glatteis zu streuen (§ 3 Abs. 2-5).
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht
(1)
Die Reinigungspflicht wird für die in der Anlage A bezeichneten Straßen in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke für folgende Straßenteile auferlegt:
a) Gehwege mit Ausnahme derjenigen Teile, die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnet sind,
b) begehbare Seitenstreifen,
c) Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist,
d) Gräben und Durchlässe,
e) die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen.
(2)
Die Reinigungspflicht für die in der Anlage B bezeichneten Straßen und Wege wird über den in Absatz 1 festgelegten Rahmen hinaus auf die Hälfte der Straßen- und Wegefläche und die Rinnsteine erweitert und in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Anliegern auferlegt.
(3)
Die Reinigungspflicht für die in der Anlage C bezeichneten Wege wird in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Anliegern auferlegt. Zur Reinigung dieser Wege gehört entgegen § 1 Satz 2 nur die Säuberung der Wege, nicht aber das Räumen von Schnee und das Bestreuen bei Glatteis.
(4)
Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
a) den Erbbauberechtigten,
b) den Nießbraucher, sofern er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat,
c) den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.
(5)
Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
(6)
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht.
§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1)
Die Reinigungspflichtigen haben die Reinigung nach Bedarf, mindestens aber einmal im Monat durchzuführen. Die zu reinigenden Straßenteile sind zu säubern und von Kräutern zu befreien. Dabei dürfen keine Herbizide verwendet werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis frei zu halten. Einer mit der Reinigung verbundenen Staubentwicklung ist bei frostfreier Witterung durch Sprengen mit Wasser vorzubeugen. Im Übrigen richten sich Art und Umfang der Reinigung nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2)
Die Reinigungspflichtigen haben die Reinigung nach Bedarf, mindestens aber einmal im Monat durchzuführen. Die zu reinigenden Straßenteile sind zu säubern und von Kräutern zu befreien. Dabei dürfen keine Herbizide verwendet werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis frei zu halten. Einer mit der Reinigung verbundenen Staubentwicklung ist bei frostfreier Witterung durch Sprengen mit Wasser vorzubeugen. Im Übrigen richten sich Art und Umfang der Reinigung nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(3)
Nach 20:00 Uhr sind Schnee sowie Schnee- und Eisglätte werktags bis 07:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. In der Zeit von 07:00 – 20:00 Uhr sind werktags a) Schnee- und Eisglätte – so oft wie erforderlich – unverzüglich, b) Schnee unverzüglich nach beendetem Schneefall zu beseitigen. Für Sonn- und Feiertage gilt hier ein Zeitraum von 09:00 – 20:00 Uhr.
(4)
Schnee und Eis sind bei vorhandenen Vorgärten oder anderen Geländestreifen erstrangig dort abzulagern – andernfalls auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dieses nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahrund Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.
(5)
Gehwege im Sinne dieser Satzung sind selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Auf Fahrbahnen ohne selbständige oder erkennbar abgesetzte Gehwege und in Fußgängerstraßen gilt beidseitig ein Streifen von 1,50 m Breite als Gehweg. Hierunter sind auch Wohn- / Stichstraßen einzuordnen.
§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
(1)
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen; andernfalls kann die Stadt Lütjenburg die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.
(2)
Eine über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigung liegt insbesondere bei Hundekot und den Ausscheidungen anderer Tiere vor. Die Führerinnen und Führer sowie die Halterinnen und Halter der Tiere sind verpflichtet, die Ausscheidungen der Tiere insbesondere den Hundekot unverzüglich zu entfernen.
§ 5 Grundstücksbegriff
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach § 56 StrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Bestimmung dieser Satzung über
a) die Reinigung nach § 4
b) die Reinigungspflicht nach § 2
c) die Ge- und Verbote des § 3
verstößt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 511,-- € geahndet werden.
§ 7 Straßenreinigungsgebühren
Zur Deckung von 85 v.H. der Kosten für die Reinigung der Straßen, für welche die Reinigungspflicht nicht nach § 2 und § 10 übertragen wurde, erhebt die Stadt Lütjenburg nach einer zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung Straßenreinigungsgebühren.
§ 8 Datenverarbeitung
(1)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der Straßenreinigung ist die Stadt Lütjenburg berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes vom 09. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H., 4/2000, S. 169) in der aktuellen Fassung zu erheben. Insbesondere ist die Stadt Lütjenburg berechtigt,
a) Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu veranlagenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift, sofern § 31 Absatz 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;
b) Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu veranlagenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift;
c) Angaben der zuständigen Behörde aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümers des jeweils zu veranlagenden Grundstückes, sofern § 2 Absatz 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht;
d) Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu veranlagenden Grundstücke;
e) Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu veranlagenden Grundstücken;
f) Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes (Liegenschaftsamtes) zur Abgrenzung der städtischen Grundstücke zu den jeweils zu veranlagenden Privatgrundstücken zu verwenden.
(2)
Die nach Absatz 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden Daten darf die Stadt nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung, insbesondere zum Zwecke der Erhebung der Straßenreinigungsgebühren verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 28 Absatz 2 des Landesschutzgesetzes Anwendung.
Abschnitt II
Hohwacht
- Dieser Abschnitt gilt nur für das Gebiet der Gemeinde Hohwacht -
3. Nachtrag in Kraft getreten am 24.07.2015
§ 9 Gegenstand der Reinigungspflicht
(1)
Die Stadt Lütjenburg betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 10 anderen übertragen wird.
(2)
Die Reinigungspflicht der Stadt umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO.
(3)
Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.
§ 10 Übertragung der Reinigungspflicht
(1)
Die Reinigungspflicht für die im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern auferlegt. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (Anlage 1 bis 4)
(2)
Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
- den Erbbauberechtigten
- den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
- den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.
(3)
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
(4)
Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
§ 11 Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1)
Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 10 Abs. 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen oder die Oberflächenentwässerung eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.
(2)
Gehwege sind bei Bedarf, mindestens jedoch alle 4 Wochen, zu säubern. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind sauber zu halten. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.
(3)
Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben sollte; ihre Verwendung ist nur erlaubt,
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- oder - abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.
(4)
Nach 20:00 Uhr sind Schnee sowie Schnee- und Eisglätte werktags bis 08.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
In der Zeit von 08.00 Uhr – 20.00 Uhr sind werktags
a) Schnee- und Eisglätte – so oft wie erforderlich – unverzüglich,
b) Schnee unverzüglich nach beendetem Schneefall zu beseitigen.
Für Sonn- und Feiertage gilt hier ein Zeitraum von 09.00 Uhr – 20.00 Uhr
(5)
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
(6)
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dieses nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und/oder die Fahrbahn geschafft werden.
§ 12 Außergewöhnliche Verunreinigung
(1)
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Stadt die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen.
(2)
Eine über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigung liegt insbesondere bei Hundekot und den Ausscheidungen anderer Tiere vor. Die Führerinnen und Führer sowie Halterinnen und Halter der Tiere sind verpflichtet, die Ausscheidungen der Tiere insbesondere den Hundekot unverzüglich zu entfernen.
§ 13 Grundstücksbegriff
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
(2)
Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- seiner Reinigungspflicht nach § 10 dieser Satzung nicht nachkommt,
- gegen ein Ge- oder Verbot des § 11 dieser Satzung verstößt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 511,-- € geahndet werden.
§ 15 Datenverarbeitung
(1)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der Straßenreinigung ist die Stadt Lütjenburg berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes vom 09. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H., 4/2000, S. 169) in der aktuellen Fassung zu erheben. Insbesondere ist die Stadt Lütjenburg berechtigt,
- Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu veranlagenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;
- Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu veranlagenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift;
- Angaben der zuständigen Behörde aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümers des jeweils zu veranlagenden Grundstückes, sofern § 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht;
- Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu veranlagenden Grundstücke;
- Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu veranlagenden Grundstücken; 6. Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes (Liegenschaftsamtes) zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu veranlagenden Privatgrundstücken zu verwenden.
(2)
Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden Daten darf die Stadt nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung, insbesondere zum Zwecke der Erhebung der Straßenreinigungsgebühren verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 28 Abs. 2 des Landesschutzgesetzes Anwendung.
Abschnitt III
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung vom 19.12.2007 außer Kraft.




