Gebührensatzung der Gemeinde Rendswühren über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr(Feuerwehrgebührensatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 bis 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. SH S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2021 (GVOBl. SH S. 566 ff.), des § 29 Abs. 2 bis 4 und 6 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) des Landes Schleswig- Holstein vom 10.02.1996 (GVOBl. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2020 (GVOBl. S. 686) und der §§ 1 Abs. 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. SH S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVOBl. SH S. 566) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Rendswühren am 04.11.2021 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Aufgaben der Feuerwehr
(1)
Bei Bränden, Not- und Unglücksfällen hat die Feuerwehr gem. § 6 Abs. 1 BrSchG Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) wahrzunehmen (abwehrender Brandschutz, technische Hilfeleistung). Daneben wirkt die Feuerwehr im Katastrophenschutz mit.
(2)
Bei der Brandverhütungsschau (§ 23 Abs. 2 BrSchG) sowie der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung (§ 6 Abs. 2 BrSchG) hat die Feuerwehr mitzuwirken.
(3)
Soweit die Pflichtaufgaben der Feuerwehr nicht beeinträchtigt werden, steht die Feuerwehr auf Anforderung zu sonstigen Dienstleistungen, insbesondere für technische Hilfeleistungen, zur Verfügung. Die Weitergabe oder das Verleihen von Ausrüstungsgegenständen ist ausgeschlossen.
§ 2 Gegenstand der Benutzungsgebühr
(1)
Einsätze und Leistungen der Feuerwehr gem. § 29 Abs. 1 BrSchG sind gebührenfrei.
(2)
Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr gem. § 29 Abs. 2 BrSchG und nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. § 21 Abs. 3 BrSchG bleibt unberührt.
§ 3 Höhe und Bemessungsgrundlage der Benutzungsgebühr
(1)
Die Benutzungsgebühr wird nach Stundensätzen erhoben. Für die Berechnung des Stundensatzes wird der Zeitraum der Abwesenheit der Feuerwehrangehörigen und der Fahrzeuge vom Feuerwehrgerätehaus sowie der Zeitraum der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft zugrunde gelegt.
(2)
Es werden Gebühren erhoben
1. | für den Feuerwehrangehörigen | 21,00 € je Std. |
2. | für den Einsatz von Fahrzeugen | |
2.1 | Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) | 111,00 € je Std. |
2.2 | Löschgruppenfahrzeug (LF 8/6) | 23,00 € je Std. |
(3)
Für jede angefangene Stunde wird der volle Stundensatz erhoben.
(4)
Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Anzahl der Fahrzeuge liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleitung.
(5)
Mit dem Stundensatz für Fahrzeuge sind die Kosten für die Betriebsmittel abgegolten; nicht eingeschlossen sind die in § 4 genannten Verbrauchsmittel.
(6)
Eine Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Feuerwehr nach ihrem Ausrücken nicht mehr tätig zu werden braucht und die Feuerwehr dieses nicht zu vertreten hat.
§ 4 Kostenerstattung
(1)
Die Kosten für aufgewendete Sonderlöschmittel gem. § 29 Abs. 2 Satz 4 Ziff. 6 BrSchG sowie Auslagen gem. § 29 Abs. 3 Ziff. 1 BrSchG wie Ölbindemittel, Filter, Prüfröhrchen und sonstige Verbrauchsmittel der Feuerwehren, soweit sie nicht dem Betrieb der Fahrzeuge unmittelbar dienen, werden durch öffentlich rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht.
(2)
Der Kostenerstattungsanspruch entsteht mit dem Verbrauch der in Abs. 1 genannten Mittel. Hierbei werden die geltenden Tagespreise zzgl. eines Verwaltungskostenaufschlages gem. § 29 Abs. 3 Ziff. 3 BrSchG zugrunde gelegt. Im Übrigen gelten die §§ 5 – 6 dieser Satzung entsprechend.
§ 5 Gebührenschuldner
(1)
Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet
- die Auftraggeberin oder der Auftraggeber
- die Eigentümerin oder der Eigentümer oder diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, zu deren Gunsten die Leistungen erfolgen oder deren Verpflichtung oder Interessen durch die Leistungen wahrgenommen werden.
- der oder die Verantwortlichen gem. § 29 Abs. 2 Satz 4 Ziff. 1 – 6 BrSchG.
(2)
Mehrere gebührenpflichtige Personen haften gesamtschuldnerisch.
§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der gebührenpflichtigen Leistung durch die Feuerwehr.
(2)
Die Gebührenschuld wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig.
(3)
Eine Vorauszahlung bis zur Höhe der voraussichtlichen Benutzungsgebühr kann gefordert werden.
§ 7 Ersatzansprüche der Gemeinde als Träger der Feuerwehr
Für die Berechnung von Ersatzansprüchen gilt diese Satzung entsprechend.
§ 8 Datenverarbeitung
(1)
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenschuldnerin / des Gebührenschuldners sowie eigener Ermittlungen ein Verzeichnis mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(2)
Zur Ermittlung der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners sowie zur Gebührenerhebung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die von Dritten (insbe- sondere Ordnungsbehörden) erhoben worden sind, zulässig. Sie dürfen zum Zwecke der Gebührener- hebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
(3)
Für die Ersatzansprüche gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 9 Haftung und Schäden
(1)
Für Personen- und Sachschäden, die bei einem Einsatz der Feuerwehr entstehen, haftet die Gemeinde (Feuerwehr) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2)
Die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner haben der Gemeinde (Feuerwehr) von Ersatzansprüchen Dritter wegen einsatzbedingter Schäden freizustellen, sofern dieser von der Feuerwehr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.
§ 11 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Feuerwehrgebührensatzung vom 25. Oktober 2001 außer Kraft.