Zuständigkeitsordnung zur Hauptsatzung der Stadt Rendsburg
Aufgrund des § 27 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.03.2023 (GVOBl Schl.-H. S. 170) i. V. m. § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Rendsburg wird nach Beschluss der Rats-versammlung vom 06. Juni 2023 folgende Zuständigkeitsordnung als Anlage zur Hauptsatzung für die Stadt Rendsburg erlassen:
§ 1 Aufgaben und Entscheidungen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und des Senats
Die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und dem Senat übertragenden Aufgaben und Entscheidungen ergeben sich aus der Hauptsatzung.
§ 2 Aufgaben des Umweltausschusses
(1)
Der Umweltausschuss fasst innerhalb der in § 6 der Hauptsatzung festgelegten Aufgabengebiete und im Rahmen der jeweils geltenden städtischen Satzungen Beschlüsse über:
- Stellungnahmen bei der Aufstellung und Fortschreibung der Landschaftsrahmenplanung innerhalb der Regionalplanung des Landes Schleswig-Holstein,
- Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschlüsse für Landschaftspläne nach dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
-
die Form der Öffentlichkeitsbeteiligung und Form der Auslegung für
a) Landschaftspläne nach dem LNatSchG b) Luftreinhalte- und Aktionspläne sowie c) Lärmminderungs- und Aktionspläne nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), -
die Planung und Ausstattung von
a) Naturerlebnisräumen, b) Spiel- und Bolzplätzen, c) Sonstigen öffentlichen Grünflächen außerhalb der Gebiete des Besonderen Städtebaurechts (z. B. Sanierungsgebiete) des BauGB, - die Planung und Bereitstellung von Ökokontoflächen,
- den Boden- und Gewässerschutz außerhalb der Verfahren nach dem BauGB,
- den Artenschutz außerhalb der Verfahren nach dem BauGB,
- projektunabhängige Energieeinspar- und Klimaschutzangelegenheiten,
- die Zuschussrichtlinien in Umweltangelegenheiten,
- die Durchführung von Ausstellungen und Wettbewerben in Umwelt-, Naturschutz-, Landschafts- und Freiplanungsangelegenheiten,
- die Öffentlichkeitsarbeit in Umweltangelegenheiten,
- die Schutz- und Unterhaltungsmaßnahmen für die städtischen Moorflächen,
- die Umweltangelegenheiten im Rahmen der Abwasserbeseitigung,
- die Pflege der städtischen Grünanlagen und der Parkanlage des Friedhofes Klint,
- die Waldbewirtschaftung,
- die Umweltschutzangelegenheiten,
- die ökologischen Aspekte der Stadtreinigung und des Winterdienstes,
- der Umweltausschuss ist weiter für die grundlegende Planung und Umsetzung des Projektes fahrradfreundliche Stadt zuständig. Im Rahmen dessen ist er ebenfalls als führender Ausschuss zuständig für die Planung sämtlicher Fahrradwege in Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen.
- Die Angelegenheiten im Rahmen des Stadtmarketing. Dem Ausschuss obliegen die Entscheidungen über die Durchführung, Umsetzung und Kontrolle des Stadtmarketing. Er entscheidet über die Stadtmarketingprojekte einschließlich der finanziellen städtischen Beteiligung.
- Die Angelegenheiten des Tourismus unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Aspekte.
- Angelegenheiten des Marktwesens,
- die Erstellung einer Entwicklungsstrategie insbesondere für den Bereich der Innenstadt, soweit nicht andere Ausschüsse zuständig sind.
(2)
Der Umweltausschuss nimmt die Aufgaben eines Werkausschusses für die Eigenbetriebe „Umwelt- und Technikhof der Stadt Rendsburg“ und „Abwasserbeseitigung Rendsburg“ wahr, sofern die Angelegenheiten innerhalb der Betriebszweige nicht in andere Zuständigkeitsbereiche fallen.
§ 3 Aufgaben des Bauausschusses
(1)
Der Bauausschuss fasst innerhalb der in § 6 der Hauptsatzung festgelegten Aufgabengebiete und im Rahmen der jeweils geltenden städtischen Satzungen Beschlüsse über:
- die Stellungnahmen in Verfahren der Landes- und Regionalplanung,
-
die Einleitung und Festlegung der Form der Öffentlichkeitsbeteiligung bei
a) Städtebaulichen Entwicklungskonzepten (z.B. Integriertes Stadtentwicklungskonzept, Wohnungsmarktkonzept, Verkehrsentwicklungsplan, Rahmen- und Masterpläne, Integrierte Entwicklungskonzepte), b) Sonstigen städtebaulich und städtebaulich relevanten Planungen (z.B. Einzelhandelskonzepte), -
die Aufstellung, den Entwurf und die Auslegung sowie Festlegung der Form der Öffentlichkeitsbeteiligung und Form der Auslegung für
a) Bauleitpläne nach dem BauGB (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan), b) sonstige städtebauliche Satzungen nach dem BauGB (z.B. Innenbereichssatzungen, Erhaltungssatzungen, Sanierungssatzungen), - die Maßnahmenpläne für Gesamtmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen in Gebieten des Besonderen Städtebaurechts (z. B. Sanierungsgebiete) des BauGB,
-
zu städtebaulichen Geboten nach den §§ 175 ff. BauGB:
a) Baugebot (§ 176 BauGB), b) Modernisierungs- und Instandsetzungsgebote (§ 177 BauGB), c) Pflanzgebot (§ 178 BauGB), d) Rückbau- und Entsiegelungsgebot (§ 179 BauGB), - über den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung und der Modalitäten der Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen im Bauleitplanverfahren sowie die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten (§ 2 Abs. 4 und § 4 c BauGB),
- die Höhe der Ablösebeträge für einen Stellplatz nach der Landesbauordnung (§ 50 Absatz 5 LBO 2009),
-
den Abschluss von
a) Städtebaulichen Verträgen (§ 11 BauGB) und b) Erschließungsverträgen (§ 124 BauGB) c) Kreuzungsvereinbarungen (§ 12 Bundesfernstraßengesetz) und d) sonstige Verträge in Bauangelegenheiten bis zu einer Kostenbeteiligung der Stadt in Höhe von 250.000,00 €,
- die Zuschussrichtlinien in Bauangelegenheiten
- die Durchführung von Wettbewerben in Bau- und Planungsangelegenheiten,
- die Öffentlichkeitsarbeit in Bau- und Planungsangelegenheiten.
- die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen.
§ 4 Aufgaben des Ausschusses für Bildung, Kultur und Sport
(1)
Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport entscheidet innerhalb der in § 6 der Hauptsatzung festgelegten Aufgabengebiete und im Rahmen der jeweils geltenden städtischen Satzungen über:
- grundsätzliche Angelegenheiten der Stadt Rendsburg als Schulträgerin und der Richtlinien für die Schulkinderbetreuung (Betreute Grundschulen, Offene Ganztagsschulen, Schulsozialarbeit),
- grundsätzliche Angelegenheiten der Kultur- und Bildungseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Rendsburg, an denen die Stadt Rendsburg beteiligt ist und die die Stadt Rendsburg bezuschusst,
- die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen im Bereich Kultur und für Bildungseinrichtungen,
- grundsätzliche Angelegenheiten der Sporteinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Rendsburg, an denen die Stadt Rendsburg beteiligt ist und die die Stadt Rendsburg bezuschusst,
- die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen an Sportvereine und Sportverbände,
- die Richtlinien für Auszeichnungen und Ehrungen für besondere Leistungen und Verdienste auf dem Gebiet des Sports,
- grundsätzliche Angelegenheiten der partnerschaftlichen Kontakte der Stadt Rendsburg einschließlich des Beschlusses von Zuschussrichtlinien,
- grundsätzliche Angelegenheiten der Europäischen bzw. Internationalen Jugendspielen und Kulturtagen,
- grundsätzliche Angelegenheiten der Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Rendsburg und in Angelegenheiten des Kindertagesstättengesetzes,
- die Zuschüsse an Kindertagesstätten in anderer Trägerschaft,
- die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen an soziale Vereine und Verbände und in Ange-legenheiten der Wohlfahrtspflege,
- die Vergabe von Auszeichnungen für besondere Leistungen im sozialen Bereich,
- grundsätzliche Angelegenheiten für bürgerschaftliches Engagement und Beteiligungsprozesse in sozialen Angelegenheiten (§ 47 f GO),
- grundsätzliche Angelegenheiten im Bereich Verhinderung und Beseitigung von Obdachlosigkeit,
- grundsätzliche Angelegenheiten für Menschen mit Behinderungen,
- grundsätzliche Angelegenheiten der Altenhilfe im Rahmen des SGB XII,
- grundsätzliche Angelegenheiten für Migration und Integration,
- grundsätzliche Angelegenheiten im Bereich Offene Jugendarbeit
- grundsätzliche Angelegenheiten für Familienfreundlichkeit und Lokales Bündnis für Familie,
- grundsätzliche Angelegenheiten der kommunalen Kriminalprävention.
(2)
Der Ausschuss wirkt bei sozialen Belangen im Rahmen der Sanierungsgebiete (Städtebauförderung) mit.
§ 5 Inkrafttreten
Die Zuständigkeitsordnung zur Hauptsatzung der Stadt Rendsburg tritt am 06. Juni 2023 in Kraft. Die Zuständigkeitsordnung vom 21. Juni 2021 tritt am 06. Juni 2023 außer Kraft.
Rendsburg, 03.07.2023
gez. Sönnichsen L.S.
Janet Sönnichsen
Bürgermeisterin