Satzung der Gemeinde Giekau über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Giekau
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 28 Satz 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. S. 6) und der §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005, zuletzt geändert durch Art. 6 des Wasserrechtsmodernisierungs-gesetzes vom 13.11.2019 (GVOBl. S. 425) und des § 33 (2) des Landeswassergesetzes (LWG) vom 13.11.2019 (GVOBl. S. 425) und § 2 b des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz - LWVG) in der Fassung vom 11.02.2008, zuletzt geändert durch Art. 4 des Wasserrechts-modernisierungsgesetzes vom 13.11.2019 (GVOBl. S. 425) wird nach Beschluss-fassung durch die Gemeindevertretung vom 07.07.2020 und 29.11.2021 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Die Gemeinde Giekau erhebt nach den Grundsätzen dieser Satzung Gebühren zur Deckung der Kosten, die ihr durch die Unterhaltung der im Gemeindegebiet liegenden natürlichen, fließenden Gewässer II. Ordnung erwachsen.
§ 2 Umfang der Unterhaltung
Die Gemeinde Giekau erhebt nach den Grundsätzen dieser Satzung Gebühren zur Deckung der Kosten, die ihr durch die Unterhaltung der im Gemeindegebiet liegenden natürlichen, fließenden Gewässer II. Ordnung erwachsen.
§ 3 Gebührenpflicht
Gebührenpflichtig sind die in § 28 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 13.11.2019
aufgeführten Pflichtigen, das sind
a) die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Gewässer,
b die Anliegerinnen oder Anlieger,
c) die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren und
d) die anderen Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet.
§ 4 Gebühren
(1)
Veranlagungszeitraum ist das Haushaltsjahr.
(2)
Bemessungsgrundlage für die Gebührenerhebung sind Gebühreneinheiten.
(3)
Der Betrag für eine Einheit beträgt: 7,87 Euro.
(4)
Die Gebühreneinheiten werden wie folgt festgesetzt:
a) Bei Seegrundstücken je angefangene 5 ha 1 Einheit,
b) bei forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken einschließlich der dazugehörigen Betriebs- und Wohngrundstücke über 5 ha Gesamtgröße 0,5 Einheiten je angefangene 5 ha,
c) bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und sonstigen unbebauten und unbefestigten Grundstücken 1 Einheit je angefangenen ha sowie
d) bei bebauten und befestigten Grundstücken 1 Einheit je angefangene 5.000 m² Grundstücksgröße.
e) Zu den Gebühreneinheiten nach den Buchstaben a) bis d) haben die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, Zuschläge im Verhältnis der Vorteile oder Erschwernisse, die besonders einzuschätzen sind, zu zahlen. Die Zuschläge sind in Gebühreneinheiten umzurechnen.
§ 5 Übernahme der Unterhaltung
(1)
Die Gemeinde kann die Durchführung der Unterhaltung durch Vertrag auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke oder Dritte übertragen.
(2)
Im Falle einer vertraglichen Regelung im Sinne von Abs. 1 zahlt die Gemeinde eine Vergütung, deren Höhe sich nach dem Ausmaß der erforderlichen Unterhaltungsarbeiten richtet. Ist der Vertragspartner gebührenpflichtig (§ 4), bleibt seine Pflicht zur Zahlung der Gebühr unberührt.
§ 6 Gebührenbescheid
(1)
Die Höhe der Gebühr, die auf den einzelnen Pflichtigen entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(2)
Der Bescheid soll
a) den Namen des Gebührenpflichtigen,
b) die Grundlage der Gebühr,
c) die Höhe der Gebühr,
d) die Festsetzung des Zahlungstermins sowie
e) eine Rechtsmittelbelehrung
enthalten.
§ 7 Fälligkeit
Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Bescheides (§ 6) fällig.
§ 8 Rechtsmittel
(1)
Gegen die Festsetzung der Gebühr ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides der Widerspruch zulässig. Gegen den Widerspruchsbescheid ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die Klage beim Verwaltungsgericht zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Amtsverwaltung Lütjenburg-Land einzulegen.
(2)
Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 9 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung und Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Steuererhebung erhoben und gespeichert worden sind, oder der Gemeinde bzw. dem Amt Lütjenburg zum Zwecke der Erhebung von Realsteuern übermittelt worden sind, oder die sich aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach §§ 24 - 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde oder dem Amt Lütjenburg bekannt geworden sind. Das Amt Lütjenburg als die für die Gemeinde Giekau gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Das Amt Lütjenburg ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden oder angefallenen Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zweck der Abgabenerhebung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.




