Gebührensatzung für den Städtischen Friedhof Klint
Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05.02.2025 (GVOBl Schl.-H. S. 27) in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4, 6 und 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl Schl.-H. S. 564) wird nach Beschluss der Ratsversammlung vom 10. Juli 2025 folgende I. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für den städtischen Friedhof Klint erlassen:
§ 1 Grabnutzungsgebühr
(1)
Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts beträgt für
| 1. | Reihengräber | |
| 1.1. | für Särge bis 1,20 m Länge für 15 Jahre | 550,-- € |
| 1.2. | für Särge über 1,20 m Länge für 25 Jahre | 770,-- € |
| 1.3. | für Särge über 1,20 m Länge für 25 Jahre in Rasenlage | 1.375,-- € |
| 2. | Wahlgräber | |
| 2.1. | je Grabstelle für 25 Jahre | 1.150,-- € |
| 2.2. | in Rasenlage für 25 Jahre | 1.900,-- € |
| 3. | Urnengräber | |
| 3.1. | in Reihenlage für 15 Jahre | 500-- € |
| 3.2. | in Reihenlage in Rasenlage mit Namensplatte für 15 Jahre einschließlich Abräumung und Entsorgung der Namensplatte | 1.350,-- € |
| 3.3. | in Gemeinschaftsreihenlage in Rasenlage mit gemeinsamem Grabmal für 15 Jahre einschließlich Abräumung und Entsorgung des Namensschildes | 1.100,-- € |
| 3.4. | in Wahllage für 25 Jahre | 600,-- € |
| 3.5. | in Wahllage in Rasenlage für 25 Jahre | 1.000,-- € |
| 3.6. | in Wahllage als Baumgrab für 25 Jahre | 1.265,-- € |
| 3.7. | in anonymer Gemeinschaftsanlage für 15 Jahre | 1.000,-- € |
(2)
Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts auf dem muslimischen Friedhofsteil beträgt je Grabstelle bei
- einer Ruhefrist von 25 Jahren 1.300,– €
- einer Ruhefrist von 50 Jahren 2.600,– €
- einer Ruhefrist von 75 Jahren 3.900,– €
- einer Ruhefrist von 100 Jahren 5.200,– €
Die Nebenkosten für die Beisetzung richten sich nach dieser Satzung.
(3)
Für bestimmte Wahlgräber in besonderer Lage wird je Grabstelle ein Aufschlag der Kategorie A, B oder C erhoben, der jeweils in den Belegungsplänen festgesetzt ist.
Die Höhe des Aufschlages beträgt in der Kategorie
| A | 200,-- € |
| B | 400,-- € |
| C | 600,-- € |
(4)
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt jährlich 1/25 der im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Grabnutzungsgebühren.
Aufschläge nach § 1 Abs. 3 bleiben unberücksichtigt.
(5)
Für die Doppelbelegung eines für Erdbestattung vorgesehenen Grabes sind neben der Grabnutzungsgebühr
- bei Belegung mit einem Sarg bis 60 cm Länge 220,– €
- bei Belegung mit einer Urne 220,– €
zu zahlen.
Beisetzungen von Föten und Embryonen gelten nicht als Doppelbelegung.
(6)
Für die Urnenbelegung in einem bereits mit einer Urne belegten allgemeinen Wahlgrab ist die Hälfte der jeweiligen Grabnutzungsgebühr zu zahlen.
§ 2 Bestattungsgebühren
Die Gebühr bei Trauerfeiern und für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen sowie für die Grabherstellung beträgt
| 1. | bei Benutzung der Leichenhalle (auch für Waschungen) | 100,-- € |
| 2. | bei Benutzung des Abschiedsraumes | 80,-- € |
| 3. | bei Trauerfeiern für die Benutzung der Kapelle - pauschal einschließlich Glockengeläut | 300,-- € |
| 4. | für das Glockengeläut - ohne Benutzung der Kapelle | 50,-- € |
| 5. | für die Grabherstellung | |
| 5.1. | bei einem Reihengrab | |
| 5.1.1. | für Särge bis 1,20 m Länge | 350,-- € |
| 5.1.2. | für Särge über 1,20 m Länge | 620,-- € |
| 5.1.3. | für Särge über 2,00 m Länge | 720,-- € |
| 5.2. | bei einem Wahlgrab | |
| 5.2.1. | für Särge bis 1,20 m Länge | 350,-- € |
| 5.2.2. | für Särge über 1,20 m Länge | 620,-- € |
| 5.2.3. | für Särge über 2,00 m Länge | 720,-- € |
| 5.3. | bei einem Urnengrab in Reihen- oder Wahllage | 200,-- € |
| 5.4. | bei einer Beisetzung von Föten und Embryonen | 200,-- € |
| 6. | für die Ausschmückung der Gruft | |
| 6.1. | bei einer Sargbestattung | 80,-- € |
| 6.2. | bei einer Urnenbeisetzung | 40,-- € |
| 6.3. | bei einer Beisetzung von Föten und Embryonen | 40,-- € |
| 7. | für das Abräumen von der Grabstelle | 50,-- € |
§ 3 Gebühr für Ausgrabungen
Als Gebühr für Ausgrabungen ist der 5-fache Satz der Beerdigungsgebühren gem. § 2 Punkt 5.1. und 5.2. bzw. der 2-fache Satz gem. § 2 Punkt 5.3. zu entrichten.
§ 4 Gebühr für das Abräumen von Grabmalen
| 1. | Liegesteine bis 60 cm Breite und bis 60 cm Länge und Stelen bis 40 cm Breite und bis 60 cm Höhe | 80,-- € |
| 2. | Stelen bis 60 cm Breite und bis 90 cm Höhe und Breitsteine bis 80 cm Breite und bis 70 cm Höhe bzw. Länge | 160,-- € |
| 3. | Stelen bis 90 cm Breite und bis 120 cm Höhe und Breitsteine bis 120 cm Breite und bis 100 cm Höhe bzw. Länge | 200,-- € |
| 4. | Breitsteine und Stelen, die über 120 cm breit und über 120 cm hoch sind, sowie Findlinge aller Größen, werden nach Aufwand abgerechnet. | |
§ 5 Sonderleistungen
Für zusätzliche Leistungen der Friedhofsverwaltung werden besondere Entgelte nach vorheriger Vereinbarung erhoben.
§ 6 Verwaltungsgebühren
| 1. | Ausfertigung einer Graburkunde, bzw. schriftliche Bestätigung einer durchgeführten Beisetzung mit allen notwendigen Verwaltungsarbeiten | 60,-- € |
| 2. | Erfassung und schriftliche Bestätigung einer Reservierung | 60,-- € |
| 3. | Genehmigungs- und Abrechnungsverfahren einer Ausgrabung oder Umbettung | 60,-- € |
| 4. | Genehmigung zur Aufstellung von | |
| 4.1. | Liegesteinen bis 60 cm Breite und 60 cm Länge | 40,-- € |
| 4.2. | stehenden Grabmalen | 100,-- € |
| 4.3 | Abdeckplatten | 100,-- € |
§ 7 Gebührenschuldner/in
(1)
Zur Zahlung der Gebühren ist der/die Antragsteller/-in verpflichtet.
(2)
Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 8 Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 9 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung des/der Gebührenschuldner/-innen und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung, dürfen die erforderlichen personenbezogenen Daten gem. Landesdatenschutzgesetz (-LDSG-) erhoben, verwendet und weiter verarbeitet werden.
(2)
Die erhobenen Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung verwendet und weiter verarbeitet werden.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft.
Rendsburg, den 22.07.2025
Stadt Rendsburg
gez. Sönnichsen (LS)
Janet Sönnichsen
Bürgermeisterin




