Gebührensatzung für den Städtischen Friedhof Klint
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 57) sowie der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 27) wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung vom 20. Dezember 2016 folgende Gebührensatzung für den Städtischen Friedhof Klint erlassen:
§ 1 Grabnutzungsgebühr
(1)
Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts beträgt für
1. | Reihengräber | |
1.1. | für Särge bis 1,20 m Länge für 15 Jahre | 450,-- € |
1.2. | für Särge über 1,20 m Länge für 25 Jahre | 620,-- € |
1.3. | für Särge über 1,20 m Länge für 25 Jahre in Rasenlage | 1.150,-- € |
2. | Wahlgräber | |
2.1. | je Grabstelle für 25 Jahre | 900,-- € |
2.2. | in Rasenlage für 25 Jahre | 1.500,-- € |
3. | Urnengräber | |
3.1. | in Reihenlage für 15 Jahre | 450,-- € |
3.2. | in Reihenlage in Rasenlage mit Namensplatte für 15 Jahre einschließlich Abräumung und Entsorgung der Namensplatte | 1.250,-- € |
3.3. | in Gemeinschaftsreihenlage in Rasenlage mit gemeinsamem Grabmal für 15 Jahre einschließlich Abräumung und Entsorgung des Namensschildes | 1.000,-- € |
3.4. | in Wahllage für 25 Jahre | 500,-- € |
3.5. | in Wahllage in Rasenlage für 25 Jahre | 900,-- € |
3.6. | in Wahllage als Baumgrab für 25 Jahre | 1.050,-- € |
3.7. | in anonymer Gemeinschaftsanlage für 15 Jahre | 850,-- € |
(2)
Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts auf dem muslimischen Friedhofsteil beträgt je Grabstelle bei
- einer Ruhefrist von 25 Jahren 1.200,– €
- einer Ruhefrist von 50 Jahren 2.400,– €
- einer Ruhefrist von 75 Jahren 3.600,– €
- einer Ruhefrist von 100 Jahren 4.800,– €
Die Nebenkosten für die Beisetzung richten sich nach dieser Satzung.
(3)
Für bestimmte Wahlgräber in besonderer Lage wird je Grabstelle ein Aufschlag der Kategorie A, B oder C erhoben, der jeweils in den Belegungsplänen festgesetzt ist.
Die Höhe des Aufschlages beträgt in der Kategorie
A | 200,-- € |
B | 400,-- € |
C | 600,-- € |
(4)
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt jährlich 1/25 der im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Grabnutzungsgebühren.
Aufschläge nach § 1 Abs. 3 bleiben unberücksichtigt.
(5)
Für die Doppelbelegung eines für Erdbestattung vorgesehenen Grabes sind neben der Grabnutzungsgebühr
- bei Belegung mit einem Sarg bis 60 cm Länge 100,– €
- bei Belegung mit einer Urne 100,– €
zu zahlen.
Beisetzungen von Föten und Embryonen gelten nicht als Doppelbelegung.
(6)
Für die Urnenbelegung in einem bereits mit einer Urne belegten allgemeinen Wahlgrab ist die Hälfte der jeweiligen Grabnutzungsgebühr zu zahlen.
§ 2 Bestattungsgebühren
Die Gebühr bei Trauerfeiern und für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen sowie für die Grabherstellung beträgt
1. | bei Benutzung der Leichenhalle | 100,-- € |
2. | bei Benutzung des Abschiedsraumes | 80,-- € |
3. | bei Trauerfeiern für die Benutzung der Kapelle - pauschal einschließlich Glockengeläut | 230,-- € |
4. | für das Glockengeläut - ohne Benutzung der Kapelle | 30,-- € |
5. | für die Grabherstellung | |
5.1. | bei einem Reihengrab | |
5.1.1. | für Särge bis 1,20 m Länge | 300,-- € |
5.1.2. | für Särge über 1,20 m Länge | 450,-- € |
5.1.3. | für Särge über 2,00 m Länge | 600,-- € |
5.2. | bei einem Wahlgrab | |
5.2.1. | für Särge bis 1,20 m Länge | 300,-- € |
5.2.2. | für Särge über 1,20 m Länge | 500,-- € |
5.2.3. | für Särge über 2,00 m Länge | 600,-- € |
5.3. | bei einem Urnengrab in Reihen- oder Wahllage | 170,-- € |
5.4. | bei einer Beisetzung von Föten und Embryonen | 170,-- € |
6. | für die Ausschmückung der Gruft | |
6.1. | bei einer Sargbestattung | 80,-- € |
6.2. | bei einer Urnenbeisetzung | 40,-- € |
6.3. | bei einer Beisetzung von Föten und Embryonen | 40,-- € |
7. | für das Abräumen von der Grabstelle | 50,-- € |
§ 3 Gebühr für Ausgrabungen
Als Gebühr für Ausgrabungen ist der 5-fache Satz der Beerdigungsgebühren gem. § 2 Punkt 5.1. und 5.2. bzw. der 2-fache Satz gem. § 2 Punkt 5.3. zu entrichten.
§ 4 Gebühr für das Abräumen von Grabmalen
1. | Liegesteine bis 60 cm Breite und bis 60 cm Länge und Stelen bis 40 cm Breite und bis 60 cm Höhe | 60,-- € |
2. | Stelen bis 60 cm Breite und bis 90 cm Höhe und Breitsteine bis 80 cm Breite und bis 70 cm Höhe bzw. Länge | 110,-- € |
3. | Stelen bis 90 cm Breite und bis 120 cm Höhe und Breitsteine bis 120 cm Breite und bis 100 cm Höhe bzw. Länge | 150,-- € |
4. | Breitsteine und Stelen, die über 120 cm breit und über 120 cm hoch sind, sowie Findlinge aller Größen, werden nach Aufwand abgerechnet. |
§ 5 Sonderleistungen
Für zusätzliche Leistungen der Friedhofsverwaltung werden besondere Entgelte nach vorheriger Vereinbarung erhoben.
§ 6 Verwaltungsgebühren
1. | Ausfertigung einer Graburkunde, bzw. schriftliche Bestätigung einer durchgeführten Beisetzung mit allen notwendigen Verwaltungsarbeiten | 40,-- € |
2. | Erfassung und schriftliche Bestätigung einer Reservierung | 40,-- € |
3. | Genehmigungs- und Abrechnungsverfahren einer Ausgrabung oder Umbettung | 40,-- € |
4. | Genehmigung zur Aufstellung von | |
4.1. | Liegesteinen | 40,-- € |
4.2. | stehenden Grabmalen | 100,-- € |
§ 7 Gebührenschuldner/in
(1)
Zur Zahlung der Gebühren ist der/die Antragsteller/-in verpflichtet.
(2)
Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 8 Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 9 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung des/der Gebührenschuldner/-innen und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung, dürfen die erforderlichen personenbezogenen Daten gem. Landesdatenschutzgesetz (-LDSG-) erhoben, verwendet und weiter verarbeitet werden.
(2)
Die erhobenen Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung verwendet und weiter verarbeitet werden.
§ 10 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
Mit dem gleichen Tage tritt die Gebührensatzung für den Städtischen Friedhof Klint vom 12. Juli 2010 außer Kraft
Rendsburg, den 28.12.2016
Stadt Rendsburg
gez. Pierre Gilgenast
Pierre Gilgenast
Bürgermeister