Satzung der Stadt Quickborn über die Erhebung einer Hundesteuer(Hundesteuersatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBI Schl.-H. S. 6) in Verbindung mit den § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 und Abs. 8, sowie § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBI Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.03.2018 (GVOBI. Schl.-H. S. 69), sowie des § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung vom 01.10.2002 (BGBl. | S. 3866; 2003 I S. 61) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2019 (BGBl. | S. 3866),wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 03.05.2021 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Steuergegenstand
Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
§ 2 Steuerpflicht
(1)
Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halterin/Halter des Hundes).
(2)
Alle in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb gehaltenen Hunde gelten als von den Haltern gemeinsam gehalten.
Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht entsteht in dem darauffolgenden Monat des Monats, in dem ein Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens in dem darauffolgenden Monat des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
(2)
Wer einen bereits versteuerten Hund oder an dessen Stelle einen anderen Hund erwirbt, wird dafür erst mit Beginn des auf den Erwerb folgenden Kalendermonats steuerpflichtig.
(3)
Die Steuerpflicht endet vor dem Monat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht vor dem Kalendermonat, in dem eine schriftliche Abmeldung im Bürgerbüro erfolgt.
(4)
Bei Wohnortwechsel einer Hundehalterin/ eines Hundehalters endet die Steuerpflicht vor dem Monat des Monats in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat.
§ 4 Steuersatz; Steuerjahr; Fälligkeit
(1)
Die Steuer beträgt:
Jahressteuer | (im Monat) | |
---|---|---|
für den 1. Hund | 84,00 € | (7,00 €) |
für den 2. Hund | 120,00 € | (10,00 €) |
für jeden weiteren Hund | 180,00 € | (15,00 €) |
(2)
Hunde, deren Haltung nach § 6 von der Steuer befreit ist, werden bei der Berechnung der Anzahl der zu versteuernden Hunde nicht angesetzt.
(3)
Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetz. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(4)
Die Steuer wird jährlich jeweils am 01. Juli eines Kalenderjahres fällig. Auf Antrag kann aus Billigkeitsgründen auch eine vierteljährliche Fälligkeit zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zugelassen werden. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so sind die fälligen monatlichen Anteile der Jahressteuer innerhalb eines Monats zu entrichten.
§ 5 Steuerfreiheit
Steuerfrei sind Personen , die Hunde
1.
vorübergehend, aber nicht länger als einen Monat zur Ausbildung, Pflege oder Verwahrung in ihren Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen haben.
2.
vorübergehend, aber nicht länger als zwei Monate in das Gebiet der Stadt verbringen und nachweislich in einer anderen Gemeinde in Deutschland versteuern.
§ 6 Steuerbefreiung
Steuerbefreiung wird auf Antrag der/des Steuerpflichtigen gewährt für das Halten von
1.
Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, wenn die Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
2.
Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Therapie- oder Rettungshunde verwendet werden und eine von dem Verband für Deutsches Hundewesen e.V. (VDH) anerkannte Leistungsprüfung abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
3.
Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind.
4.
Blindenführhunden.
5.
Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Hierzu ist ein Nachweis (Schwerbehindertenausweis mit dem entsprechenden Merkzeichen) vorzulegen. Für Betroffene im Sinne dieser Vorschrift gilt die Befreiung grundsätzlich für einen Hund.
6.
Hunde, die von Personen gehalten werden, die unter das Schwerbehindertengesetz fallen und bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde. Hierzu ist ein Nachweis (Schwerbehindertenausweis) vorzulegen. Für Betroffene im Sinne dieser Vorschrift gilt die Befreiung grundsätzlich für einen Hund.
7.
Hunden, wenn die Notwendigkeit unter Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird.
§ 7 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung
(1)
Steuerbefreiung wird gewährt, wenn
1.
die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind.
2.
die Halterin/ der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist.
3.
für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden Gelasse vorhanden sind.
4.
ordnungsgemäß Nachweise geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
(2)
Anträge auf Steuerbefreiung bedürfen der Schriftform. Das Vorliegen der Vorraussetzung ist nachzuweisen. Der Wegfall der Bewilligungsvoraussetzung ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
(3)
Die Steuerbefreiung wird mit Beginn des der Antragstellung folgenden Kalendermonats wirksam.
§ 8 Meldepflicht
(1)
Wer einen Hund erwirbt oder mit einem Hund zuzieht, hat dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Welpen gelten mit Ablauf des dritten Monats nach dem Wurf als angeschafft.
(2)
Wird ein Hund nicht mehr gehalten, ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung der Erwerberin/ des Erwerbers anzugeben.
§ 9 Steuermarken
(1)
Die Stadt gibt für jeden angemeldeten Hund eine Steuermarke aus.
(2)
Bei Verlust bzw. Unkenntlichkeit der Steuermarke ist eine Ersatzmarke zu erwerben. Bei Vorlage der bisherigen Steuermarke ist die Ersatzmarke gebührenfrei.
(3)
Die Hundehalterin/ Der Hundehalter darf Hunde außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke führen und laufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige Hundesteuermarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Stadt eingefangen werden. Die Halterin/ Der Halter eines eingefangenen Hundes soll hiervon in Kenntnis gesetzt werden.
(4)
Bei Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke wieder zurückzugeben.
§ 10 Auskunftspflichten
(1)
Jede Hundehalterin/ Jeder Hundehalter ist verpflichtet, über die Anzahl der von ihr/ ihm gehaltenen Hunde Auskunft zu erteilen. Die Grundstückseigentümerin/ Der Grundstückseigentümer oder die Grundstücksbesitzerinnen/ der Grundstücksbesitzer oder deren Bevollmächtigte sind auf Verlangen der Stadt oder einer/ eines von ihr Beauftragten verpflichtet, die Anzahl der auf dem betreffenden Grundstück gehaltenen Hunde anzugeben und deren Halterinnen/Halter namhaft zu machen. Die gleiche Verpflichtung trifft jeden Haushaltsvorstand und jeden Betriebsvorstand.
(2)
Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer oder die Grundstücksbesitzerinnen/ der Grundstücksbesitzer oder deren Bevollmächtigte sowie die Haushaltsvorstände und Betriebsvorstände zu wahrheitsgemäßen Angaben innerhalb der im Einzelfall bestimmten Frist verpflichtet. Die für eine Bestandsaufnahme erforderlichen Angaben können durch besonderen Erhebungsbogen oder durch öffentliche Bekanntmachung gefordert werden. Die Verpflichtung der Hundehalterin/ des Hundehalters nach § 8 (Meldepflichten) bleibt unberührt.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 7, 8, 9 und 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 12 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Zur Ermittlung der Hundesteuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) und Abs. 3 lit. b) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) — Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - i. V. m. § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBI. Schl.-H. 2018, S. 162) in der jeweils gültigen Fassung durch die Stadt Quickborn zulässig.
Personenbezogene Daten werden erhoben über:
Namen, Vorname(n), Anschrift und ggf. Kontoverbindung (bei Einziehung und Erstattung der Hundesteuer) des/r Hundesteuerpflichtigen.
(2)
Die Stadt Quickborn ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der/des Hundesteuerpflichtigen und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis der Hundesteuerpflichtigen mit den für die Hundesteuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Hundesteuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(3)
Die gespeicherten Daten über die Halterin/ den Halter eines Hundes dürfen verwendet und an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden, um aufgefundene Hunde ihren rechtmäßigen Besitzerinnen und Besitzer zuzuführen.
(4)
Unabhängig von der Anmeldepflicht ist die Stadt Quickborn berechtigt, durch Nachfrage bei einzelnen Einwohnerinnen und Einwohnern zu ermitteln, ob sie Halterin oder Halter von Hunden sind. Zur Vorbereitung einer solchen Nachfrage dürfen aus dem Einwohnermelderegister die Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der jeweiligen Person verwendet werden. Für die Durchführung der Nachfrage kann die Gemeinde andere — auch private — Stellen als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer im Sinne des Datenschutzrechts einsetzen und ihnen die Daten gem. Satz 2 zugänglich machen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab dem 01. Juni 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Quickborn über eine Erhebung der Hundesteuer vom 26. Juni 2020 außer Kraft.